Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1980, Az.: BVerwG 1 D 101.78
Umzug; Vorliegen der Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 101.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.09.1978 - AZ: III VL 58/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 63, 346 - 349
Amtlicher Leitsatz
Zu dem Vorliegen eines Umzuges im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbankdirektor Dietrich F.,
Fernmeldehauptwart Manfred S. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor H. für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 7. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Techn. Bundesbahnamtmann ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten zur Last, er habe dadurch ein Dienstvergehen begangen, daß er im Sommer 1975 in betrügerischer Absicht
- a)
ihm nicht zustehendes Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung geltend gemacht habe und
- b)
seine Dienststelle zur Begleichung einer Rechnung für eine private Holzbestellung habe veranlassen wollen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 7. September 1978 von diesen Vorwürfen mangels Beweises freigesprochen.
3.
Mit seiner Berufung begehrt der Bundesdisziplinaranwalt die Verurteilung des Beamten zu einer angemessenen Disziplinarmaßnahme. Zur Begründung macht er geltend:
Die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, der Nachweis der Umzugsunwilligkeit des Beamten sei nicht erbracht worden, werde dem Tatsachenverlauf nicht gerecht. Der Beamte habe in seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung ausdrücklich bestätigt, am neuen Wohnort mit seinem Ehegatten, zwei Kindern und seiner Tante in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Diese für die Zubilligung der vollen Umzugskostenpauschale unbedingt erforderliche Voraussetzung habe nicht vorgelegen. Der Beamte habe eine häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie in A., dem neuen Wohnort, weder begründet noch begründen wollen. Deshalb habe die Ehefrau ihr Arbeitsverhältnis in Sonthofen nahe dem bisherigen Wohnort, B., nicht aufgelöst und in dem vom Beamten in A. gemieteten Schrankenwärterhaus auch keine dauernde Wohngemeinschaft begründet. Die mangelnde Umzugsbereitschaft ergebe sich auch daraus, daß der Beamte die Kinder weder umgeschult noch polizeilich umgemeldet und auch sein Kraftfahrzeug am neuen Wohnort nicht angemeldet habe. Für sein leerstehendes Haus am bisherigen Wohnort habe er keinen Mieter gesucht und dort 15 Kaninchen zurückgelassen, deren tägliche Fütterung erhebliche Schwierigkeiten bereitet hätte. Die Tante hätte zumindest in den ersten Monaten am neuen Wohnort auf ihre unbedingt notwendigen Sitzbäder verzichten müssen; deshalb sei sie schon nach einigen Tagen an den alten Wohnort zurückgekehrt.
II.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Der Vorwurf, der Beamte habe ihm nicht zustehendes Trennungsgeld geltend gemacht, beschränkt sich nicht auf die Zeit ab Juni 1975; er erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, für den der Beamte Trennungsgeld beantragt und erhalten hat. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, daß der Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift davon ausgeht, der Beamte habe "von vornherein", also vom Zeitpunkt seines ursprünglichen Antrages auf Trennungsgeld an, nicht beabsichtigt, mit der Familie an den neuen Dienstort umzuziehen.
2.
Der Senat hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte, dem bei seiner Versetzung von Oberstaufen/Allgäu zur Bahnmeisterei in A. im 1. April 1975 Umzugskostenvergütung zugesagt worden war, beantragte am 3. April 1975 Trennungsgeld und erklärte dazu seine uneingeschränkte Bereitschaft, mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden 73jährigen, pflegebedürftigen Tante seiner Ehefrau an den neuen Dienstort umzuziehen. Dem Antrag wurde am 11. April 1975 entsprochen. Der Beamte erhielt für April und Mai 1975 insgesamt 1.319,40 DM Trennungsgeld. Als er am 30. Mai 1975 die Weiterbewilligung des Trennungsgeldes beantragte, versicherte er, daß er sich weiterhin ernstlich um eine Wohnung bemühe. Auf eine Nachfrage der die Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen bezweifelnden Bundesbahndirektion Stuttgart schrieb der Beamte am 11. Juni 1975, daß er und seine Familie ernsthaft gewillt seien, in eine ihren Ansprüchen annähernd genügende Wohnung umzuziehen. Das Eigenheim des Beamten am bisherigen Wohnort besteht u.a. aus sieben Zimmern, einem großen Kellerraum, einem Garten und zwei Garagen. Eine entsprechende Suchanzeige des Beamten in der örtlichen Tageszeitung des neuen Wohnorts blieb erfolglos. Ebensowenig fruchteten Rückfragen bei Architekten und Baufirmen. Da auch die Lektüre der örtlichen Tageszeitung auf angemessene Kauf- oder Mietangebote ohne Erfolg blieb, zog der Beamte schließlich am 25. August 1975 mit dem Mobiliar für ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer, ein Wohnzimmer, die Küche und einer Schlafgelegenheit für die Tante in ein am neuen Dienstort gelegenes Bahnwärterhaus ein, das er für 77 DM zuzüglich Aufwendungen für Heizung, Wasser und Müllabfuhr gemietet und in Eigenarbeit renoviert hatte. Er stellte die Beheizung des Hauses auf Ölofen um, richtete im Keller ein Bad ein, baute eine Holzgarage und einen Kaninchenstall und installierte auf dem Haus eine Fernsehantenne. Hier schloß er das der Familie gehörende Farbfernsehgerät an. Ein weiteres, transportables Schwarz-Weiß-Gerät ließ er zusammen mit seiner übrigen Wohnungseinrichtung am bisherigen Wohnort zurück. Die finanziellen Aufwendungen für die Arbeiten an dem Bahnwärterhaus in A. beliefen sich auf etwa 2.000 DM.
Am 27. August 1975 meldete sich der Beamte mit seiner Ehefrau in A. polizeilich an, allerdings nur mit dem zweiten Wohnsitz. Seine Kinder und die Tante blieben am bisherigen Wohnort gemeldet. Die ihm und seiner Ehefrau gehörenden Kraftfahrzeuge meldete er nicht um.
Der Tante gefiel es schon nach kurzer Zeit in dem Bahnwärterhaus nicht mehr, auch vermißte sie das nicht sogleich fertiggestellte Bad und die Nähe ihres Hausarztes. Deshalb kehrte sie am 10. September 1975 an den bisherigen Wohnort zurück. Zumindest seit dieser Zeit wohnten auch die Ehefrau des Beamten und die Kinder wieder dort.
Der Beamte zeigte der Bundesbahndirektion Stuttgart am 16. September 1975 an, daß er am 25. August 1975 mit seiner Familie nach A. umgezogen sei. Gleichzeitig beantragte er die Nachzahlung des Trennungsgeldes bis August 1975 und Umzugskostenvergütung. Ihm wurde darauf am 6. Oktober 1975 eine Umzugskostenpauschale von 2.869,55 DM gezahlt.
Als am 15. Oktober 1975 infolge eines anonymen Anrufs aus ... bei der Bundesbahndirektion Stuttgart Zweifel darüber aufgekommen waren, ob der Beamte tatsächlich mit der gesamten Familie umgezogen sei, wurde die Auszahlung des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung zurückgestellt und der Beamte am 21. Oktober 1975 vom zuständigen Personaldezernenten zu dieser Angelegenheit gehört. Dabei versicherte er, mit der ganzen Familie umgezogen zu sein. Noch am selben Tage fragte er den Umzugskostensachbearbeiter, was geschähe, wenn er seinen Wohnsitz wieder an den früheren Wohnort zurückverlegen würde. Auf den Rat, dies schriftlich zu erfragen, verzichtete er mit Schreiben vom 22. Oktober 1975 auf die Nachzahlung des Trennungsgeldes und die Umzugskostenpauschale mit Ausnahme der reinen Beförderungskosten. Er sei, schrieb er, durch familiäre Sorgen derzeit genug belastet und wolle weitere Auseinandersetzungen mit der Verwaltung vermeiden.
Am 24. Februar 1976 berichtete die Fahndungsstelle der Deutschen Bundesbahn der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht R. über das Ergebnis ihrer gegen den Beamten geführten Ermittlungen und wies darauf hin, daß sie ein strafbares Verhalten des Beamten nicht erkennen könne. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf das gegen den Beamten eingeleitete Ermittlungsverfahren am 3. März 1976 ein, weil der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht begründet sei.
b)
Der Beamte bestellte im September 1975 durch seine Dienststelle bei einer privaten Firma in A. Holz im Werte von 346,32 DM zum Bau einer Garage. Die Firma lieferte das Holz an die Bahnmeisterei und schickte ihr eine entsprechende, an sie gerichtete Rechnung. Da der zuständige Beamte keine Bestellung aufgegeben hatte, gab er die Rechnung an den Wirtschaftsbeamten weiter, der sich bei dem Schreiner der Bahnmeisterei nach dem Holz erkundigte. Auf dessen sofortigen Hinweis, daß die Bretter wahrscheinlich für den Beamten bestimmt seien, was dieser sofort bestätigte, beglich der Beamte die Rechnung ohne Abzug eines Behördenrabatts. Ein solcher wird von der Lieferfirma nicht gegeben.
3.
Bei diesem Sachverhalt ist der Beweis dafür nicht geführt, daß der Beamte sich einer Wahrheitspflichtverletzung schuldig machte, als er erklärte, mit seiner Familie zum Umzug an den neuen Dienstort bereit und am 25. August 1975 dorthin umgezogen zu sein.
a)
Nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 2, 2 Abs. 2 BUKG darf dem Beamten, dem Umzugsvergütung zugesagt worden ist. Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets nicht umziehen kann. Er erhält ferner Umzugsvergütung, wenn sie ihm zugesagt worden ist, nach § 9 BUKG u.a. in Höhe eines Pauschsatzes, der sich nach § 9 Abs. 2 a.a.O. um je 125 DM für bestimmte Familienangehörige erhöht, die auch nach dem Umzug mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ein Beamter ist im Sinne dieser Vorschriften an einen anderen Wohnort umgezogen, wenn er den Lebensmittelpunkt seiner Familie endgültig an diesen Ort verlegt hat. Hieraus folgt, daß es für den Vollzug eines Umzugs nicht, auf die polizeiliche Ummeldung der umgezogenen Personen und der der Familie gehörenden Kraftfahrzeuge ankommen kann. Die Frage kann für den Umzug von indizieller Bedeutung sein; bestimmend ist sie hierfür nicht. Die polizeiliche Ummeldung ist lediglich eine im Ordnungs- und Sicherheitsinteresse des Staates dem Bürger auferlegte Pflicht, deren Erfüllung oder Nichterfüllung ohne wirklichen Einfluß auf die Beantwortung der Frage ist, ob der Beamte im tatsächlichen Sinne den Mittelpunkt seines Familienlebens von einem Ort an einen anderen verlegt hat. Dasselbe gilt von der Ummeldung eines Kraftfahrzeugs. Erfahrungsgemäß geschieht sie sogar häufig geraume Zeit nach der tatsächlichen Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kraftfahrzeughalters an einen anderen Ort.
b)
Für den Umzugsbegriff in diesem Sinne wäre es ebenso unerheblich, wenn neben dem neuen Wohnsitz der frühere beibehalten würde. Ist der tatsächliche Schwerpunkt des Familienlebens des Umziehenden endgültig auf den neuen Ort verlagert worden, dann ist der Umzug vollzogen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Umziehende an seinem bisherigen Wohnort oder sonst irgendwo Einrichtungen unterhält, die ihm, seiner Familie oder bestimmten Familienangehörigen das wenigstens vorübergehende Wohnen dort ermöglichen. Deshalb ist es im gegebenen Fall, für die Entscheidung der Frage, ob der Beamte an seinen neuen Umzugsort umgezogen war, unerheblich, ob und in welchem Umfange er Wohnung und Mobiliar in dem alten Wohnort zurückgelassen hat und wieweit sich darin das Familienleben weiterhin zeitweilig oder vorübergehend abspielen sollte. Entscheidend für die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen eines Umzuges durch den Beamten ist allein die Tatsache, daß er am neuen Wohnort das Bahnwärterhaus mit einer Einrichtung versah, die ihm und seiner ganzen Familie einschließlich der Tante das endgültige Wohnen ermöglichte und daß er am 25. August 1975 nach seiner unwiderlegten Darstellung mit Ehefrau, Kindern und Tante das Bahnwärterhaus in der Absicht bezog, dort mit der Familie endgültig wohnen zu bleiben.
c)
Ein anderes hätte zu gelten, wenn der Beamte seine Familienangehörigen etwa am 25. August 1975 nur zu vorübergehendem Wohnen zu dem neuen Dienstort mitgenommen hätte. Das aber ist ihm mit der zur Verurteilung wegen einer Wahrheitspflichtverletzung erforderlichen Sicherheit nicht zu beweisen.
Für seine Absicht, mit der Familie an den neuen Wohnort endgültig umzuziehen, spricht zunächst die von dem Beamten aufgegebene Zeitungsanzeige. Sie läßt den ernsthaften Willen erkennen, sich im neuen Wohnort um eine angemessene Unterbringung für sich und die Familie zu bemühen. Daß der Beamte, nachdem keine Angebote eingegangen waren, keine weiteren Anzeigen aufgab, ist im Hinblick auf die ländlichen Verhältnisse seiner neuen Wohngegend verständlich. Bleibt hier eine einmalige Anzeige erfolglos, dann ist die Wahrscheinlichkeit des Erfolges weiterer Anzeigen erfahrungsgemäß gering. Zusätzlich geht sein Wille, den Lebensmittelpunkt der Familie endgültig an den neuen Wohnort zu verlegen, aus den erheblichen Investitionen hervor, die er an dem Bahnwärterhaus getätigt hat. Die Einrichtung des Bades, die Installation einer Fernsehantenne und die Umstellung der Heizung auf Ölöfen sprechen in Verbindung mit den dadurch erforderlich gewordenen erheblichen Aufwendungen deutlich dafür, daß der Beamte das Haus nicht lediglich für sich selbst, sondern für die ganze Familie wohnbereit machen wollte. Die von dem Zeugen S. bekundete Mitnahme mehrerer Kisten mit Kleidern für Frau und Kinder bringt die Absicht endgültigen Umziehens zusätzlich zum Ausdruck.
d)
Die in der Berufungsbegründung hervorgehobenen, teilweise schon vom Bundesdisziplinargericht erörterten Umstände ergeben weder für sich allein noch insgesamt die Absicht des Beamten, den Lebensmittelpunkt seiner Familie nicht endgültig, sondern nur vorübergehend an den neuen Dienstort zu verlegen.
aa)
Die fehlende Umschulung der Kinder läßt sich glaubwürdig damit erklären, daß der Beamte sie nicht der Ferienregelung an dem bisherigen, in Bayern gelegenen Wohnort entziehen wollte.
Dort hätten sie noch bis zum 10. September 1975 Ferien gehabt, während sie an dem neuen Wohnort in Baden-Württemberg den Schulunterricht schon früher hätten beginnen müssen. Diese Erklärung des Beamten ist jedenfalls nicht so lebensfremd, daß sie als von vornherein unglaubwürdig gewertet werden müßte. Zwar hätte der Beamte, wenn es ihm lediglich darauf angekommen wäre, die bayerischen Ferien voll zu nutzen, die Kinder spätestens am 10. September 1975 umschulen müssen. Das hat er nicht getan. Damit wird seine Erklärung vom 16. September 1975, er sei am 25. August 1975 in dem oben dargestellten Sinne mit seiner Familie endgültig umgezogen, jedoch nicht objektiv unwahr; denn sein möglicherweise danach gefaßter Entschluß, den Umzug wieder rückgängig zu machen, würde an dem Vollzug des Umzugs am 25. August 1975 nachträglich nichts ändern können.
bb)
Ein Indiz gegen den Umzugswillen des Beamten zum 25. August 1975 ist freilich die Tatsache, daß seine Ehefrau keine Versuche unternommen hat, ihr Arbeitsverhältnis in der Nähe des bisherigen Wohnorts zu lösen. Bei dessen Fortsetzung auch nach Verlagerung des Wohnsitzes nach A. hätte sie drei Stunden Fahrzeit täglich bewältigen und außerdem monatlich etwa 300 DM aufwenden müssen, so daß von ihren Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis nur etwa 400 DM monatlich übrig geblieben wären. Das wäre wirtschaftlich unvernünftig und kann dem Beamten deshalb nicht ohne weiteres als Bestandteil seiner Vorstellungen zugerechnet werden. Unglaubwürdig erscheint auch seine Erklärung, die Ehefrau habe nach einem Urlaub ihre Arbeit einfach nicht mehr aufnehmen wollen. Dem steht die zunächst abgegebene Erklärung des Beamten entgegen, er habe eine Kündigungsfrist einhalten und abwarten wollen. Zugunsten des Beamten ist jedoch zu beachten, daß er vom 30. Juli 1975 an, als ihm die neue Wohnung in A. vermietet wurde, über den Umzugstermin des 25. August 1975 hinaus bis zu seinem Entschluß, den Umzug rückgängig zu machen, nur wenig Zeit zur Überlegung hatte. Ihm wird zugebilligt werden müssen, daß es einer gewissen Überlegung und eines gewissen zeitlichen Spielraums bedarf, bis sich die im allgemeinen gemeinsam anzustellenden Erwägungen eines Ehepaares über die fernere wirtschaftliche Gestaltung des Familienlebens zu festen Entschlüssen konsolidiert. Es erscheint deshalb nicht unwahrscheinlich, jedenfalls nicht lebensfremd, wenn der Beamte und seine Ehefrau sich im Zusammenhang mit dem Umzug noch endgültig Gedanken über Fortdauer oder Beendigung bzw. Verlegung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau machen wollten.
cc)
Entsprechendes gilt für den Hinweis, der Beamte habe es unterlassen, sich um die Vermietung seines Wohnhauses am bisherigen Wohnort zu bemühen. Auch insoweit billigt der Senat ihm nach der Lebenserfahrung eine gewisse Übergangsfrist bis zur endgültigen Entscheidung über die Vermietung seines Hauses am alten Wohnort zu. Im übrigen würde es angesichts der sehr niedrigen Miete für das Bahnwärterhaus in A. ohnehin kein entscheidendes Indiz gegen den Umzugswillen des Beamten sein, wenn er sein Wohnhaus am bisherigen Wohnort nicht anderweitig vermietet hätte, weil er sich etwa vorstellte, es für Ferien- und Wochenendaufenthalte der Familie weiter zu nutzen.
dd)
Das Zurücklassen der Kaninchen am bisherigen Wohnort spricht allein schon deshalb nicht gegen den Umzugswillen des Beamten, weil er bis zum Bau neuer Ställe die Pflege der Kaninchen vorübergehend Nachbarn überlassen konnte.
ee)
Aus gewissen Ungereimtheiten in seinen verschiedenen Aussagen im Laufe der Vorermittlungen läßt sich gegen den Beamten mit Rücksicht darauf nichts herleiten, daß er dabei mißverstanden worden sein kann. Der Senat folgt insoweit den entsprechenden Überlegungen des Bundesdisziplinargerichts.
e)
Aus dem späteren Entschluß des Beamten zur endgültigen Rückkehr an den früheren Wohnort läßt sich keine zur Verurteilung ausreichende Überzeugung dahin herleiten, daß er von vornherein nicht umzugsbereit gewesen sei.
aa)
Der Beamte hat für diesen Entschluß einleuchtende Gründe geltend gemacht: Die in seinen Familienverband aufgenommene Tante der Ehefrau, die einige Zeit später verstorben ist, lehnte schon nach einigen Tagen den Aufenthalt am neuen Wohnort kategorisch ab und verlangte die Rückkehr nach B. Ein solches Verhalten alter Menschen ist nicht ungewöhnlich, weil sie sich im allgemeinen nicht mehr leicht verpflanzen lassen; es ist hier im Hinblick darauf in besonderem Maße verständlich, daß die Tante der Ehefrau der ärztlichen Behandlung bedurfte, die ihr am neuen Wohnort nicht oder doch nicht so bequem wie am bisherigen zuteil werden konnte. Diesem Wunsch konnte der Beamte sich nicht ohne weiteres verschließen, weil die Tante seine Ehefrau großgezogen hatte und ihre Pflege durch die Ehefrau deshalb über die verwandtschaftlichen Verpflichtungen hinaus einem besonderen moralischen Gebot entsprach.
Mitbestimmend für seinen Entschluß zur Rückkehr war schließlich die Erkrankung der Ehefrau. Die notwendige Operation der Ehefrau und ihre Pflege danach wurden nach der glaubhaften Darstellung des Beamten durch den Rückumzug zum alten Wohnort wesentlich erleichtert.
bb)
Erscheint die Darstellung des Beamten, er habe seinen ursprünglich ernst gemeinten Umzugsentschluß später, mit Rücksicht insbesondere auf den Wunsch und das Verhalten der Tante und die Erkrankung der Ehefrau wieder rückgängig gemacht, hiernach nicht von vornherein unglaubwürdig, so bleibt die Frage offen, ob der Beamte eine Wahrheitspflichtverletzung etwa dadurch begangen habe, daß er seinen schon etwa am 10. September 1975 gefaßten Entschluß zur endgültigen Rückkehr an den bisherigen Wohnort am 16. September 1975 nicht offenbarte. Hierzu war er aber nicht verpflichtet, weil es für die Frage der Umzugskostenentschädigung nur darauf ankam, ob der Beamte zunächst tatsächlich umgezogen war mit der Absicht, den Lebensmittelpunkt seiner Familie endgültig zu verlagern. Das war, wie ausgeführt, am 25. August 1975 geschehen. Die Offenbarung des Umstands, daß der Beamte kurze Zeit darauf mit seiner Familie an den bisherigen Wohnort zurückgekehrt war, hätte mithin auf Entscheidungen der Behörde über die Zahlung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung auch nach seiner Vorstellung keinen Einfluß mehr haben können.
4.
Der weitere Vorwurf, der Beamte habe seine Dienststelle zur Begleichung einer Rechnung für eine private Holzbestellung veranlassen wollen, ist aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht nachweisbar. Eine Bestellung durch die Behörde war nicht aufgegeben. Deshalb bestand keine Gefahr, daß die Dienststelle die den privaten Bedarf des Beamten betreffende Rechnung bezahlen würde. Das wußte der Beamte, der den Geschäftsvorgang kannte. Im übrigen war es nach seiner unwiderlegten Einlassung üblich, auch private Bestellungen über die Dienststelle abzugeben und dann privat zu bezahlen. Der Beamte hat, das hat er durch Rechnungen nachgewiesen, in früheren Verfahren so praktiziert und folgerichtig die Rechnung sofort bezahlt, als sie ihm vorgelegt wurde. Einen Behördenrabatt hat er weder erhalten noch erwartet, weil die Firma, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, grundsätzlich keine Behördenrabatte gewährt.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann