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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.12.1979, Az.: 6 ABR 37/76

Betriebsrat; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Vertretung durch Gewerkschaftssekretär; Gewerkschaft; Beschwerdeverfahren; Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.12.1979
Aktenzeichen
6 ABR 37/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 03.10.1975 - 3 BV 18/75
LAG Düsseldorf - 03.05.1976 - AZ: 16 TaBV 41/75

Fundstelle

  • DB 1980, 2091 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Betriebsrat, der in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren mit dem Arbeitgeber in erster Instanz von einem Gewerkschaftssekretär vertreten war, ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Gewerkschaft ihm auch im Beschwerdeverfahren Rechtsschutz gewährt (Bestätigung von BAG 03.10.1978 6 ABR 102/76 = AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972).