Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1965, Az.: BVerwG IV B 3.65; IV CB 94.65
Verfahrensfehlerhaftigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen; Unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen; Notwendigkeit einer erneuten Augenscheinseinnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 3.65; IV CB 94.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.11.1963 - AZ: 11 I 63
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zurückweisung einer Zulassungsbeschwerde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers sind durch Beschluß vom 11. November 1963 abgelehnt worden. Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich zwar darauf, die Anträge des Klägers lediglich als für die Entscheidung unbehelflich zu erklären und hierzu insbesondere auf den Inhalt der Akten zu verweisen. Immerhin ist damit dem in § 86 Abs. 2 VwGO verlangten Erfordernis einer Begründung entsprochen worden. Die Ablehnung der Beweisanträge ist auch rechtzeitig vor Erlaß des Urteils erfolgt, was der beschließende Senat nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift wiederholt für notwendig erklärt hat. Der Ablehnungsbeschluß ist dem Kläger am 13. November 1963 zugestellt worden, die Zustellung des Urteils, durch die dessen Verkündung ersetzt wurde, ist am 30. November 1963 erfolgt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist also nicht verletzt worden.
Ein Verfahrensmangel liegt jedoch auch nicht deswegen vor, weil durch Ablehnung dieser Beweisanträge der Sachverhalt nicht genügend erforscht worden wäre (§ 86 Abs. 1 VwGO). Vielmehr konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sache, die vom Revisionsgericht bei Prüfung der Erforschung des Sachverhaltes zugrunde zu legen ist, sämtliche Anträge ablehnen, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen. Ob das Grundstück des Klägers künftig in einen Bebauungsplan einbezogen wird, war für die Entscheidung unerheblich. Daß entgegen der Darstellung der Baupolizeibehörde ein Beschluß der Gemeinde im Sinne von § 33 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vorliegt für das Flurstück des Klägers einen Bebauungsplan aufzustellen, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Über die Lage des geplanten Aussiedlerhofes ... brauchte das Gericht deswegen keine Auskunft einzuholen, weil es sich hierüber ein Urteil nach vorhandenen Lageplänen bilden konnte. Wollte der Kläger die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung angreifen, daß die Lage des Aussiedlerhofes nach einem Lageplan bekannt war, so hätte er dies durch eine Berichtigung des Tatbestandes erreichen können. Ob das Häuschen des Klägers dem Erwerbsgartenbau diente oder nicht, konnte das Gericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen entscheiden. Aus der Beschaffenheit des Bauwerkes konnte es in eigener Beurteilung den Schluß ziehen, daß es in weit überwiegendem Maße dazu bestimmt war, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Auch für eine erneute Augenscheinseinnahme lag kein Anlaß vor. Da der Kläger nicht im einzelnen dargetan hat, was durch den Augenschein nachgewiesen werden sollte, konnte das Gericht diesen Antrag ohne nähere Begründung ablehnen.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht geltend gemacht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob in der Revisionsbegründung hierzu etwa Rügen enthalten sind, brauchte schon deswegen nicht geprüft zu werden, weil eine solche Rüge zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils hätte erhoben werden müssen (§ 132 Abs. 3 VwGO), also in der erst am 30. Januar 1964 eingegangenen Revisionsbegründung in jedem Falle verspätet sein würde. Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Revision des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da eine Revision ohne besondere Zulassung nur dann statthaft ist, wenn ganz bestimmte schwere Verfahrensmängel gerügt werden (§ 133 VwGO). Eine solche Rüge ist jedoch nicht erhoben worden.
Als Unterlegener ist der Kläger in beiden Verfahren kostenpflichtig (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß