Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1965, Az.: II ZR 161/63
Schadensersatz aus einem Schiffsunfall; Ersatz der Reparaturkosten und des Nutzungsverlustes für die Dauer der Reparaturzeit trotz Verkaufs des Kahnes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 161/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.05.1963
- AG St. Goar - 22.08.1962
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1965, 373-374 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Frau D. A. S.-T., H./Holland, laden bei der Vereniging "O.", G./Holland, E.
2. Schiffsführer S. vom MS "D.", laden bei der Vereniging "O.", G./Holland, E.
Prozessgegner
Firma K.-B. gesellschaft mit beschränkter Haftung, D., H. Str. ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer daselbst
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Teilurteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgericht - St. Goar vom 22. August 1962 und das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - Köln vom 3. Mai 1963 geändert und neu gefaßt.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 1 außer dinglich mit dem MS "Dana" im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich haftend - verurteilt, an die Klägerin
| 10.962 DM | Nutzungsverlust für 54 Tage, |
|---|---|
| 509 DM | Expertengebühren und |
| 66,20 DM | Interventionskosten, |
jeweils nebst 4 % Zinsen aus diesen Beträgen seit dem 5. März 1960, zu zahlen. In Hohe von 1.107 DM wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern 9/10 auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren wird dem Rheinschiffahrtsgericht übertragen.
Tatbestand
Das der Beklagten zu 1 gehörende und von dem Beklagten zu 2 geführte MS "Dana" fuhr am 12. Februar 1960 bei St. Goar zu Tal. In der Nähe der Alkensteiner Leyen stieß es mit dem Schleppkahn "Krupp 2" - Eigentümerin die Klägerin - zusammen, der auf Bergfahrt auf dritter Länge hinter dem Motorschiff "Rex" schleppte.
Auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Einvernehmens darüber, daß die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin die ihr durch den Zusammenstoß entstandenen Schäden zu ersetzen, haben sie der Klägerin 42.189,74 DM für Kasko- und sonstige Schäden gezahlt. In der kontradiktorischen Taxe vom 29. Februar 1960 ist die Dauer der Reparaturzeit vorbehaltslos auf 38 Arbeitstage bemessen worden. Dieser Festsetzung folgend begehrt die Klägerin von der Beklagten Nutzungsverlust für 38 Arbeitstage einschließlich 16 freier Samstage und Sonntage ab 27. Februar 1960 sowie für die Zeit von Karfreitag bis Ostermontag 1960, zusammen 58 Tage zu je ... 223,50 DM, ferner für die Wartezeit vom 12. bis 23. Februar 1960, des weiteren Reinigungskosten, Expertengebühren und Interventionskosten der Reederei. Insgesamt verlangt sie von den Beklagten noch einen Schadensbetrag von 17.023,09 DM.
Die Beklagten meinen, die Klägerin könne einen Ersatz des Nutzungsverlustes sowie der bereits gezahlten Kaskoschäden nicht verlangen, weil der Kahn nach dem Unfall von der Klägerin an einen Dritten verkauft worden sei, die Klägerin also keine Reparaturkosten habe aufzubringen gehabt und ihr daher kein Nutzungsverlust entstanden sei. Gegenüber den von ihnen der Höhe nach nicht bestrittenen Expertisegebühren und Interventionskosten sowie gegenüber der gesamten Klageforderung haben die Beklagten mit einem ihnen nach ihrer Meinung zustehenden Rückzahlungsanspruch bezüglich der grundlos gezahlten Kaskoschäden aufgerechnet.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat durch Teilurteil der Klägerin den Nutzungsverlust für 54 Tage zu je 223,50 DM = 12.069 DM sowie die Expertengebühren mit 509 DM und die Interventionskosten mit 66,20 DM, zusammen 12.644,20 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in Höhe von 12.069 DM nebst Zinsen weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vorbehaltlos von den Experten in der kontradiktorischen Schadenstaxe getroffene Feststellung über die Zahl der für die Reparatur erforderlichen Arbeitstage sei für die Parteien bindend. Der geltend gemachte Schaden sei der Klägerin tatsächlich entstanden und auch nicht nachträglich wieder ausgeglichen worden. Der Kahn sei am 8. Juni 1960 verkauft worden. Wenn auch die Klägerin die Reparatur nicht selbst vorgenommen, sondern dem Käufer überlassen habe, sei der Schaden doch in der Person der Klägerin entstanden, da diese nach der Lebenserfahrung nur einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis eingehandelt habe; denn nicht nur durch die noch erforderlichen Reparaturkosten, sondern auch durch die Reparaturzeit werde der Kaufpreis beeinflußt. Dafür, daß beim Verkauf ausnahmsweise eine solche Berücksichtigung des Minderwertes des Kahnes nicht stattgefunden hätte, hätten die Beklagten nichts vorgetragen oder gar bewiesen.
Auch der Tagessatz von 223,50 DM sei nicht übersetzt. Zwar sei in den Tabellen, die in dem Abkommen zwischen dem Deutschen Transport-Versicherungsverband 1948 e.V. und dem Verband Deutscher Rheinreeder e.V. Duisburg vom 3. Januar 1958 als dessen Anlagen festgesetzt worden seien und die üblicherweise dann bei der Berechnung der Höhe des Nutzungsverlustes Anwendung fänden, wenn nichts anderweitiges vorgetragen worden sei, für einen Kahn in der Größe von 1100 bis 1150 to der Tagessatz nur mit 203 DM angegeben. Aber einmal sei die Abweichung nur geringfügig, zum anderen aber sei diese Beanstandung gemäß § 529 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da das Nichtvorbringen dieses Angriffsmittels im ersten Rechtszug ersichtlich grobnachlässig gewesen sei und weitere Erhebungen über die Höhe des in diesem Falle angemessenen Tagessatzes die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würden.
Ebenso wie der zuerkannte Nutzungsverlust stehe der Klägerin auch der bereits gemäß der Taxe gezahlte Kaskoschaden zu. Die Beklagten hätten daher keinen Rückforderungsanspruch, den sie hier zur Aufrechnung stellen könnten.
II.
1.
Soweit die Revision etwa einwenden will, die Beklagten seien an die in der Schadenstaxe getroffene Feststellung über die Reparaturzeit nicht gebunden, ist die Rüge unbegründet. Beide Beklagte sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit dem Schiffahrtsbrauch unterworfen, der für die Beurteilung der kontradiktorischen Schadenstaxe heranzuziehen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Reparatur 38 Arbeitstage erforderlich waren. Auch gegen die Berücksichtigung von 16 freien Samstagen und Sonntagen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2.
Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kahn sei am 8. Juni 1960 verkauft worden. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, der Kahn sei nach dem Unfall verkauft und die entsprechende Eintragung im Schiffsregister am 27. Juni 1960 vorgenommen worden.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin trotz des Verkaufs des Kahnes die Reparaturkosten und den Nutzungsverlust für die Dauer der Reparaturzeit ersetzt verlangen kann. Mit den hierbei auftauchenden Rechtsfragen hat sich der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - auseinandergesetzt. Dabei kommt es nicht auf die Erwägungen an, die das Berufungsgericht darüber anstellt, daß sich Reparaturkosten und Reparaturzeit in einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis niederschlügen Es genügt, daß die Klägerin, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, in der Lage gewesen wäre, den Kahn bis zum Verkauf zu nutzen und dies nach der Lebenserfahrung auch getan hätte. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß die Klägerin schon vor dem Unfall entschlossen gewesen sei, den Kahn zu verkaufen und ihn bis zum Verkauf nicht weiter zu nutzen. Hiernach ist der Nutzungsverlust gemäß § 252 BGB zu ersetzen.
3.
Wie sich aus dem bezeichneten Urteil des Senats ergibt, kann nach Schiffahrtsbrauch der Nutzungsverlust abstrakt nach dem Gewinnausfall errechnet werden, den ein Fahrzeug dieser Art und Größe nach den zur Unfallzeit üblichen Sätzen normalerweise gehabt haben würde. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der übliche Tagessatz für einen Kahn der Art und Größe, wie der Kahn der Klägerin, nicht 223,50 DM, wie von der Klägerin gefordert, sondern 203 DM. Von diesem Satz abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Rechtsstreit wäre auch nicht verzögert worden, wenn das Berufungsgericht diesen Satz berücksichtigt hätte (§ 529 ZPO). Auf die entsprechende Rüge der im übrigen unbegründeten Revision ist daher der Klägerin der Anspruch auf Nutzungsverlust für 54 Tage nur in Höhe von je 203 DM, insgesamt also der Betrag von 10.962 DM zuzusprechen, während die Klage in Höhe eines Teilbetrages von (54 × 20,5 DM =) 1.107 DM abzuweisen ist.
4.
Soweit über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens entschieden worden ist, beruht die Entscheidung auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen war dem Rheinschiffahrtsgericht zu übertragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze