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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1966, Az.: 4 AZR 50/65

Angestellten der BAVAV; Tariflich zustehende Vergütungsgruppe; Arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit; Tariflicher Vergütungsanspruch; Tarifliche Mindestvergütung; Erfüllungsanspruch; Ausschlußfristen; Rückgruppierung; Mitbestimmung des Personalrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.02.1966
Aktenzeichen
4 AZR 50/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 10.11.1964 - 3 Sa 137/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 142 - 153
  • DB 1966, 109
  • DB 1966, 1098 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Die einem Angestellten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BAVAV) tariflich zustehende Vergütungsgruppe richtet sich nach der von ihm überwiegend und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (§§ 1, 2 TV Nr. 13/60, MTA §§ 22, 23). Welche Tätigkeit das ist, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag.

Die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bleibt für den tariflichen Vergütungsanspruch maßgebend, solange der Arbeitsvertrag hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit nicht geändert wird. Weist der Arbeitgeber dem Angestellten eine nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu bewertende überwiegende Tätigkeit zu und ist diese Maßnahme unwirksam, weil der Angestellte oder der zuständige Personalrat ihr nicht zugestimmt haben, so hat der Angestellte die seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit entsprechende tarifliche Mindestvergütung nicht als Schadensersatz zu beanspruchen, sondern er behält auf diese Vergütung unter den Voraussetzungen des BGB § 615 Abs. 1 den Erfüllungsanspruch. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht davon abhängig, daß der Angestellte seinen Anspruch, entsprechend seinem Arbeitsvertrage mit der höherwertigen Tätigkeit beschäftigt zu werden, durchsetzt. Er unterliegt auch nicht in seiner Gesamtheit, also nicht auch für die Zukunft, den sechsmonatigen Ausschlußfristen des § 4 Abs. 1 TV Nr. 13/60 bzw des MTA § 67 Abs. 1; vielmehr erlöschen nach diesen Bestimmungen nur die allmonatlich entstehenden bzw fällig werdenden Ansprüche.

2. Eine Rückgruppierung im Sinne des PersVG § 71 Abs. 1 Buchst. b liegt vor, wenn sich durch Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit die für die tarifliche Mindestvergütung maßgebende Vergütungsgruppe verschlechtert (BAG 14.07.1965 4 AZR 358/64 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV). Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt schon die arbeitsvertragliche Übertragung (Zuweisung und Übernahme) der geringerwertigen Tätigkeit, auch wenn der arbeitsvertragliche Anspruch auf die der bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung unberührt bleibt.