Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1961, Az.: 5 StR 445/61
Entscheidung über die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen wegen Schwierigkeit der Beurteilung; Beachtung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit bei Verwertung von Tatsachen ohne Beweiserhebung über diese Tatsachen in der Hauptverhandlung; Entscheidung des Gerichts über einen Antrag eines Sachverständigen auf Vernehmung von Zeugen; Schweigepflicht von Ärzten und Psychotherapeuten bei Gutachtenerstattung auf Veranlassung des Jugendamtes; Zulässigkeit der Überreichung eines vorläufigen Gutachtens an das Gericht vor der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 04.05.1961
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Transportarbeiter Helmut K a... aus B..., dort geboren am ..., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Mai 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kind zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er hat sich am 27.Januar 1961 nachmittags im Treppenhaus eines Miethauses in B... an die sieben Jahre alte Jutta K... herangemacht und das Kind in geschlechtlicher Erregung über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Am Nachmittag des 31.Januar 1961 hat er auf der Treppe eines Miethauses am K...-Platz in C... die sechseinhalb Jahre alte Claudia K... absichtlich durch Erwürgen getötet und sich an der Leiche geschlechtlich befriedigt. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt war und daß der am 23.September 1940 geborene Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I.
Die Verfahrensrügen:
1.
Das Landgericht hat über den Geisteszustand des Angeklagten und über seine geistige und sittliche Entwicklung zwei Sachverständige gehört: den Leiter des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin in B..., Prof. Dr. R..., und den Leiter der kriminologischen Untersuchungsstelle beim Strafvollzugsamt Berlin, Dipl.-Psychologen Dr. S.... Den Antrag des Verteidigers, als weitere Sachverständige Frau Prof. Dr. N... zu laden, hat das Landgericht abgelehnt. Darin sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO. Da die vernommenen Sachverständigen zu denselben Ergebnissen gelangt sind, brauchte sich der Jugendkammer trotz der von ihr hervorgehobenen Schwierigkeit der Beurteilung nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen aufzudrängen.
2.
Die Revision rügt als Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, daß die Sachverständigen Tatsachen, zu deren Wahrnehmung und Verständnis keine besondere Sachkunde nötig war, aus den Akten des Jugendamts entnommen oder durch Befragen von Auskunftpersonen ermittelt und verwertet haben, ohne daß über diese Tatsachen in der Hauptverhandlung Beweis erhoben worden sei. Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet.
Die Gepflogenheit von Sachverständigen, ihren Gutachten Tatsachen als feststehend zugrunde zu legen, die sie Berichten von Fürsorgern, Lehrern, Erziehungsheimen und ähnlichen Schriftstücken entnommen oder durch Befragen von Auskunftspersonen selbst ermittelt haben, ist allerdings verfahrensrechtlich bedenklich. Zwar darf sich das Gericht die Kenntnis solcher Tatsachen, deren Ermittlung und Wahrnehmung nur einem Sachverständigen kraft seiner besonderen Sachkunde möglich ist, durch diesen vermitteln lassen (BGHSt 9, 292). Darum handelt es sich jedoch bei den erwähnten Berichten und Mitteilungen meist nicht. Dazu kommt, daß die Berichte oft anonym und die Personen, auf deren Wahrnehmungen sie beruhen, nicht mehr zu ermitteln sind, so daß sie nicht als Zeugen vernommen werden können. Die Verlesung der Berichte wird meist unzulässig sein (§§ 250,251,256 StPO). Dann darf aber ihr Inhalt auch nicht auf dem Umweg über das Gutachten eines Sachverständigen zur Urteilsgrundlage gemacht werden. Was die Befragung von Auskunftspersonen durch Sachverständige betrifft, so ist nicht nur die Verwertung der in dieser Weise vermittelten Kenntnisse bedenklich, sondern schon die selbständige Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen an sich. Dabei besteht nicht nur die Gefahr, daß zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Belehrung zu Aussagen veranlaßt werden, es fehlen auch sonst die verfahrensrechtlichen Garantien für die Wahrheitsfindung, die eine richterliche Vernehmung bietet. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § 80 StPO. Zwar steht es im Ermessen des Gerichts, ob es einem Antrag des Sachverständigen, Zeugen zu vernehmen, stattgeben will; dabei wird es aber immer seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung im Auge haben müssen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Grundsätze im vorliegenden Verfahren nicht durchweg beachtet worden sind. Indessen kann das Urteil auf den Verstößen nicht beruhen.
a)
Die von dem Sachverständigen Dr. R... den Jugendamtsakten entnommene Feststellung, der Angeklagte sei bereits vor seiner Strafmündigkeit durch den Diebstahl eines Geldbeutels und durch sexuelle Spielereien mit kleinen Mädchen in Erscheinung getreten, ist auch in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 14.April 1958 (3 Ju Ls 27/58) enthalten. Dort heißt es: "Im März 1953 trat der Angeklagte bereits das erste Mal kriminell in Erscheinung, und zwar beging er einen Diebstahl. Auch wurden bereits damals recht massive sexuelle Spielereien mit kleinen Mädchen festgestellt."
b)
Ähnlich verhält es sich mit den Feststellungen, die der Sachverständige Dr. S... Heimberichten über den Angeklagten entnommen hat. Hierbei handelt es sich um die Mitteilung einer Frau, wonach sich der Angeklagte in auffallender Weise für ihre acht Jahre alte Tochter interessiert habe, als er zwölf Jahre alt war, und wonach andere Kinder der Frau erzählt hätten, daß der Angeklagte kleinen Mädchen die Schlüpfer ausgezogen und sie mit einer Rute geschlagen habe. Auf diese Vorfälle beziehen sich offensichtlich die erwähnten Feststellungen in dem verlesenen Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 14.April 1958.
c)
Die Tatsache, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit seinen Entweichungen aus Heimen Fahrraddiebstähle begangen hat, konnte das Landgericht auf Grund des ebenfalls verlesenen Urteils des Jugendgerichts Göttingen vom 21.März 1955 (8 Ds 5/55) feststellen.
d)
Der Sachverständige Dr. R... hat sich zur Vorbereitung seines Gutachtens bei Frau M..., der älteren Schwester des Angeklagten, über diesen erkundigt. In seinem schriftlichen Gutachten teilt er hierüber u.a. mit, nach Ansicht der Schwester sei der Angeklagte als Junge ausgesprochen faul und rechthaberisch gewesen, auch habe er keine Freunde gehabt. Frau M... zwar nicht als Zeugin vernommen worden. Der Senat hält es aber für ausgeschlossen, daß sich diese Mitteilung der Frau M... irgendwie entscheidend auf das Gutachten ausgewirkt hat. Das angefochtene Urteil kann also nicht auf ihr beruhen. Auch das Landgericht hat sie offenbar für unwesentlich gehalten, weil es sie in den Urteilsgründen nicht erwähnt.
e)
Einem Heimbericht des Kindersanatoriums W... über den Angeklagten vom 25.August 1951 entstammt die Mitteilung des Sachverständigen Dr. R..., der Angeklagte habe seine Aggressionen stets in ungeordneter Weise abreagiert, indem er zum Beispiel kleinere Kinder ohne äußeren Anlaß in brutaler Weise verprügelte. Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte schon früh eine Neigung zu aggressiven Handlungen gezeigt habe. Der Heimbericht war nicht verlesbar und ist demgemäß in der Hauptverhandlung auch nicht verlesen worden. Daß die erwähnte Feststellung des Landgerichts gleichwohl auf der Übernahme der Mitteilung des Sachverständigen und somit mittelbar auf dem Heimbericht beruhe, ist nicht erwiesen. Sie kann auch ordnungsgemäß dadurch zustande gekommen sein, daß der Vorsitzende dem Angeklagten einen entsprechenden Vorhalt machte und das Gericht aus seiner Erklärung oder aus seinem Schweigen entsprechende Schlüsse zog.
Auch der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör kann nicht verletzt sein, weil es dem Angeklagten jedenfalls freistand, auf das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten Erklärungen abzugeben.
3.
Die Revision beanstandet, daß die Sachverständigen die in den Jugendamtsakten enthaltenen ärztlichen Gutachten, insbesondere das des Dr. K..., benutzt haben. Dadurch sei das in Art. 1 und 2 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verletzt, weil er einen Anspruch darauf habe, daß die Ärzte und Psychotherapeuten, die ihn früher untersucht haben, die Schweigepflicht wahren. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil jene Gutachten offenbar auf Veranlassung des Jugendamts erstattet worden sind und es somit an dem die Grundlage der Schweigepflicht bildenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und den betreffenden Ärzten fehlt.
4.
Entgegen der Ansicht der Revision gibt es keine Verfahrensvorschrift, die es verbietet, daß Sachverständige vor der Hauptverhandlung dem Gericht ein vorläufiges schriftliches Gutachten überreichen. Aus dem Mündlichkeitsprinzip läßt sich ein solches Verbot nicht ableiten. Daß solche schriftlichen Vorgutachten unter dem Vorbehalt einer Änderung auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung erstattet werden, versteht sich bei erfahrenen Sachverständigen von selbst, auch wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt wird. Übrigens ist es für den Angeklagten nur von Vorteil, wenn er und sein Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung über die vorläufige Ansicht des Sachverständigen unterrichtet werden.
II.
Die Sachrüge:
In sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision Verletzung des § 105 JGG. Die Urteilsgründe lassen jedoch keine Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Vorschrift erkennen. Die Gegenüberstellung entwicklungsbedingter und entwicklungsunabhängiger Persönlichkeitsmerkmale entspricht dem Gesetz. Die von ihm geforderte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden macht es geradezu notwendig, sämtliche Persönlichkeitsmerkmale zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.
Die Jugendkammer hat die beim Angeklagten schon früh in Erscheinung getretene Verwahrlosung nicht als Anzeichen einer Entwicklungshemmung gedeutet. Mit Angriffen gegen diese tatsächliche Feststellung kann der Angeklagte in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß Verwahrlosung an sich auch die Folge einer Entwicklungsstörung sein kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.