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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1996, Az.: 1 StR 23/96

Revision; Übersetzung der Urteilsgründe; Entfernung aus Gerichtssaal; Richter und Staatsanwalt; Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1996
Aktenzeichen
1 StR 23/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 337 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes, wenn Richter und Staatsanwalt sich während der Übersetzung der mündlichen Urteilsgründe in eine fremde Sprache aus dem Sitzungssaal entfernen.

Gründe

1

Das Landgericht Ravensburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Ergänzend zu der Übersendungsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat allein zu der Verfahrensrüge Stellung.

3

Die Revision hält den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO für gegeben. Sie trägt hierzu folgenden Sachverhalt vor, den im Freibeweisverfahren zu überprüfen der Senat keine Veranlassung sieht, da die behaupteten Tatsachen nicht zum Erfolg der Rüge führten, selbst wenn sie so erwiesen wären.

4

Die Urteilsverkündung habe sich in der Weise abgespielt, daß die Dolmetscherin zunächst abschnittweise übersetzte. Dann sei sie vom Vorsitzenden gebeten worden, sich die Urteilsverkündung insgesamt anzuhören, um dann anschließend die Übertragung für den Angeklagten vorzunehmen. So sei dann auch verfahren worden. Während dieser Übertragung in die chinesische Sprache hätten sich sämtliche Richter sowie der Staatsanwalt aus dem Sitzungssaal entfernt, seien dann jedoch wieder zurückgekommen. Es sei noch die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung über die Folgen einer Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt.

5

Es bedarf keiner Erörterung, daß sämtliche Richter und der Staatsanwalt während des Verlaufs der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein haben. Jedoch vermag der Vortrag der Revision weder einen absoluten Revisionsgrund (für die Richterbank käme nur § 338 Nr. 1 StPO in Betracht) noch sonst einen zur Aufhebung führenden Verfahrensfehler zu belegen. Ein wirksames Urteil liegt bereits nach Verlesung der Urteilsformel vor (BGHSt 8, 41 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55]). Anders verhält es sich mit den Gründen. Ihre Eröffnung ist für den Urteilsspruch nicht wesentlich. Denn er beruht immer nur auf den vom Gericht beschlossenen Gründen, deren Inhalt nur durch das von den Richtern unterzeichnete schriftliche Urteil nachgewiesen werden kann. Mündliche Angaben des Vorsitzenden sind insoweit ohne Bedeutung (BGH aaO. 42; BGHSt 15, 263, 264 f.; Pfeiffer/Fischer, StPO § 268 Rdn. 4), wenngleich die unvollständige Eröffnung einen Verstoß gegen § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellt. Die mündliche Verkündung der Gründe eines Urteils gegenüber einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist erst dann abgeschlossen, wenn diese ihn - vermittelt durch einen Dolmetscher - erreicht haben. Dies folgt aus seiner Subjektstellung im Strafprozeß und dem Umstand, daß er nicht schlechter gestellt sein darf als ein Angeklagter, der die Begründung unmittelbar verfolgen kann.

6

Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachfolgt, kann das Urteil jedoch nicht beruhen (BGHSt 8, 41, 42 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55];  15, 263, 265).

7

Etwas anderes könnte sich nur ergeben, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe just in diesem Begründungszeitraum etwas zur Sache vorbringen wollen, habe jedoch seine Richter nicht mehr erreicht. Der Angeklagte hat nach Beginn der Urteilsverkündung zwar keinen Anspruch mehr darauf, daß das Gericht Anregungen oder Einwendungen entgegennimmt (BGHSt 15, 263, 264). Das Gericht kann aber innehalten, wieder in die Verhandlung eintreten und sein Urteil ändern oder ergänzen (BGHSt 25, 333, 335 f. m.w. Nachw.). Damit das Gericht von dieser Entscheidungsmöglichkeit pflichtgemäß Gebrauch machen kann, muß es freilich anwesend sein. Hier trägt die Revision jedoch nicht vor, der Angeklagte habe noch etwas vorbringen wollen, was das Gericht zum Innehalten gerade während des Zugangs der Gründe an den anwesenden Angeklagten hätte drängen sollen. Sie muß daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Erfolg bleiben.