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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: 2 StR 671/25

Abänderung des Urteil durch Anordnung der Werteinziehung von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
2 StR 671/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:161225B2STR671.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 04.07.2025 - AZ: 5/6 KLs 3230 Js 249251/24 - 5/25

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es, gestützt auf "§§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB", gegen ihn "die Einziehung von 400.000,00 Euro angeordnet". Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die rechtsfehlerfrei auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung zunächst dahin abzuändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro angeordnet wird. Zudem hat die Strafkammer verkannt, dass mehrere Beteiligte, die - wie hier - an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222 Rn. 7). Der Senat holt auch die notwendige Anordnung der Gesamtschuld entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Zimmermann