Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1981, Az.: BVerwG 6 P 25.79
Rechtshängigkeit im Beschlussverfahren; Prozesshindernis der Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 25.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 19.02.1979 - AZ: PVL 26/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1979 - AZ: CL 10/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1981, 227
- PersVertr 1982, 240
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Als Nachfolger des Herrn ... dessen Dienstvertrag im August ...auslief, wurde Herr ... aufgrund eines am 13. Februar 1978 abgeschlossenen, vom Intendanten, dem Beteiligten zu 2), und dem Kulturdezernenten der Stadt ... namens der Städtischen Bühne ... unterzeichneten Dienstvertrages als technischer Leiter des Theaters eingestellt; diesem Vertrag wurden die Bestimmungen des Tarifvertrages für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) - vom 25. Mai 1961 in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung vom 15. Oktober 1974 zugrunde gelebt. Die Zustimmung des Personalrats zu diesem Vertrag wurde nicht eingeholt. Die Beteiligten sind der Auffassung, daß der technische Leiter überwiegend künstlerisch tätig sei und deshalb der Mitbestimmung nur unterliege, wenn er dies beantrage. Diesen Antrag habe Herr ... nicht gestellt.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Abschluß des Dienstvertrages vom 13. Februar 1978 eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluß geändert und den Antrag zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der technische Leiter auf Bühnennormalvertrag angestellt sei und deshalb der Mitbestimmung nicht unterliege. Im übrigen sei, heißt es in der Begründung, der Antragsteller nicht antragsbefugt, da er personalvertretungsrechtlich dem Beteiligten zu 1) nicht zugeordnet sei.
Der Antragsteller erstrebt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis zu bestätigen.
Dem Antrag steht das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der gemäß § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO für das Beschlußverfahren entsprechend gilt, hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, daß während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei (hier: von keinem Beteiligten) anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die Rechtshängigkeit setzt Identität der Parteien (Beteiligten) und der Verfahren voraus, d.h. der geltend gemachte prozessuale Anspruch und der Klagegrund (Streit- oder Verfahrensgegenstand) müssen sich decken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
In diesem Verfahren stehen sich dieselben Verfahrensbeteiligten gegenüber wie in der am heutigen Tage ebenfalls entschiedenen Personalvertretungssache BVerwG 6 P 26.79. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Mitbestimmungsbedürftigkeit des mit Herrn ... abgeschlossenen Vertrages, während in dem anderen Verfahren die Frage, ob der mit Herrn ... abgeschlossene Dienstvertrag der Mitbestimmung unterliegt, zur Entscheidung gestellt ist. Trotz der auf verschiedene Verträge bezogenen Anträge liegt eine Identität des Verfahrensgegenstand es vor, weil es unabhängig von den jeweiligen Personen und Verträgen um die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Einstellung eines technischen Leiters an der Städtischen Bühne geht. Zwar haben die konkreten Fälle zu dem Streit über die Frage der Mitbestimmung geführt; sie sind aber nicht mehr Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, da sie sich infolge der tatsächlichen Verhältnisse erledigt haben. Es geht vielmehr allein um die Klärung der Mitbestimmungsbedürftigkeit für zukünftige Fälle, und zwar ist Gegenstand beider Verfahren die Frage, ob der Personalrat bei den Personalangelegenheiten des technischen Leiters der Städtischen Bühne mitzubestimmen hat und ob, bei positiver Entscheidung dieser Frage, dieses Mitbestimmungsrecht von einem Antrag des Beschäftigten abhängig ist. Des Begehren ist folglich in beiden Verfahren identisch. Diese Identität findet ihren sinnfälligen Ausdruck in den Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die in ihrer Begründung wörtlich übereinstimmen.
Daß Verfahrensgegenstand die in der von den jeweiligen Personen losgelösten Beschränkung unter den Verfahrensbeteiligten streitige Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit von Personalangelegenheiten des technischen Leiters der Städtischen Bühne ist, ergibt sich aus folgendem:
In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, die im Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vor den Sonderspruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen werden (§§ 79, 80 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 - GV NW S. 1514 -), geht es in der Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten (s. BVerwGE 49, 259 [264]). Zwar muß für die Einleitung des Beschlußverfahrens ein konkreter Anlaß gegeben sein, der die Klärung der streitig gewordenen Frage rechtfertigt. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen oder an der Erstellung von Rechtsgutachten wird auch für das Beschlußverfahren nicht anerkannt. Gleichwohl ist der konkrete Fall, der den Streit über das Bestehen einer personalvertretungsrechtlich festgelegten Pflicht ausgelöst hat, nicht Bestandteil des Verfahrensgegenstandes, über den die Entscheidung ergeht. Erledigt sich der konkrete Fall, so berührt das in aller Regel nicht die den Verfahrensgegenstand bildende Streitfrage, solange mit ihrem künftig wiederholten Auftreten zu rechnen ist (Beschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - [Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4]).
Ergibt sich somit die Identität der Verfahrensbeteiligten und des Verfahrensgegenstandes, so steht dem Begehren des vorliegenden Verfahrens das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen. Nachdem der Antragsteller schon anläßlich der Einstellung des Herrn ... durch Abschluß eines neuen Dienstvertrages die Frage der Mitbestimmung der gerichtlichen Prüfung unterworfen hatte, konnte er die bereits anhängige Frage nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen. Sinn und Zweck des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gehen dahin, eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte wegen derselben Sache zu verhindern. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil das Gericht wegen derselben bereits anhängigen Sache angegangen worden ist. Eine über die Entscheidung in dieser Sache hinausgehende Klärung des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streits über Mitbestimmung in Personalangelegenheiten des technischen Leiters ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich.
Die Rechtshändigkeit begründet ein Prozeßhindernis, das ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis - die Rechtshängigkeit ist ein spezieller Fall des Rechtsschutzbedürfnisses - von Amts wegen zu beachten ist und zur Zurückweisung des Antrages als unzulässig führt (BVerwG, MDR 1955, 376; RGZ 160, 338 [344/345]).
Da die Unzulässigkeit des Antrages nicht im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck kommen muß, sondern lediglich in den Gründen darzulegen ist, kann der angefochtene Beschluß - wenn auch nur im Ergebnis - durch Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bestätigt werden.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst