Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1986, Az.: 3 StR 544/86
Zurückweisung des angesonnenen Geschlechtsverkehrs als Mitveranlassung zur Tatbegehung durch Hervorrufen einer affektiven Erregung im Lichte einer Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 544/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 15.07.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Schriftsetzer Siegfried Josef Z. aus M., geboren am ... 1944 in P. (CSSR)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 1. Dezember 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, da das Urteil insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch. Das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihn bei der Zurückweisung des angesonnenen Geschlechtsverkehrs unter Hinweis auf ihren neuen Freund verhöhnt, keinen Glauben geschenkt. Es geht aber zu seinen Gunsten davon aus, daß das Tatopfer 20 Stunden vor der Tat mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt hat. Angesichts der Feststellung der Strafkammer, das Tatopfer habe den Angeklagten mit "sachlichen" Worten zurückgewiesen, hätte es nahegelegen, zumal der Inhalt dieser "sachlichen Worte" nicht festgestellt ist, sich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, daß das Tatopfer diesen Geschlechtsverkehr dem Angeklagten geoffenbart hat. Wenn das der Fall wäre, könnte dadurch die "affektive Erregung" des Angeklagten mitveranlaßt sein und die Tat in einem milderen Lichte erscheinen.
Hinzu kommt folgendes:
Das Landgericht wertet straferschwerend die ungewöhnlich brutale Tatausführung. Damit meint es ersichtlich, daß der Angeklagte 22 mal mit einem Messer zugestochen hat. Auch dann, wenn diese Art der Tatausführung nicht auf einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beruht, kann dies doch auf die von der Strafkammer festgestellte "affektive Erregung" und die nicht unerhebliche "alkoholische Beeinflussung" zurückzuführen sein. Wäre sie allein damit zu erklären, was der Senat nicht ausschließen kann, dann würde es rechtlichen Bedenken begegnen, diesen Zustand einerseits, wie geschehen, zutreffend, als strafmildernd zu werten, andererseits aber der aus ihr folgenden Art der Tatausführung die Bedeutung eines besonderen Strafschärfungsgrundes beizumessen.
Die Einziehung des zur Tat verwendeten Messers wird von der Aufhebung nicht erfaßt.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter