Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.1955, Az.: 2 AZR 282/54
Öffentlich-rechtliche Körperschaften; Haftung; Verschulden der Vertreter; Vertragsverhandlungen; Abschlußvollmacht; Ersatz des Vertrauensschadens; Ersatz des Erfüllungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.11.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 282/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 217 - 221
- AR-Blattei Öffentlicher Dienst Entsch 4
- NJW 1956, 398 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften haften trotz der für sie bestehenden Vertretungsvorschriften für Verschulden ihrer Vertreter bei Vertragsverhandlungen, selbst wenn diese keine Abschlußvollmacht haben. Verlangt werden kann aber immer nur der Ersatz des Vertrauensschadens, nicht der Ersatz des Erfüllungsinteresses.