Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.12.1970, Az.: 1 ABR 20/70
Rechtliche Geltung einer Betriebsvereinbarung; Betriebsrat; Verstoßes gegen gesetzliches Verbot; Tendenzschutz; Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge; Branche; Betätigungsfeld; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Offizialmaxime; Verfahrensbedingungen; Verfahrensfortsetzungsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 20/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 03.02.1970 - 5 TaBV 1/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 122 - 130
- DB 1971, 582 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1056 (amtl. Leitsatz) "Nachprüfung von im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ergangenen Beschlüssen"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschriften des ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. k und des BetrVG 1952 § 82 Abs. 1 Buchst. k erfassen den Streit über die rechtliche Geltung einer Betriebsvereinbarung, und zwar auch denjenigen nur über einen Teil derselben.
2. Der Betriebsrat kann ein berechtigtes Interesse daran haben, lediglich den materiellrechtlichen Teil einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des BetrVG 1952 § 59 als von Anfang an rechtsunwirksam festgestellt zu wissen.
3. Der Betriebsrat, der eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des materiellrechtlichen Teils dieser Vereinbarung begehrt.
4. Der Tendenzschutz des BetrVG 1952 § 81 Abs. 1 steht der Anwendung des BetrVG 1952 § 59 nicht entgegen.
5. Der Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. betätigt sich als privater Verein mit einer nur gerade ihm eigentümlichen Zielrichtung. BetrVG 1952 § 59 kommt daher ihm gegenüber nicht zum Zuge.
6. Dem Begriff der Branche, wie er bei der Anwendung des BetrVG 1952 § 59 eine Rolle spielt, ist der Begriff des Betätigungsfeldes übergeordnet.
7. Auch bei der das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren beherrschenden Offizialmaxime hat die dritte Instanz in diesem Verfahren die Beschlüsse der zweiten Instanz, abgesehen von den Verfahrensbedingungen und den Verfahrensfortsetzungsbedingungen, lediglich rechtlich nachzuprüfen.