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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.02.1994, Az.: I B 143/93

Quellensteuer; Verfassung; Steueranmeldung; Künstlerische Darbietungen; Ausländische Kapitalgesellschaft; Formelle Rechtmäßigkeit; Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.02.1994
Aktenzeichen
I B 143/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1994, 864-866
  • RIW 1997, 763-773 (Urteilsbesprechung von RA StB Harald Grams)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ihre Aussetzung der Vollziehung ist deshalb grundsätzlich möglich.

2. Die Frage, ob § 73e EStDV in § 51 I Nr. 1 lit. d EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage findet, berührt die formelle Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung nicht.

3. Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann inländische Einkünfte i. S. des § 49 I Nr. 2 lit. d EStG erzielen.

4. § 49 I Nr. 2 lit. d EStG setzt keine Einkünfte aus, sondern nur solche durch künstlerische Darbietungen voraus.

5. Die Steueranmeldung steht nicht im Widerspruch zu Art. III 1 DBA-Großbritannien.

6. Der Quellensteuerabzug verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen Verfassungsrecht.