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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1981, Az.: 6 AZR 787/78

Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.04.1981
Aktenzeichen
6 AZR 787/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 05.07.1978 - 2 Sa 692/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 200 - 205
  • JR 1982, 132
  • MDR 1981, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1303 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Endet ein Arbeitsverhältnis zwar nicht auf Grund einer außerordentlichen, aber doch gemäß einer ordentlichen Kündigung und hat die Bundesanstalt für Arbeit für die Zwischenzeit neben dem Arbeitslosengeld die Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung gezahlt, so muß sich der Arbeitnehmer auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt den Betrag anrechnen lassen, den er zur Krankenversicherung selbst hätte entrichten müssen, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachgekommen wäre.