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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.1955, Az.: 2 AZR 282/54

Öffentlich-rechtliche Körperschaften; Haftung; Verschulden der Vertreter; Vertragsverhandlungen; Abschlußvollmacht; Ersatz des Vertrauensschadens; Ersatz des Erfüllungsinteresses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.11.1955
Aktenzeichen
2 AZR 282/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 217 - 221
  • AR-Blattei Öffentlicher Dienst Entsch 4
  • NJW 1956, 398 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften haften trotz der für sie bestehenden Vertretungsvorschriften für Verschulden ihrer Vertreter bei Vertragsverhandlungen, selbst wenn diese keine Abschlußvollmacht haben. Verlangt werden kann aber immer nur der Ersatz des Vertrauensschadens, nicht der Ersatz des Erfüllungsinteresses.