Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1981, Az.: 6 AZR 787/78
Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.04.1981
- Aktenzeichen
- 6 AZR 787/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 05.07.1978 - 2 Sa 692/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 200 - 205
- JR 1982, 132
- MDR 1981, 876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1303 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Endet ein Arbeitsverhältnis zwar nicht auf Grund einer außerordentlichen, aber doch gemäß einer ordentlichen Kündigung und hat die Bundesanstalt für Arbeit für die Zwischenzeit neben dem Arbeitslosengeld die Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung gezahlt, so muß sich der Arbeitnehmer auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt den Betrag anrechnen lassen, den er zur Krankenversicherung selbst hätte entrichten müssen, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachgekommen wäre.