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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1994, Az.: 3 StR 221/94

Presseverjährung; Recht des Gerichtsortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1994
Aktenzeichen
3 StR 221/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1996, 207
  • NJW 1995, 893 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 196 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die rechtlichen Vorschriften des Gerichtsortes sind entscheidend für die Presseverjährung.

Gründe

1

Die Angeklagten haben die Schallplatte "Schöne Welt" (Fall II B 2 der Urteilsgründe) und die Musikkassette "Deutsche marschiert wider den undeutschen Geist" (Fall II D der Urteilsgründe) mit rechtsextremistischen Liedern hergestellt und vertrieben. In dem die Schallplatte betreffenden Fall ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1994 genannten Gründen wegen Verjährung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 PresseG BW einzustellen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch nach dem PresseG Bay Verjährung eingetreten ist, wenn die Schallplatte, was naheliegt, auch in Bayern verbreitet worden ist (vgl. BayObLG 1987, 98: Keine Presseverjährung bei Verbreitung von Schallplatten). Denn die Presseverjährung bestimmt sich wegen ihres jedenfalls auch prozessualen Charakters (vgl. BVerfG 25, 269, 287; BT-Drucks. 12/4140 S. 5) nach dem Recht des Gerichtsorts (BGHSt 2, 300, 308; BGH NJW 1952, 1146; Löffler, PresseR I 1983 § 24 LPG Rdn. 27). Das Landgericht Mannheim hätte daher das Verfahren insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Die vom Senat nachzuholende Einstellung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten H., der keine Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 24, 208, 210 f.) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71].

2

Die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß nach § 268 a StPO hat sich durch die Aufhebung des Strafausspruchs erledigt.

3

Soweit die Angeklagten M. und E. wegen Herstellens und Verbreitens der Musikkassette verurteilt worden sind, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die teilweise Einstellung des Verfahrens hat der Senat allerdings die Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer insgesamt aufgehoben. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.