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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1991, Az.: X ZR 91/90

AGB – Klausel; Anzeige; Fremdbeilage; Beilage; Zeitungsbeilage; Vertragsklausel; Chiffre-Dienst; Generalklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
X ZR 91/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 137-138
  • MDR 1992, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1450-1452 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1992, 249-250 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1992, 439-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 371-373 (Volltext mit amtl. LS) "Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zeitungsverlagen"
  • ZIP 1992, A3 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Klausel in Nr. 18 III der "AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften", die einem Verlag im Rahmen des Chiffre-Dienstes einer Zeitung die Befugnis einräumt, eingehende Sendungen zu öffnen, verstößt gegen § 9 I AGBG und ist deshalb unwirksam.

2. Die in Nr. 18 III der "AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften", enthaltene Klausel, nach der der Verlag zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten nicht verpflichtet ist, ist wegen Verstoßes gegen § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Zeitungsgruppe WAZ. In der Tageszeitung "Westdeutsche Allgemeine Zeitung" können im Anzeigenteil Anzeigen unter Chiffre aufgegeben werden. Die Beklagte wirbt für solche Anzeigen, indem sie in der Zeitung Bestellformulare abdruckt. In diesen Formularen bietet sie u.a. auch an, für eine Chiffre-Gebühr von 4,56 DM sämtliche Angebote ins Haus zu schicken.

2

In Nr. 18 Abs. 3 der von der Beklagten verwendeten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften" ist bestimmt:

3

"Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbräuchen des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. "

4

Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Aufklärung und Beratung der Verbraucher nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, hält diese Klausel für unwirksam und verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die beanstandete Klausel zu verwenden, im Falle der Zuwiderhandlung die Vertragspartner so zu behandeln, als sei die Klausel unwirksam und ihr zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

6

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hatte die Klägerin mit ihrem Begehren vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die kraft Zulassung statthafte Revision der Beklagten hat nur bezüglich der zugesprochenen Bekanntmachungsbefugnis Erfolg.

8

I.

Die beanstandete Klausel betrifft zwei selbständige, aber sachlich zusammenhängende Tatbestände. Nach Satz 1 der Klausel nimmt die Beklagte für sich die Befugnis in Anspruch, die eingehenden Angebote zu Prüfzwecken zu öffnen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ihre Befugnis in Anspruch nimmt, sind widersprüchlich. Im Vordergrund steht nicht das Interesse des Inserenten, sondern, wie der Vortrag der Revision ergibt, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten daran, daß gewerbliche Anbieter selbst inserieren und nicht auf den Chiffre-Dienst ausweichen.

9

Der zweite in der beanstandeten Klausel geregelte Tatbestand geht dahin, daß die Beklagte entscheiden kann, ob sie eine geöffnete und überprüfte Sendung an ihren Auftraggeber weiterleitet. Sie hält sich zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten nicht für verpflichtet. Dieser Umstand unterstreicht das Anliegen der Beklagten als Klauselverwender, weniger den Kunden als die eigenen geschäftlichen Interessen zu schützen; denn die Anwendungsbereiche von Öffnungs- und Weiterleitungsklausel decken sich nicht.

10

II.

Bei diesem Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß diese nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AGBG unwirksam ist, weil sie die Auftraggeber der Beklagten dadurch unangemessen benachteiligt; denn die beanstandete Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.

11

1. Weiterleitungsklausel

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Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Anzeigenvertrag unter Chiffre auf Druck und Verbreitung der Anzeige und auf Entgegennahme der daraufhin eingehenden "Angebote" durch die Beklagte gerichtet ist. Dabei hat es aber nicht sein Bewenden; denn dem Auftraggeber der Beklagten ist nur dann gedient und für ihn ist auch nur dann der mit der Anzeige verfolgte Zweck erfüllt, wenn er die auf die Anzeige eingegangenen Angebote auch tatsächlich erhält. Ob er diese bei der Beklagten abholen muß oder sich diese durch einen weiteren Vertrag zuschicken lassen kann, ist für die rechtliche Beurteilung anhand des AGB-Gesetzes unerheblich; denn die Klausel, daß die Beklagte zur Weiterleitung von eingegangenen geschäftlichen "Angeboten" nicht verpflichtet ist, deckt beide Varianten der Weiterleitung an den Auftraggeber der Beklagten ab. Von daher begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Anzeigenvertrag sei Werkvertrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, keinen Bedenken. Druck und Verbreitung der Anzeige allein gewährleisten nicht den vom Kunden mit der Anzeige unter Chiffre erstrebten Erfolg einer möglichen Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Absender einer Anpreisung oder eines Angebots. Hierfür ist vielmehr Voraussetzung, daß der Zeitungsverlag die eingehenden Sendungen entgegennimmt und in irgendeiner Form an seinen Auftraggeber weiterleitet.

13

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Inserent auch geschäftliche Anpreisungen und Angebote erhalten möchte, wenn sie dem von ihm mit dem Inserat verfolgten Anliegen Rechnung tragen, so zum Beispiel bei Kauf/Verkauf einer Immobilie oder eines Kraftfahrzeugs. Für die von der Revision bevorzugte Einengung auf private Angebote ist nichts ersichtlich. Ein Inserent wird ein Inserat unter Chiffre vor allem, wenn nicht ausschließlich deshalb wahlen, um allein und ohne Einflußnahme von außen die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite steuern zu können. Läßt ein Inserat seine Identität erkennen, kann er über die Kontaktaufnahme nicht mehr allein entscheiden. Das gilt unabhängig davon, ob sich ein privater oder geschäftlicher Anbieter auf das Inserat meldet.

14

Nach allem verdient die Auffassung des Berufungsgerichts, das das gesetzliche Leitbild den Vorschriften der §§ 667, 675 BGB entnimmt, Zustimmung (so auch etwa Münch.Komm.-Soergel, Rdn. 68 zu § 631 - nur der auf Werbung gerichtete Anzeigenvertrag ist reiner Werkvertrag -; Münch.Komm.-Seiler, Rdn. 41 zu § 675; Palandt/Thomas, Komm. z. BGB, 50. Aufl. 1991, Einführung 5 vor § 631 u. Anm. 3 zu § 675). Hiernach hat der Beauftragte seinem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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2. Öffnungsklausel

16

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß durch das Öffnen eingegangener "Angebote" sowohl das Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers der Beklagten als auch dessen, der auf die Anzeige antwortet, verletzt wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie vom VI. Zivilsenat im Urteil vom 20. Februar 1990 (z.B. abgedruckt in WM 1990, 1167 [BGH 20.02.1990 - VI ZR 241/89]) eingehend ausgeführt ist. Hiernach gehört zu der vom Persönlichkeitsrecht geschützten Sphäre nicht nur die Vertraulichkeit der Mitteilung, die der Absender in einem verschlossenen Brief zur Post gegeben hat, sondern auch die auf diesem Wege eröffnete Kommunikation zwischen dem Absender und dem Empfänger als solche, die diesen schon vor dem Zugang der Sendung umgreift. Absender und Empfänger werden durch einen Eingriff Dritter in diesen Kommunikationsbereich in ihrem Anspruch auf Schutz ihrer privaten Sphäre beeinträchtigt. Postsendungen werden verschlossen, weil aus der Sicht von Absender und Empfänger Dritte vom Inhalt keine Kenntnis erlangen sollen.

17

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nicht erst darin, daß die betreffenden Briefe tatsächlich gelesen worden sind, sondern schon in dem unbefugten Öffnen der Post, weil schon dies eine Störung der Privatsphäre bedeutet, wie sie der Korrespondenz in verschlossenen Postsendungen zukommt (BGH aaO, S. 1168 1.Sp. oben). Der VI. Zivilsenat hat in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben (aaO S. 1167 r.Sp. oben), der in erster Linie auf das Verhältnis des einzelnen zum Staat und seinen Organen zugeschnittene Art. 10 GG lasse erkennen, daß in diesem Bereich ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe. Zustimmung verdient von daher seine Auffassung, daß die darin liegende Wertentscheidung auch auf das Privatrecht ausstrahlt. Auch hier bedarf der Bereich der Kommunikation, der einen bedeutsamen Teil der Lebensgestaltung und Selbstverwirklichung des Menschen ausmacht, der Abschirmung gegen die Neugier Dritter.

18

3. Die Revision greift die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwagung zu Unrecht an.

19

a) Was die Öffnung der eingegangenen Sendungen betrifft, findet der Wunsch nach Vertraulichkeit durch den Briefverschluß sichtbaren Ausdruck. Diesen Wunsch zu beachten, bedeutet für Außenstehende, zu denen die Bediensteten der Beklagten gehören, nichts Unzumutbares. Wegen des hohen Stellenwerts des Persönlichkeitsrechts (vom BVerfG seit BVerfGE l, 97, 104 in st. Rspr. betont, s. etwa auch BVerfGE 80, 367, 373 f.) von Kunde und Absender, als dessen Ausprägung deren ungestörte Kommunikation anzusehen ist, können die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die die Beklagte ins Feld führt, eine Aushöhlung von deren Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen.

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b) Was die unterbliebene Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Angeboten betrifft, ist das von der Beklagten bemühte Argument, es gebe unter ihren Kunden solche, die den Kontakt mit Gewerbetreibenden nicht wollten oder die sich gegen Zuschriften anstößigen, auch sexuellen Inhalts, wendeten, nicht stichhaltig. Die Motive von Inserenten, die den Chiffre-Dienst einer Zeitung in Anspruch nehmen, sind - wie eingangs dargelegt - vielschichtig. Jedenfalls muß aber jeder Inserent zwangsläufig gewärtigen, daß er die eingehenden "Angebote" nicht steuern kann. Eine solche Steuerung kann er erst nachträglich über eine von ihm zu treffende Auswahl vornehmen, wenn ihm die Beklagte die eingegangenen Sendungen ausgehändigt hat. Der von der Revision angeführte "Beschwerdebrief" eines Inserenten, der in den Vorinstanzen von der Beklagten zum Nachweis dafür vorgelegt worden ist, daß eine Öffnung der eingehenden Sendungen zum Schutz der Inserenten erforderlich sei, belegt, daß die Beklagte den von ihr behaupteten Schutz ihrer Kunden ohnehin nicht wirksam sicherstellen kann.

21

4. Die Revision erhebt gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Unterlassung sei nicht verjährt (§ 13 Abs. 4 AGBG), wie auch gegen seine Beurteilung, der Anspruch sei nicht verwirkt, keine Angriffe. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

22

5. Hingegen hat die auf § 551 Nr. 7 ZPO gestützte Rüge, für die der Klägerin zugesprochene Veröffentlichungsbefugnis fehle im Berufungsurteil eine Begründung, Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Punkt und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

23

Die Klägerin hat für ihr Begehren, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekanntmachen zu dürfen, in den Vorinstanzen keine Begründung gegeben. Ausweislich der Gerichtsakten wurde dieser Punkt mit den Parteien in den Vorinstanzen nicht erörtert.

24

Die Bekanntmachungsbefugnis gemäß § 18 Satz 1 AGBG ist gegenüber dem Unterlassungsbegehren nach § 13 Abs. 1 AGBG selbständig und nicht notwendigerweise mit diesem verbunden. Demgemäß hat das Gericht über die Bekanntmachungsbefugnis aufgrund einer selbständigen Ermessensentscheidung zu befinden. Das Gericht hat abzuwägen, ob die Veröffentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs (hierzu BGH NJW 1981, 1511, 1512) erforderlich ist (so zutreffend etwa Palandt/Heinrichs, Komm. z. BGB, 50. Aufl. 1991, Anm. zu § 18 AGBG). Hierzu sind im Berufungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen, vor allem ist nicht ersichtlich, daß etwa eine Ermessensreduzierung auf nur eine Entscheidung, der Klägerin die Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen, gegeben ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit und zur Zurück verweisung der Sache, damit das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen treffen und hierauf sein Ermessen betätigen kann.