Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.03.1997, Az.: X B 74/95
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu welchen Voraussetzungen Werbungskosten als betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen zu berücksichtigen sind
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.03.1997
- Aktenzeichen
- X B 74/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 598
Entscheidungsgründe
1.
Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Wohnungskosten als betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind, gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt) hätte deshalb auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung darlegen müssen, weshalb die konkrete Rechtssache Fragen aufwirft, die sich anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht beantworten lassen.
2.
Das Finanzgericht (FG) weicht nicht vom BFH-Urteil vom 8. Juli 1976 IV R 100/72 (BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776) ab. Es geht vielmehr ausdrücklich von den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen aus, wonach eine ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßte Unterhaltung von Wohnräumen nur in Betracht kommt, wenn diese Räume lediglich die Funktion als Aufenthaltsräume für befristete Zeit in den Tages- und Nachtstunden außerhalb der beruflichen Tätigkeit erfüllen und für den Steuerpflichtigen nicht dazu bestimmt sind, als Mittelpunkt seiner privaten Lebensführung oder zumindest eines Teils der privaten Lebensführung zu dienen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG für den jetzt beurteilten Fall -- der sich im übrigen wesentlich von dem dem Urteil in BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet -- verneint. Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das FG eine BFH-Entscheidung unrichtig angewendet oder falsch interpretiert hat.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.