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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 6 AZR 683/76

Fristverlängerung; Berufungsbegründung; Übereinstimmung mit Urschrift; Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Gegenstand der Geschäftsordnung; Vereinbarung mit Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.01.1979
Aktenzeichen
6 AZR 683/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.03.1976 - 15 Sa 1280/75

Fundstellen

  • BB 1979, 1772
  • DB 1979, 1516
  • DB 1979, 1515-1516 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Stimmt die dem Berufungskläger vom Gericht mitgeteilte Fristverlängerung für die Berufungsbegründung nicht mit der des Beschlusses des Vorsitzenden der Kammer des Landesarbeitsgerichts überein, so kann sich der Empfänger der Ausfertigung grundsätzlich auf deren Übereinstimmung mit der Urschrift verlassen.

2. Eine über BetrVG § 38 Abs. 1 hinausgehende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann nicht Gegenstand der Geschäftsordnung des Betriebsrats sein, sondern bedarf der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.