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§ 35a HSG LSA - Tandem-Professur

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Die Berufung zum Tandem-Professor oder zur Tandem-Professorin erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereiches für die Dauer von bis zu drei Jahren, wenn die für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen geltenden Einstellungsvoraussetzungen nach § 40 vorliegen. 2Die Berufung erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. 3Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Beschäftigung als Tandem-Professor oder als Tandem-Professorin.

(2) 1Die Beschäftigung an der Hochschule erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, wobei der darüber hinausgehende hälftige Beschäftigungsumfang dem Erwerb der dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b dient (Tandem-Professur). 2Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe und berücksichtigt den hälftigen Umfang. 3Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion entsprechend § 40 Satz 1 Nr. 3, darf eine Berufung nicht erfolgen, sofern die Promotion auf der Grundlage eines kooperativen Promotionsverfahrens erworben wurde und die berufende Hochschule für angewandte Wissenschaften hieran beteiligt war. 4§ 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. 5Die Hochschule soll mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der zumindest Regelungen enthält über die Verteilung der Arbeitszeit, über die Sicherung der Anbindung an die Hochschule, über unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen und darüber, dass kein finanzieller Ausgleich zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.

(3) 1Soweit dies in einer Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur zusagen. 2Die Zusage steht unter dem Vorbehalt, dass der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der Professur die in der Ausschreibung der Lebenszeitprofessur ausgewiesenen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt, in einer dreijährigen Beschäftigungsphase die nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nachweist und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, wird das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Zusage in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. 4Die dauerhafte Übertragung der Professur erfolgt auf eine höherwertige Professur.

(4) Tandem-Professoren und Tandem-Professorinnen führen während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin".