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§ 26 BestattG LSA - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 4 und 5 und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den s§ 3, 5 und 15 Abs. 3 ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofsträger nach § 23 Abs. 2 im übertragenen Wirkungskreis. Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.