Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1958, Az.: IV ZR 35/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 35/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - AZ: 9 U (Entsch) 120/57
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 590 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1492 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1959, 231-233
Prozessführer
des Motorenschlossers Wilhelm S., H., O. Weg ...,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung),
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren wird nicht unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt, der den Kläger in der Berufungsinstanz vertreten hat, verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Berufungsgerichts zugestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn dieser Anwalt nach §224 Abs. 4 BEG den Kläger vor dem Revisionsgericht hätte vertreten können.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Parteien ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1904 geborene Kläger war seit Ende 1937 Anfang 1938 Werkfeuerwehrmann bei einer Versuchsstelle der Luftwaffe in Peenemünde. Er war dort zusammen mit anderen Luftwaffenangestellten und -arbeitern kaserniert untergebracht. Kurs vor Kriegsbeginn hat er auf Aufforderung seiner Kameraden den Rundfunkempfänger in der Kantine eingestellt. Dabei hat er, wie er behauptet unbeabsichtigt, den Empfänger auf einen ausländischen Sender eingestellt. Er ist deswegen verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Vom 1. September 1939 bis zum 28. Januar 1941 hat er sich zunächst in Untersuchungs- und später in Strafhaft befunden.
Durch Beschluß vom 22. Juni 1951 hat er auf Grund des Hamburgischen Haftentschädigungsgesetzes vom 16. August 1949 für diese Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung in Höhe von 2.550 DM erhalten. Dieser Betrag einschließlich 210,67 DM Zinsen ist an ihn gezahlt worden. In dem Verfahren hatte der Kläger angegeben, er habe keine Beziehungen zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände gehabt.
Der Kläger beantragte sodann eine Entschädigung für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden. Im Zuge der Prüfung dieses Antrags erkundigte sich die Beklagte bei dem Berliner Dokument Center nach einer etwaigen Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP. Die Auskunft ergab, daß der Kläger bei der NSDAP als Mitglied mit einem Aufnahmedatum vom 1. Mai 1937 geführt worden war.
Hierüber befragt, hat der Kläger angegeben, er habe der NSDAP niemals angehört. Wohl sei er von 1936 bis 1938 Mitglied eines Motorsportvereins der SS gewesen.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 26. September 1956 den Haftentschädigungsbeschluß vom 22. Juni 1951 widerrufen, die Rückzahlung der bewirkten Leistungen von 2.760,27 DM angeordnet und die beantragte Entschädigung für Schaden an Gesundheit abgelehnt. Sie hat ihren Beschluß damit begründet, daß der Kläger falsche Angaben über seine Zugehörigkeit zur NSDAP gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. Oktober 1956 Klage erhoben. Er hat behauptet, er habe niemals um seine Aufnahme in die NSDAP nachgesucht und ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er als Parteimitglied geführt worden sei. In den Motorsportverein der SS sei er nur eingetreten, weil er einen Führerschein für Kraftwagen habe erwerben wollen und geglaubt habe, ihn auf diese Weise leichter zu bekommen.
Der Kläger hat beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 26. September 1956 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 2.400 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg zugelassenen Rechtsanwalt, am 16. Oktober 1957 zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist am 27. November 1957 verstorben. Der Kläger hat am 3. Februar 1958 Revision eingelegt und am 12. März 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht. Mit der Revision verfolgt er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
In der zur Verhandlung über die Revision anberaumten mündlichen Verhandlung waren die Parteien nicht erschienen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt ist und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden kann.
Das Verfahren ist nicht durch den Tod des Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterbrochen worden. Dieser ist am 27. November 1957 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil des Berufungsgerichts zugestellt, jedoch die Revision noch nicht eingelegt.
Die in §244 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Anwalt, der den Kläger in einem Rechtszug vertritt, in der Zeit stirbt, in der der Rechtsstreit in dieser Instanz anhängig ist (RGZ 71, 59; RG SeuffArch 71, 76 und JW 1917, 163). Nur in diesen Fällen kann der Rechtsstreit nicht fortgeführt werden, da die Partei, die von dem verstorbenen Anwalt vertreten wurde, durch dessen Tod postulationsunfähig geworden ist. Der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens besteht nicht mehr, wenn der Anwalt erst verstirbt, nachdem ihm das Urteil des Gerichts des Rechtszuges, in dem er den Kläger vertreten hat, zugestellt worden ist. In diesen Fall kann der Rechtsstreit durch Einlegung eines Rechtsmittels im nächsten Rechtszug fortgeführt werden. Eine vom Gegner eingereichte Rechtsmittelschrift kann nach §210 a Abs. 2 ZPO der Partei selbst zugestellt werden. Will die Partei, deren Anwalt verstorben ist, ein Rechtsmittel einlegen, dann muß sie einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt hiermit beauftragen.
Das Verfahren wird in den genannten Fällen auch dann nicht unterbrochen, wenn der verstorbene Anwalt ausnahmsweise auch beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist oder wenn er nach §224 Abs. 4 BEG die Partei auch beim Revisionsgericht vertreten kann. Dieser Fall liegt nicht anders, als wenn der Anwalt, der von einer Partei beauftragt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, verstirbt, bevor er die Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht hat. Das Verfahren wird dann nicht unterbrochen, da es im neuen Rechtszug noch nicht anhängig geworden ist.
Falls die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt, weil sie erst später vom Tode des Prozeßbevollmächtigten erfährt, kann ihr auf einen rechtzeitig gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bewilligt werden. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann dem Kläger jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da er hierum nicht rechtzeitig innerhalb der in §234 ZPO bestimmten Frist nachgesucht hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger infolge eines unabwendbaren Zufalls, des Todes seines Prozeßbevollmächtigten, gehindert worden ist, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dieses Hindernis war spätestens am 3. Februar 1958 behoben. Denn an diesem Tage hat Rechtsanwalt Dr. W. als Bevollmächtigter des Klägers für diesen Revision eingelegt. Spätestens am 3. Februar 1958 begann die Frist des §234 ZPO zu laufen. Der Beginn ihres Laufs wurde nicht dadurch hinausgezögert, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers irrig annahm, das Urteil des Berufungsgerichts sei noch nicht zugestellt und die Revisionsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Dieser Irrtum war nicht unverschuldet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der den Auftrag übernommen hatte, Revision einzulegen, hätte sich unverzüglich Gewißheit über den Zeitpunkt der Urteilszustellung verschaffen müssen. Dazu wäre er unschwer in der Lage gewesen. Da es sich um ein Urteil in einer Entschädigungssache handelte, das gemäß §209 Abs. 5 BEG von Amts wegen zuzustellen war, hätte eine fernmündliche oder schriftliche Rückfrage beim Berufungsgericht ihm die erforderliche Kenntnis verschafft. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte hierzu um so mehr Anlaß, als kaum angenommen werden konnte, daß in einer Entschädigungssache, die nach dem Gesetz besonders beschleunigt werden soll, ein am 9. Oktober 1957 verkündetes Urteil Ende Januar/Anfang Februar 1958 noch nicht zugestellt sein sollte.
Den Umstand, daß sein Prozeßbevollmächtigter es schuldhaft unterlassen hat, den Zeitpunkt der Urteilszustellung zu ermitteln, muß der Kläger sich nach §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ihm kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden; seine Revision mußte mit der Kostenfolge aus §225 BEG, §97 ZPO als unzulässig verworfen werden.