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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.02.1991, Az.: IX B 176/90

Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.02.1991
Aktenzeichen
IX B 176/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 470

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1.

Es liegt keine nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch das FG vor. Der Antragsteller macht in der Beschwerdeschrift nach Auffassung des Senats vielmehr geltend, er habe die Rücknahmeerklärung aufgrund der Anfrage des FG irrtümlich abgegeben und wende sich deshalb gegen die gesetzliche Kostenfolge, die durch die Rücknahme des Aussetzungsantrags ausgelöst wurde. Bei dieser Sachlage ist für eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Anregung an das FG, das Verfahren fortzusetzen, kein Raum (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1987 VIII B 46/86, BFH/NV 1987, 524, für den Fall der Beschwerdeeinlegung ohne Begründung).

3

2.

Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom . . . 1990 ist damit als Beschwerde nach § 145 Abs. 2 FGO anzusehen, wonach gegen die Entscheidung des Gerichts über den Kostenpunkt die Beschwerde stattfindet, wenn - wie im Streitfall - eine Entscheidung zur Hauptsache nicht getroffen wird. Diese Beschwerde ist aber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Zeit nicht statthaft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das FG in seinem Beschluß vom 10. September 1990 überhaupt eine isolierte Kostenentscheidung i. S. von § 145 Abs. 2 FGO getroffen oder lediglich auf die gesetzliche Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO hingewiesen hat.