Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 75 BayBG - Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) 1Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. 2Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.