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§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den für die jeweiligen Einzelpläne zuständigen Stellen ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Eine Änderung des Voranschlags des Landtags, des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ist, soweit dieser nicht zugestimmt worden ist, vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen.