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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2008, Az.: IX ZR 64/08

Nichtbescheidung von Ausführungen zur Berücksichtigung der Vollstreckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage in einer Entscheidung; Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.2008
Aktenzeichen
IX ZR 64/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.05.2007 - AZ: 7 O 26/06
OLG Köln - 18.03.2008 - AZ: 22 U 98/07
BGH - 06.11.2008 - AZ: IX ZR 64/08
nachfolgend
BGH - 04.12.2008 - AZ: IX ZR 64/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Vollstreckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

2

Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp