Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1962, Az.: I ZR 147/60
„Standtank“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 147/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14583
- Entscheidungsname
- Standtank
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 19.08.1960
Fundstelle
- GRUR 1962, 575 "Standtank"
Prozessführer
der Firma Karl Josef B, Bad-G.,
Prozessgegner
die Firma Be.- und A. GmbH., W. (S.),
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. August 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des auf die Anmeldung vom 15. November 1958 am 5. Februar 1959 eingetragenen Gebrauchsmusters Nr. 1 782 598 betreffend eine Anordnung zur Ölentnahme an Ölvorratsbehältern.
Schutzanspruch 1, auf den die vorliegende Verletzungsklage gestützt ist, lautet wie folgt:
"Anordnung an Vorratsbehältern, insbesondere für Heizöl, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ölentnahme lediglich am Boden des Vorratsbehälters ein Anschlußstutzen mit daran befestigtem - vorzugsweise durchsichtigem - Schlauch vorgesehen ist, der an seinem freien Ende eine Armatur mit einem federbelasteten druckknopfbetätigten Auslaufventil trägt, die in Ruhestellung oberhalb des höchstmöglichen Ölstandes aufgehängt werden kann."
Die Beklagte befaßt sich mit Herstellung und Vertrieb eines Vorratsbehälters für Heizöl (sog. Standtank), der auf seiner Unterseite einen Anschlußstutzen trägt. An diesen Stutzen ist angeschlossen ein Klarsicht-Schlauch für die Abfüllung, der gleichzeitig als Ölstandsanzeiger dient und in Ruhestellung oberhalb des höchstmöglichen Ölstandes aufgehängt ist. Der Schlauch trägt an seiner Ausflußöffnung einen Rohrstutzen mit einem Verschluß.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch den Heizöl-Vorratsbehälter der Beklagten der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verletzt werde; die von der Beklagten verwendeten Verschlußarten stellten Äquivalente des im Schutzanspruch 1 erwähnten Auslaufventils dar.
Die Klägerin hat mit folgenden Anträgen die Verletzungsklage erhoben:
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, Vorratsbehälter, insbesondere für Heizöl, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen zur Ölentnahme lediglich an deren Boden ein Anschlußstutzen mit daran befestigtem durchsichtigen Schlauch vorgesehen ist, der an seinem freien Ende einen Verschluß trägt, der in Ruhestellung oberhalb des höchstmöglichen Ölstandes aufgehängt werden kann;
- 2.
der Klägerin unter Vorlage eines zeitlich geordneten, die Arten der Benutzungshandlung sowie die Lieferzeiten, -mengen, -preise und die Namen der Abnehmer ergebenden Verzeichnisses über den Umfang der in Antrag I, 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 19. August 1960 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin, mit der sie ihre früheren Anträge weiterverfolgt, während die Beklagte Zurückweisung der Revision erbittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil entnimmt der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, daß Heizöl-Vorratsbehälter, bei denen der Auslaufhahn an der Unterseite angebracht ist, zu Unzuträglichkeiten führen können, weil sich keine zuverlässige Dichtung des Hahns erreichen lasse und daher ständig Öl austreten könne. Zur Vermeidung dieses Nachteils habe man bereits vorgeschlagen, das Öl unter Zuhilfenahme einer Pumpe nach oben aus dem Behälter herauszubefördern. Diese Anordnung werde indes vom Erfinder als umständlich und zu teuer angesehen.
Der Erfinder habe sich daher die Aufgabe gestellt, eine einfache Anordnung zu schaffen, die ein sauberes, tropffreies Abfüllen des Öls ermöglicht, ein unerwünschtes Auslaufen des Behälters mit Sicherheit ausschließt, keinen Kraftaufwand für das Abfüllen erfordert und gleichzeitig einen einfachen Überblick über den Ölstand im Behälter ermöglicht.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlage der Erfinder vor, an dem Anschlußstutzen am Boden des Behälters einen durchsichtigen Schlauch anzubringen, der an seinem freien Ende eine Armatur mit einem federbelasteten, druckknopfbetätigten Auslaufventil trägt, die in Ruhestellung oberhalb des höchstmöglichen Ölstandes aufgehängt werden kann.
Demgemäß erblickt das Berufungsgericht den Gegenstand des Klaggebrauchsmusters in einer Kombination folgender Merkmale:
- 1.
Ölvorratsbehälter mit Anschlußstutzen am Boden des Behälters,
- 2.
mit einem am Anschlußstutzen befestigten durchsichtigen Schlauch,
- 3.
an dessen anderem Ende ein Auslaufventil befestigt ist,
- 4.
das oberhalb des höchstmöglichen Ölstandes aufgehängt wird.
Gegen diese Darstellung, welche das Berufungsurteil vom Gegenstand der im Klaggebrauchsmuster verkörperten Erfindung gibt, hat die Revision keine Angriffe gerichtet. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Hingegen will die Revision dem Berufungsurteil insoweit nicht mehr folgen, als es weiterhin zu der Beurteilung gelangt, bei der Ausführungsform der Beklagten werde nur von den Kombinationsmerkmalen 1, 2 und 4, nicht indessen von dem wesentlichsten Merkmal 3 Gebrauch gemacht. Denn Aufgabe des Klaggebrauchsmusters, so meint das Berufungsurteil, sei es gerade, ein sauberes und tropffreies Abfüllen des Öls und nicht ein tropffreies Aufbewahren zu ermöglichen. Diese Aufgabe könne nur durch Verwendung eines Auslaufventils gelöst werden, das in Abfüllhaltung des Schlauchs abgesperrt werden könne. Von diesem Merkmal des Auslaufventils mache die Beklagte keinen Gebrauch. Auch seien die von der Beklagten verwendeten Verschlüsse (Schraubverschluß oder Abschlußkappe) nicht als äquivalente Mittel zu betrachten, weil bei ihnen kein Verschließen beim Abfüllen, insbesondere unter Belassung des Abfüllstutzens innerhalb der Kanne, möglich sei. Zudem würde durch Bedienung eines derartigen Verschlusses, bevor das Schlauchende in die Ruhestellung gebracht sei, infolge Absperrung der Luftzufuhr das Gesetz der kommunizierenden Röhren aufgehoben, so daß sich dann der Ölstand im Behälter nicht mehr am Klarsichtschlauch ablesen lasse.
Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, der Schraubverschluß der Beklagten stelle ein glattes Äquivalent zu dem Absperrventil des Klageschutzrechts dar. Zumindest sei die Ersetzung des Auslaufventils durch einen einfachen Schraub- oder Steckverschluß als eine verschlechterte Nachahmung anzusehen.
Diese Rügen können nicht durchgreifen.
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, besteht keine völlige Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand des Klaggebrauchsmusters und der angegriffenen Ausführungsform, weil letztere an ihrem freien Ende keine "Armatur mit einem federbelasteten, druckknopfbetätigten Auslaufventil" trägt. Stattdessen benutzt die Beklagte entweder einen Schraubverschluß, wie er in ihrem Prospekt Anlage 2 zur Klagschrift erwähnt wird, oder eine Verschlußkappe. Beide sind vom Berufungsgericht zu Recht nicht als technische Äquivalente des geschützten Auslaufventils gewertet worden, da diese Arbeitsmittel dem Fachmann nach den Lehren der Technik nicht allgemein als gleichwirkender Ersatz bekannt sind. Es braucht nur an Auslaufventile erinnert zu werden, die in Verbindung mit einer Abfüll- und Meßeinrichtung (z.B. Zapfstelle) stehen, um zu erkennen, daß Schraubverschlüsse und Verschlußkappen nicht allgemein dazu geeignet sind, ein druckknopfbetätigtes Auslaufventil in seinen regelmäßigen Funktionen gleichwirkend zu vertreten.
Als patentrechtliche Äquivalente fielen die Verschlußformen der Beklagten nur dann unter das Gebrauchsmuster der Klägerin, wenn es sich dabei um Lösungen des gestellten individuellen technischen Problems durch gleichwirkende Arbeitsmittel handelte, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres zu Gebote stehen (vgl. BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt=Bund). Wie das Berufungsurteil fehlerfrei darlegt, vermögen die Arbeitsmittel der Beklagten indes auch in Anpassung an den besonderen Lösungsgedanken des Klageschutzrechts nicht die gleiche technische Wirkung wie ein Auslaufventil zu entfalten. Vor allem ist es unmöglich, eine Kappe oder einen Schraubverschluß auf dem freien Ende des Schlauchs anzubringen, während dieses noch in die Kanne gehalten wird und noch Öl hindurchfließt. Vielmehr muß der Schlauch bei der Ausführungsform der Beklagten vor dem Anbringen der Verschlußmittel erst so hoch gehoben werden, daß sein freies Ende höher ragt als der Ölstand im Behälter. Geschieht dies in der Weise, daß der Abfüllstutzen ohne Eimer hochgehoben wird, so werden, wie das Berufungsgericht richtig feststellt, einige Tropfen zu Boden fallen. Will man dies vermeiden, so muß die gefüllte Kanne unter Kraftaufwand mit emporgehoben werden. Damit hat das Berufungsgericht seine Würdigung, die Verschlüsse der Beklagten könnten die erfindungswesentliche Aufgabe, ein tropffreies Abfüllen zu gewährleisten, nicht einwandfrei erfüllen, bereits ohne Verstoß gegen Regeln der Technik begründet. Es hätte ergänzend noch darauf hinweisen können, daß eine entsprechende Schwierigkeit auch in dem Augenblick auftaucht, wenn der mit Öl gefüllte Schlauch bei Beginn des Abfüllvorgangs gesenkt und in die leere Kanne eingeführt werden soll.
Dagegen ist das weitere Argument des Berufungsurteils, durch die Verschlüsse der Beklagten werde das Gesetz der kommunizierenden Röhren außer Kraft gesetzt, nicht stichhaltig. Denn einerseits lassen sich diese Verschlüsse ja überhaupt erst anbringen, wenn der Klarsichtschlauch hochgehoben, also bereits mit Heizöl angefüllt ist. Und zum anderen hat das nach dem Hauptanspruch ausgeführte Auslaufventil der Klägerin dieselbe Wirkung; erst bei Verwendung der Zusatzeinrichtung nach Schutzanspruch 3 kann das Öl nach Bedienung des Ventilverschlusses später dennoch in den Klarsichtschlauch eintreten.
Vergeblich bemüht sich die Revision, die von ihr geltend gemachte Äquivalenz mit der begrifflichen Erwägung zu stützen, daß ein Ventil, als "Absperrvorrichtung für Gase und Flüssigkeiten" ebenfalls unter den Oberbegriff der Absperrvorrichtung oder des Verschlusses falle. Das besagt jedoch nichts zur Frage der technischen Gleichwirkung. Fehl geht auch die weitere Erwägung der Revision, das Auslaufventil sei dadurch ersetzbar, daß man das Ende des elastischen Schlauches vorübergehend mit der Hand zudrücke; denn eine solche Behelfsmaßnahme kann nicht die absolute Tropffreiheit beim Abfüllen gewährleisten.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Revision den Standpunkt vertreten, der Schraubverschluß der Beklagten sei in Wirklichkeit ein Absperrventil, das ohne Unterbrechung des Abfüllvorgangs bedient werden könne. Mit dieser Behauptung kann die Revision jedoch nicht mehr gehört werden, da sie im Widerspruch zu den Feststellungen steht, die das Berufungsurteil über die Beschaffenheit der "Verletzungsform" getroffen hat. Dort ist ausgeführt, der Schraubverschluß oder die Verschlußkappe der Beklagten hätten weder die Aufgabe, noch seien sie dazu geeignet, ein tropffreies Abfüllen zu gewährleisten (BU S. 8). Im übrigen wird darauf verwiesen, daß das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, es liege weder ein technisches noch ein patentrechtliches Äquivalent vor. Hiermit hat sich das Berufungsgericht die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß bei der Beklagten
"der Schraubverschluß oder die Abschlußkappe mit der Hand entweder bei herabhängendem Schlauch während des Abfüllvorgangs aufgeschraubt bzw. aufgedrückt werden (muß), wobei ein Beschmutzen der Hände mit Öl eintritt, oder der Schlauch ... nach Beendigung des Abfüllvorgangs mit seinem freien Ende schnell nach oben gehoben werden (muß), damit das noch im Schlauch befindliche Öl in den Behälter zurücklaufen kann" (BU S. 6/7).
Gegenüber diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ist es tatbestandswidrig, wenn die Revision nunmehr bei der "Verletzungsform" einen während des Abfüllvorgangs schließbaren Hahn entdecken möchte. Ein Eingehen auf diese neuartige Verletzungsform erübrigt sich daher.
Demnach verbleibt allenfalls der von der Revision angeführte Gesichtspunkt der "verschlechterten Nachahmung". Nach gesicherter Rechtsprechung fällt jedoch eine sogenannte verschlechterte Ausführungsform nur dann unter den Gegenstand eines Schutzrechts, wenn auch bei ihr die als erfindungswesentlich herausgestellte Aufgabe noch in einem praktisch erheblichen Maße gelöst wird. Dagegen fehlt es an einer gegenständlichen Verletzung des Schutzrechts, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform Nachteile, die das Schutzrecht beseitigen wollte, gerade in Kauf genommen werden und auf den durch das Schutzrecht erzielten Fortschritt verzichtet wird (BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt=Bund; I ZR 90/59 vom 25. April 1961 - Ziegelsteine).
Für eine Kombinationserfindung nach Art des Klageschutzrechts bedeutet das folgendes: Eine verschlechterte (oder auch verbesserte) Benutzungsform kann begriffsnotwendig nur dann in einen Erfindungsgedanken eingreifen, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes - wenn auch in besserer oder schlechterer Weise - benutzt werden (so BGH vom 1. Dezember 1960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte unter Hinweis auf Winkler, GRUR 1956, 487, 488; Reimer, PatG 2. Aufl. §6 Anm. 58). Eine gegenständliche, wenn auch verschlechterte Benutzung entfällt also schon deshalb, weil die Beklagte auf das eine Merkmal des Klagegebrauchsmusters (nämlich das Abfüllventil) gänzlich verzichtet und dadurch einen der herkömmlichen Nachteile (nämlich das Tropfen beim Abfüllen) unverändert in Kauf nimmt.
Wie das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Beschreibung des Gebrauchsmusters feststellt, hat sich der Erfinder nämlich vorliegend gleichzeitig verschiedene Aufgaben gestellt, und zwar:
- a)
Ermöglichen eines sauberen, tropffreien Abfüllen des Öls,
- b)
Verhindern eines durch Undichtheit des Behälter verschlusses entstehenden Lagerverlustes,
- c)
kein Kraftaufwand für das Abfüllen durch eine Pumpe,
- d)
einfacher Überblick über den Ölstand im Behälter.
Es kann zugunsten der Revision durchaus davon ausgegangen worden, daß keine dieser vier Aufgaben einen Vorrang vor den anderen genießt, da die Beschreibung des Klageschutzrechts keinen Anhalt für die im Berufungsurteil vertretene Ansicht ergibt, das federbelastete, druckknopfbetätigte Auslaufventil sei "das wesentlichste Merkmal der Erfindung". Diese Beurteilung ist aber sowohl für die Frage der Äquivalenz als auch für die Frage, ob eine "verschlechterte Ausführung" vorliegt, unerheblich. Allein maßgeblich ist, daß sich das Klageschutzrecht nicht eine, sondern vier Aufgaben nebeneinander gestellt hat. Eine Ausführungsform, wie die der Beklagten, welche gänzlich auf eine Vorrichtung zur Erfüllung einer Aufgabe (b) verzichtet, macht daher von dem Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch. Vielmehr findet sie sich mit einem vorbekannten Nachteil (Tropfen beim Abfüllen) ab und löst insoweit die als erfindungswesentlich herausgestellten Aufgaben nicht mehr in einem praktisch ins Gewicht fallenden Maße.
Abschließend verweigert das Berufungsgericht der Klägerin auch den Schutz eines allgemeinen Raumformgedankens, bestehend aus den Merkmalen 1, 2 und 4, weil es insoweit an der auch für ein Gebrauchsmuster notwendigen Erfindungshöhe fehle. Zwei der Raumformmerkmale des Gebrauchsmusters seien allgemein bekannt gewesen, nämlich Entleerung einer Flüssigkeit aus einem Behälter durch Anbringung eines Schlauches am Boden und Verhinderung des Auslaufens durch Aufhängen des freien Schlauchendes oberhalb des Standes der Flüssigkeit. Es sei kein Erfindungsschritt, diese bekannten Merkmale auf einen Ölvorratsbehälter zu übertragen, insbesondere weil eine Verbindung beider Merkmale durch US-Patentschrift 2 197 958 bereits für Ölausgabetrichter vorbekannt gewesen sei. Im Vergleich zu den Zeichnungen Figur 1 und 4 jener Patentschrift könne eine Teilkombination aus den Merkmalen 1, 2 und 4 des Klaggebrauchsmusters nicht mehr erfinderisch sein, da die zusätzliche Wahl eines durchsichtigen Schlauches nur noch einer einfachen Überlegung bedurfte.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht überhaupt die Neuheit und Fortschrittlichkeit der aus den Merkmalen 1, 2 und 4 gebildeten Unterkombination geprüft hat.
Zur Verneinung der Erfindungshöhe sei das Berufungsgericht, wie die Revision meint, nur auf Grund einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung derjenigen Anregungen gelangt, die ein Fachmann aus der US-Patentschrift entnehmen konnte. Diese befasse sich nämlich mit einem reinen Durchlaufbehälter, gebe also keinerlei Anweisung, sei es für ein tropffreies Aufbewahren, sei es für ein Anbringen des Schlauchendes oberhalb des Ölspiegels.
Es trifft zu, daß laut Beschreibung des US-Patents die Schelle (Fig. 1, Nr. 15, Fig. 4-6, Nr. 32), über deren Anbringungs ort keinerlei Vorschriften gemacht sind, nur dazu bestimmt ist, den Abfüllschlauch in "Nicht-Arbeitsstellung" festzuhalten (Seite 1, Spalte 2, Zeile 29; Seite 2, Spalte 3, Zeile 53). Nirgends wird offenbart, daß der Durchlauftrichter (Nr. 10 bzw. 27) zeitweise auch als Vorratsbehälter dienen könne, wobei dann in Ermangelung eines Verschlusses zwangsläufig dem angehobenen Schlauchende die Funktion einer Sicherung gegen das Auslaufen des Öls zukommen müßte. Der bloße Vorschlag, den Durchlauftrichter - wahlweise - mit Beinen (Nr. 16 bzw. 33) zu versehen, so daß er nicht nur am Handgriff getragen, sondern auch hingestellt werden kann, genügt nicht, um den Leser dieser US-Patentschrift dazu anzuregen, den gezeigten Abfülltrichter zugleich als Öl-Vorratsbehälter zu benutzen. - Die Revisionsrüge, aus der Vorveröffentlichung sei überhaupt noch keine Lösung für das Problem der Schaffung eines öldichten Behälters zu ersehen, trifft daher zu.
Überdies läßt die Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen, ob der Vorderrichter den Umstand ausreichend gewürdigt hat, daß das Klagegebrauchsmuster dem Klarsichtschlauch nicht weniger als drei Aufgaben zu gleicher Zeit zuweist: Er dient als Absperrvorrichtung, als Abfüllschlauch und als Flüssigkeitsanzeiger. Aus dieser Zuweisung einer Dreifachfunktion ergibt sich, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat eine den Gebrauchszweck fördernde neue Gestaltung und eine überraschend neue Wirkung. Irrig ist in diesem Zusammenhange insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertauschung eines Gummischlauchs durch einen Plastikschlauch ergebe sich zwangsläufig daraus, daß Gummi durch Öl angegriffen werde. Demgegenüber hat die Revision ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen, daß ölfeste Gummisorten seit Jahrzehnten allgemein bekannt gewesen seien. Auch hat der Senat in der mündlichen Verhandlung - ohne daß insoweit eine restlose Klarstellung des Standes der Technik möglich oder angestrebt wäre - den Eindruck gewonnen, daß durchsichtige Plastikschläuche selbst in Deutschland schon mehrere Jahre lang in Gebrauch waren, ohne daß jemand vorher auf den Einfall gekommen wäre, solche Klarsichtschläuche nach Art des Klagegebrauchsmusters in dreifacher Funktion bei Ölvorratsbehältern zu verwenden.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, weil es offenbar an die Erfindungshöhe, wie sie bei einem Gebrauchsmuster gegeben sein muß, einen zu hohen Maßstab angelegt hat. Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Unterkombination der Merkmale 1, 2 und 4 des Klageschutzrechts im Vergleich zum gesamten Stande der Technik, der bisher noch nicht vollständig tatrichterlich gewürdigt ist, neu und auch technisch fortschrittlich ist, so muß diese Unterkombination voraussichtlich auch als eine selbständige Erfinderleistung anerkannt werden, weil die vorteilhafte Anbringung eines Klarsichtschlauchs bei einem einfachen Heizölvorratsbehälter, bei dem man anscheinend bisher gänzlich auf einen Ölstandsanzeiger zu verzichten pflegte, durchaus keine handwerkliche Routineleistung darstellte. Es ist denkbar, daß das Berufungsgericht in seiner Würdigung der Erfindungshöhe durch die patentrechtlich nicht stichhaltige Überbewertung einer der vier Aufgaben des Klageschutzrechts fehlgeleitet worden ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz anzuvertrauen war.