§ 246a InsO - Zustimmung der Anteilsinhaber
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.