Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1992, Az.: I ZR 125/90

KFZ-Haftpflichtversicherung; Vertreterprovision; Versicherungsteuer; Tarifverordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1992
Aktenzeichen
I ZR 125/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 64-65
  • MDR 1992, 859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung der Provisionen des Versicherungsvertreters für die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt die Versicherungsteuer außer Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der KfzHaftpflichtversicherung vom 3.11.1989 (BGBl I 1946).

Tatbestand:

1

Der Beklagte vermittelte ab Frühjahr 1981 für die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge, vorwiegend in der Kraftfahrzeugversicherung. Das Vertragsverhältnis endete entweder am 31. Dezember 1987 oder am 31. Januar 1988.

2

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses war der Beklagte mit der Vermittlung und der Betreuung von Versicherungsverträgen sowie dem Inkasso der Beiträge betraut. Er erhielt hierfür Provisionen in Höhe von 11 %. Bis Ende des Jahres 1987 betrug das Prämienaufkommen einschließlich einer Versicherungssteuer von 5 % 393.822,-- DM. Die Klägerin berücksichtigte bei der Berechnung der Provisionen die von den Versicherungsnehmern mit den Prämien gezahlte Versicherungssteuer nicht und zahlte an den Kläger 11 % aus einem errechneten Prämienaufkommen in Höhe von 375.068,43 DM.

3

Die Klägerin hat aus der Inkassotätigkeit des Beklagten eine ihr - unstreitig - zustehende Forderung in Höhe von 18.089,07 DM errechnet und deren Bezahlung verlangt.

4

Der Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet. Er hat - soweit es für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist - geltend gemacht, bei der Berechnung des für die Provisionen maßgeblichen Prämienaufkommens sei auch die Versicherungssteuer zu berücksichtigen, so daß ihm noch Provisionen in Höhe von 11 % aus 18.753,-- DM, dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Prämienaufkommen einschließlich Versicherungssteuer und dem von der Klägerin für die Berechnung zugrunde gelegten Betrag, mithin 2.063,-- DM zustünden.

5

Dem ist die Klägerin u.a. mit der Einrede der Verjährung gegenüber den Provisionsansprüchen des Beklagten für die Jahre bis 1984 entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 16.254,51 DM nebst Zinsen zu zahlen.

8

Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Provisionsanspruchs des Beklagten aus den Jahren 1981 bis 1983 die Verjährungseinrede der Klägerin durchgreifen lassen. Im übrigen hat es einen Provisionsanspruch auch hinsichtlich der Versicherungssteuer bejaht. Es hat dazu ausgeführt: Die von der Klägerin den Kunden erteilten Prämienrechnungen wiesen die Versicherungssteuer nicht gesondert aus. Aus den Tarifverordnungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Versicherungssteuergesetz ergebe sich nicht eindeutig, daß das Versicherungsunternehmen für die in den Prämien enthaltene Versicherungssteuer keine Provision zahlen dürfe. Nach § 87 b Abs. 2 Satz 1 und 3 HGB sei es der Wille des Gesetzgebers, die Mehrwertsteuer der Provisionspflicht zu unterwerfen. Da die Versicherungssteuer eine besondere Form der Mehrwertsteuer sei, bestünden keine Gründe, die Provisionspflicht nicht auch auf die Versicherungssteuer zu erstrecken.

10

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

11

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann die Versicherungssteuer bei der Berechnung der Provision des Versicherungsvertreters nicht berücksichtigt werden. Die für die Vermittlung solcher Versicherungsverträge zu zahlende Provision ist ein nach oben begrenztes Entgelt, das seine Grundlage im wesentlichen im Prämienaufkommen der Versicherungsnehmer ohne Versicherungssteuer findet. Das folgt für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien aus § 3, 30 Abs. 1 der "Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung" vom 20. November 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 1967) und aus § 31 Abs. 1 Satz 1 der "Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437) i.V. mit § 2 Abs. 2 dieser Verordnung. § 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung von 1984, der im Wortlaut mit § 30 Abs. 1 der früheren Verordnung im wesentlichen übereinstimmt, enthält gegenüber der für die Provisionsberechnung von Handelsvertretern allgemein geltenden Vorschrift des § 87 b Abs. 2 HGB, nach der Steuern ohne besondere Inrechnungstellung in die Provisionsberechnung miteingehen, eine Sondervorschrift. Diese legt zwingend und unabdingbar fest, daß für die hauptberufliche Vermittlertätigkeit höchstens elf vom Hundert des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrags (§ 2 Abs. 2) jährlich als Abschluß- oder Folgeprovision vereinbart, angenommen oder gewährt werden dürfen. Der danach für die Berechnung der Provision maßgebende Beitrag (§ 2 Abs. 2) ist das Entgelt für die im Versicherungsvertrag versprochene Leistung des Versicherungsunternehmens nach dem im Unternehmenstarif für das einzelne Wagnis ausgewiesenen Beitrag (Tarifbeitrag), erhöht oder vermindert um die in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Wagniszuschläge oder -abschläge (Versicherungsbeitrag). Dazu zählt die Versicherungssteuer nicht. Diese ist von dem Unternehmenstarif unabhängig und wird lediglich auf den Versicherungsbeitrag erhoben, ist aber nicht selbst schon Teil des Versicherungsbeitrags. Sie ist vielmehr eine wirtschaftlich allein vom Versicherungsnehmer zu tragende Steuer, durch die die Übernahme eines Versicherungsrisikos gegen Entgelt der Besteuerung unterworfen wird. Demgemäß zählt auch § 3 VersStG zu den Entgeltbeträgen, die für die Berechnung der Steuer maßgeblich sind, die Versicherungssteuer nicht (Gambke-Flick, Versicherungssteuergesetz, 4. Aufl., § 3 Anm. 1).

12

Gegenteiliges läßt sich dem § 7 Abs. 4 VersStG nicht entnehmen. Danach gilt zwar im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als ein Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es sich um deren Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine besondere versicherungsvertragliche Regelung im Verhältnis zwischen dem die Steuer schuldenden Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) und dem für sie haftenden Versicherer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG), durch die die Einziehung der Versicherungssteuer erleichtert werden soll (vgl. Gambke-Flick aaO., § 7 Anm. 9). Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß die Versicherungssteuer Bestandteil des Entgelts im Sinne des § 2 Abs. 2 der "Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" sei, die in die Provisionsberechnung des Versicherungsvertreters einfließen dürfe.

13

Sachlich entspricht dem die Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen in VerBAV 1/1989 (III-31410-2/88), die darauf hinweist, daß § 31 Abs. 1 der genannten Tarif-Verordnung nicht die Versicherungssteuer einschließt. Durch Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 3. November 1989 (BGBl. I S. 1946) ist dies später auch ausdrücklich klargestellt worden.

14

Da der Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, für die von ihm vermittelten hier in Rede stehenden Versicherungen Provisionen in Höhe von 11 %, berechnet nach dem Prämienaufkommen abzüglich der Versicherungssteuer, erhalten hat, hat er nach der Gesetzeslage weitere Provisionen nicht zu beanspruchen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien auch keine - jedenfalls keine weiterreichende - Provisionsabsprache zu Gunsten des Beklagten getroffen. Es konnte daher dahinstehen, ob sie wirksam (vgl. § 134 BGB) eine von der Tarifverordnung abweichende vertragliche Regelung hätten treffen können.

15

III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.