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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1982, Az.: 5 AZR 421/80

Abfindungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.09.1982
Aktenzeichen
5 AZR 421/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bayreuth 28.11.1979 - Ca 148/79 H
LAG Nürnberg 25.03.1980 - 2 Sa 123/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 156 - 163
  • DB 1983, 236
  • ZIP 1983, 92-94

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Diese Ausschlußklausel findet auch auf Abfindungsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG Anwendung (wie BAG 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972).

3. Es bleibt offen, ob die Verfallfrist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau unterbrochen wird, wenn während des Laufs der Frist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet und der geltend gemachte Anspruch dadurch zu einer Konkursforderung wird.

4. Die Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau ist in einem solchen Fall aber jedenfalls dann gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet wird. Die Anmeldung zur Konkurstabelle erfüllt die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 BRTVBau.