Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1982, Az.: BVerwG 1 C 3.81
Gewerberecht; Untersagung; Strohmann; Adressat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 3.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.08.1979 - AZ: 1 K 4990/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.11.1980 - AZ: 4 A 2282/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 65, 12 - 14
- DVBl 1982, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 902
- GewArch 1982, 334-335
- NJW 1982, 2834 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 559 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Strohmannverhältnis ist neben dem Hintermann der Strohmann als Gewerbetreibender und als geeigneter Adressat einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO anzusehen. Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits daraus, daß er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im April 1930 geborene Klägerin meldete am 28. Januar 1977 rückwirkend zum 1. Januar 1977 beim Gemeindedirektor in Wartberg das Gewerbe "Großhandel und maschinelle Blechverarbeitung" in Wartberg/Adendorf, Töpferstraße 36, unter der Firmenbezeichnung "Zubehörbau für Schornsteinsanierungen, Inhaberin: L. R." an. In dem Betrieb ist Herr Willi Hau tätig. Der Beklagte betrachtet Herrn H. als denjenigen, der als eigentlicher GGewerbetreibender das vorgenannte Gewerbe ausübt. Er hat durch Ordnungsverfügung vom 6. April 1978 Herrn H. die Ausübung des vorgenannten Gewerbes sowie jedes anderen Gewerbes untersagt. Zur Begründung hat der Beklagte angeführt: Herr H. sei in Wirklichkeit der Betreiber der z.Zt. angemeldeten Firma "Zubehörbau für Schornsteinsanierungen, L. R.". der sich der nach außen erscheinenden Frau R. nur als Aushängeschild bediene; Herr H. sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens bei den verschiedenen von ihm geführten Firmen und wegen der dabei jeweils entstandenen erheblichen Steuer- und Abgabenrückstände gewerberechtlich unzuverlässig. Widerspruch, Klage, Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision des Herrn Hau blieben ohne Erfolg.
Nach Auskünften des Finanzamts Sankt Augustin, der AOK Siegburg und der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Mannheim war der Betrieb der Klägerin mit erheblichen Beträgen im Rückstand. Bereits in den Jahren 1977 und 1978 wies die AOK Siegburg darauf hin, daß Herr Hau nicht als Arbeitnehmer der Klägerin gemeldet und diese bei einer anderen Firma in Sankt Augustin als Arbeitnehmerin beschäftigt sei. Da im übrigen ihr gegenüber als Beitragszahler ausschließlich Herr H. in Erscheinung getreten sei, äußerte sie die Vermutung, daß eigentlicher Betriebsinhaber Herr H. und die Klägerin lediglich als Strohmann vorgeschoben sei.
Mit Schreiben vom 5. April 1977 wies der Beklagte die Klägerin auf diesen Sachverhalt hin und forderte sie auf zu erklären, daß sie mit Herrn H. oder dessen Ehefrau einen Gewerbebetrieb nicht ausüben und auch nicht ihren Namen für die Gewerbeausübung der Eheleute H. hergeben werde; anderenfalls werde er ihr die weitere selbständige Gewerbeausübung untersagen. Obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 1977 erklärte, sie führe den Gewerbebetrieb im eigenen Namen und habe nicht ihren Namen für Herrn oder Frau H. hergegeben, untersagte der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 6. April 1978 die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Großhandel und maschinelle Blechverarbeitung" ganz und auf Dauer. Er begründete die Verfügung im wesentlichen damit, daß in Wirklichkeit nicht die Klägerin, sondern Herr H. das angemeldete Gewerbe ausübe und daß im Rahmen des Gewerbebetriebes die öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht erfüllt worden seien.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Grundsätzlich gehe § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO davon aus, daß nur derjenige mit einer Gewerbeuntersagungsverfügung belegt werden könne, der selbständiger Gewerbetreibender sei, d.h. für eigene Rechnung und eigenverantwortlich in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit gewerblich tätig sei. Abweichend davon würden nach Sinn und Zweck der Vorschrift jedoch auch solche Personen vom § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfaßt, die, obwohl sie selbst wirtschaftlich die Merkmale eines selbständigen Gewerbetreibenden im oben erläuterten Sinne nicht erfüllten, nach außen dem Namen nach als Träger des Gewerbebetriebes in Erscheinung träten, in Wahrheit aber nur ihren Namen für einen anderen Gewerbetreibenden hergäben, um diesem in Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse die Gewerbeausübung zu ermöglichen. In einem solchen Strohmannverhältnis müßte sich der Strohmann wegen des von ihm gesetzten Anscheins so behandeln lassen, als sei er selbst der Gewerbetreibende. Wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom gleichen Tage eingehend dargelegt habe, sei im vorliegenden Fall ein solches Strohmannverhältnis gegeben. Die Klägerin habe lediglich ihren Namen für den Gewerbebetrieb hergegeben, sie diene Herrn H. als dem wahren Gewerbetreibenden nur als Aushängeschild. Damit stehe fest, daß § 35 Abs. 1 GewO auch auf die Klägerin Anwendung finde, obwohl sie selbst die Merkmale für einen selbständigen Gewerbetreibenden nicht erfülle. Die Klägerin sei auch unzuverlässig; denn sie ermögliche durch ihre Strohmanneigenschaft Herrn H. die Ausübung eines Gewerbes, für das er sich seinerseits als unzuverlässig erwiesen habe, weil er seit Jahren die Steuer- und Abgabenpflichten in den von ihm früher geführten Firmen grob vernachlässigt habe und die allgemeinen Ordnungsbelange im Gewerbewesen durch die Verschleierung der wahren Geschäftsverhältnisse in der jetzigen Firma erheblich beeinträchtige. Die Untersagung sei auch zum Schütze der Allgemeinheit erforderlich; denn es wäre zu befürchten, daß die Klägerin weiterhin durch die Hergabe ihres Namens als Aushängeschild unzuverlässigen Personen, insbesondere Herrn Hau, die Gewerbeuntersagung ermögliche.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In formeller Hinsicht beanstandet sie, daß ihre Beweisantritte im Schriftsatz vom 22. Oktober 1980 nicht berücksichtigt worden sind. In materieller Hinsicht wendet sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei "Strohmann" gewesen und die Unzuverlässigkeit des Hintermannes begründe ohne weiteres die Unzuverlässigkeit des Strohmannes. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1980, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1979, den Widerspruchsbescheid vom 29. November 1978 und die Ordnungsverfügung vom 6. April 1978 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet und mußte gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin brauchte das Berufungsgericht die im Schriftsatz vom 22. Oktober 1980 angebotenen Beweise nicht zu erheben. Im einzelnen ist zu den Beweisanträgen folgendes zu bemerken:
Ob und inwieweit sich die einzelnen Unternehmungen unterscheiden, in denen Herr H. tätig war, ist für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Diesbezüglichen Beweisantritten brauchte deshalb nicht nachgegangen zu werden.
Die unter Beweis gestellte Behauptung, Herr H. habe keine dominierende Stellung innegehabt, ist mangels hinreichender Substantiierung einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die Behauptung, die wichtigsten Entscheidungen würden von der Klägerin getroffen und Herr Hau sei nur Angestellter.
Die Tatsache, daß der Zeuge H. Bußgeld bezahlt hat, das gegen die Firma A. H. verhängt worden war, ist für das Berufungsgericht ohne Bedeutung gewesen. Die in das Wissen eines Zeugen gestellte Behauptung, die Erfüllung der Bußgeldforderung sei zufällig geschehen, konnte deshalb als wahr unterstellt werden.
Die im Urteil herangezogene Bemerkung des Zeugen Hau gegenüber der AOK über die Geringschätzung eines Konkursantrages ist durch eine Strafanzeige der AOK belegt. Weiterer Aufklärung hierzu bedurfte es nicht.
Belanglos sind die von der Klägerin zum Gegenstand eines Beweisantrages gemachten Fragen nach dem Ausmaß der Existenz der Firma MELü GmbH, nach der kapitalmäßigen Beteiligung der Klägerin und nach der Form der Abgabe der Steuererklärungen. In allen diesen Punkten konnte das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellen.
Daß der Zeuge H. erklärt hat, er sei bei der Barmer Ersatzkasse versichert, wird im Berufungsurteil erwähnt.
Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Durch Beschluß und Urteil des Senats vom heutigen Tage ist der Rechtsstreit Hau ./. Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises - I CB 2.81 - rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Rechtsstreit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich bedenkenfrei entschieden, daß in bezug auf das Gewerbe, dessen Ausübung der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagt worden ist, ein Strohmannverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn H. dergestalt besteht, daß Herr H. als der eigentliche Gewerbetreibende die Klägerin lediglich als jederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben hat, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Pachtverhältnisse zu verschleiern. Bei einem Strohmannverhältnis wird von der herrschenden Meinung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts neben dem Hintermann auch der Strohmann als Gewerbetreibender im Sinne des § 35 GewO angesehen (vgl. Fuhr, GewO, § 35, Anm. 9; Fröhler-Kormann, GewO, § 1 RdNr. 20 und § 35 RdNr. 44; Sieg/Leifermann, GewO, § 35, Anm. 6; zweifelnd: Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, § 35 RdNr. 72). Diese Meinung, wonach somit im vorliegenden Falle die Klägerin geeignete Adressatin einer Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO war, hält der Senat für zutreffend. Wie der Senat in dem gleichzeitig entschiedenen Rechtsstreit 1 C 20.78 herausgestellt hat, ist es der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses, den Hintermann in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht aber, den Strohmann daraus zu entlassen. Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung zu folgen, daß bei einem Strohmannverhältnis den Gefahren, die von einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung für die Allgemeinheit und die Beschäftigten ausgehen, nur dadurch begegnet werden kann, daß der Strohmann durch eine Untersagungsverfügung daran gehindert wird, an der Aufrechterhaltung der betreffenden Gewerbeausübung mitzuwirken. Das für das Strohmannverhältnis typische kollusive Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann nötigt zur Gewerbeuntersagung gegen beide Personen.
Durch die in dem Rechtsstreit ... ./. ... - 1 CB 2.81 - getroffenen Feststellungen ist das Vorliegen von Tatsachen erwiesen, die die Unzuverlässigkeit des Hintermannes H. in bezug auf das Gewerbe dartun, dessen Ausübung durch die angefochtene Verfügung untersagt worden ist. Ist aber bei einem Strohmannverhältnis der Hintermann unzuverlässig, so ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits zwingend aus der Tatsache, daß er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht. Der Senat brauchte deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob bereits die Existenz eines Strohmannverhältnisses als solche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der beiden zusammenwirkenden Personen begründet.
Zu Recht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit auch erforderlich ist, da ohne Untersagung zu besorgen wäre, daß die Klägerin auch in Zukunft durch Hergabe ihres Namens unzuverlässigen Personen die Möglichkeit bietet, sich gewerblich zu betätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach