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§ 70 HeilBerG M-V - Vereidigung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Der Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden.