Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1982, Az.: 5 AZR 421/80
Abfindungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.09.1982
- Aktenzeichen
- 5 AZR 421/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bayreuth 28.11.1979 - Ca 148/79 H
- LAG Nürnberg 25.03.1980 - 2 Sa 123/79
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 BRTV-Bau
- § 16 Abs. 2 BRTV-Bau
- § 113 Abs. 3 BetrVG
- § 138 KO
- § 140 KO
Fundstellen
- BAGE 40, 156 - 163
- DB 1983, 236
- ZIP 1983, 92-94
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
2. Diese Ausschlußklausel findet auch auf Abfindungsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG Anwendung (wie BAG 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972).
3. Es bleibt offen, ob die Verfallfrist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau unterbrochen wird, wenn während des Laufs der Frist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet und der geltend gemachte Anspruch dadurch zu einer Konkursforderung wird.
4. Die Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau ist in einem solchen Fall aber jedenfalls dann gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet wird. Die Anmeldung zur Konkurstabelle erfüllt die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 BRTVBau.