Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1997, Az.: 2 StR 363/97
Zustellung eines Urteils im Wege der Ersatzzustellung; Verhältnis der Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens zur Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 30.01.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 169 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- NStZ 1997, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch u.a.
Prozessführer
Herbert R. aus K., geboren am ... 1967 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Die Verfahrensrügen sind verspätet erhoben worden. Daß der Verteidiger seine Kanzlei, an die die erste Zustellung des Urteils im Wege der Ersatzzustellung erfolgt ist, vorübergehend nicht genutzt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Sie wären im übrigen - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet.
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Sozialprognose und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte leide an einer hirnorganisch bedingten seelischen Störung, die im Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Aufgrund seiner gesteigerten Triebabhängigkeit, die er nicht immer hinreichend kontrollieren könne, bestehe eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür, daß es in Zukunft zu weiteren ähnlichen Straftaten wie der abgeurteilten kommen werde. Hingegen sei eine "höhere Wahrscheinlichkeit" für die Begehung weiterer Straftaten zu verneinen, so daß eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht komme.
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Tatgericht von einem fehlerhaften Maßstab bei der Beurteilung der Täterprognose ausgegangen ist. Die Erwartung i. S. von § 56 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Für die Annahme einer günstigen Prognose genügt es zwar nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt, oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden (BGH NStZ 1986, 27). Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (Gribbohm in LK, 11. Aufl. Rdn. 11 zu § 56).
Unzureichend sind die Urteilsgründe aber auch hinsichtlich der Würdigung der die Täterprognose beeinflussenden Umstände. Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, daß der zum Tatzeitpunkt 28-jährige unbestrafte Angeklagte trotz seiner intellektuellen Minderbegabung ein sozial angepaßtes unauffälliges Leben vor und nach der Tat geführt und seit seinem 17. Lebensjahr in drei Fällen - in einem Fall auch geschlechtliche - Beziehungen zu Frauen unterhalten hat, folgt aber in ihrer Prognoseentscheidung der Beurteilung der Sachverständigen. Ob die Sachverständige sich in ihrem Gutachten mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt oder aus welchen fachlichen Gründen sie es für nicht wesentlich erachtet hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die Verneinung besonderer Umstände i.S. von § 56 Abs. 2 StGB ausgewirkt haben.
Nach allem ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird der neue Tatrichter - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch das beschränkte Ausdrucksvermögen des Angeklagten, etwa bei der Frage, ob bereits die Verbüßung der Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt hat, zu berücksichtigen haben.
Theune
Niemöller
Bode
Otten