Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1964, Az.: 1 AZR 432/63
Prämienregelung; Betriebsabwesenheit; Betriebsabwesenheit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 432/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 09.07.1963 - 1 Sa 96/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1964, 884
- DB 1964, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist in einer modifizierten Prämienregelung bestimmt, daß sich die Höhe der Zuwendung nach der Dauer der Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb richte, so gilt die Zeit der streikbedingten Betriebsabwesenheit als Zeit der Betriebsabwesenheit.
2. Eine Prämienregelung des zu 1. geschilderten Inhalts ist zulässig (wie BAG EzA § 2 ArbKrankhG Nr. 1).
3. Eine Maßregelung ist in der Bemessung einer solchen Prämie im Hinblick auf die Streikteilnahme nicht zu sehen.