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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1962, Az.: II ZR 12/61

Rechtliche Zulässigkeit des Eintritts als Treuhänder für einen anderen in eine Personalhandelsgesellschaft als Gesellschafter; Grundsätze der Anscheinsvollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1962
Aktenzeichen
II ZR 12/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.10.1960

Fundstelle

  • DB 1962, 1638 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Oktober 1960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1, die sich jetzt in Liquidation befindet, betrieb als Kommanditgesellschaft ein privates Bankunternehmen. Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter war der Bankier Bruno L.. Dieser war in der Zeit vor und nach der Währungsreform mit anderen Unternehmern in dem sog. Ep.-Freundeskreis zusammengeschlossen. Zu diesem Freundeskreis gehörte auch der Kläger. Bald nach der Währungsreform wandte sich L. an diesen Freundeskreis und bat um finanzielle Unterstützung, da seine Bank bei der Währungsreform große Verluste erlitten hatte und sich in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Bei einer Zusammenkunft einigte man sich, daß mehrere Angehörige des Freundeskreises der Kommanditgesellschaft je 15.000 DM zur Verfügung stellten. Der Kläger zahlte auf Grund dieser Übereinkunft die versprochenen 15.000 DM. Nähere Abmachungen über die Rechtsform dieser Geldhingabe wurden zunächst nicht getroffen.

2

Ende August/Anfang September 1948 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Fabrikanten W., der ebenfalls zu dem Freundeskreis gehörte und sich ebenfalls an der Unterstützungsaktion beteiligte. Hierbei erhielt W. einen Vertragsentwurf, nach dem er als Treuhänder für alle an der Unterstützungsaktion Beteiligten eine Kommanditeinlage in Höhe von 75.000 DM übernehme und die Geldgeber nur im Innenverhältnis an dieser. Einlage anteilig beteiligt seien. Nachdem die Bedenken, die W. gegenüber diesem Entwurf wegen seiner eigenen Haftung hegte, ausgeräumt waren, unterschrieb er die Anmeldung zum Handelsregister. Darauf wurde er als Kommanditist mit einer Einlage, von 75.000 DM in das Handelsregister eingetragen.

3

Schriftliche Abmachungen wurden über diese Unterstützungsaktion bis zum Jahre 1950 nicht getroffen. Das Bankhaus buchte die von den Geldgebern des Freundeskreises eingehenden Beträge auf einem Konto, das nach einiger Zeit die Bezeichnung "Beteiligungskonto Kommanditeinlage Gregor W." erhielt. Seit 1950 wurden von dem Bankhaus zu diesem Konto Unterkonten geführt; das Unterkonto des Klägers lautete "Komnanditeinlage Fabrikant Gregor W., Be. lt. Treuhandvertrag Unterkonto Fabrikant Friedrich E., B., Konto-Nr. ...". Über die Höhe seines Unterkontos erhielt der Kläger jeweils Kontoauszüge.

4

Am 1. Juni 1950 änderte die Kommanditgesellschaft ihren Gesellschaftsvertrag. Dieser Gesellschaftsvertrag unterscheidet zwischen gewöhnlichen Kommanditisten und sog. B-Kommanditisten; er enthält die Angabe, daß als erste Gruppe der B-Kommanditisten nach der Währungsreform der Fabrikant Gregor W. als B-Kommanditist und Treuhänder einer Gruppe von B-Kommanditisten mit einer Gesamteinlage von 75.000 DM aufgenommen worden sei. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht den B-Kommanditisten ein Stimmrecht nicht zu; das ihnen nach § 166 Abs. 1 HGB zustehende Kontrollrecht können sie nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Der Gewinnanteil der B-Kommanditisten wurde auf 6 % ihrer Einlage begrenzt, aber andererseits auch bestimmt, daß sie gegenüber den anderen Gesellschaftern in dieser Höhe vorab zu befriedigen sind; von einer Verlustbeteiligung wurden die B-Kommanditisten befreit. Schließlich wurde der persönlich haftende Gesellschafter Bruno Lunk ermächtigt, weitere B-Kommanditisten nach seinem Ermessen an dem Bankhaus zu beteiligen. Im Jahre 1952 wurde dieser Gesellschaftsvertrag erneut geändert; die Gewinnbeteiligung der B-Kommanditisten wurde von 6 % auf 8 % erhöht, im übrigen wurden die Bestimmungen über die B-Kommanditisten beibehalten.

5

Die Kommanditgesellschaft erteilte in den Jahren 1948 bis 1954 auf den Konten und Unterkonten der B-Kommanditisten Zinsgutschriften. Das Unterkonto des Klägers schloß am 31. Dezember 1954 mit einen Guthaben von 27.000 DM ab. Die Gesamteinlage der B-Kommanditisten betrug zu diesen Zeitpunkt nach der Buchung 93.400 DM.

6

Am 14. Dezember 1954 wies die Gesellschaft den Fabrikanten W. auf die Höhe der Gesamteinlage der B-Kommanditisten hin und bat um seine Zustimmung, die Gesamteinlage auf 95.000 DM zu erhöhen. Nachdem W. sein Einverständnis mit der Erhöhung ausgesprochen hatte, wurde diese Erhöhung am 22. Dezember 1954 in das Handelsregister eingetragen.

7

Am 15. April 1955 wurde die Kommanditgesellschaft durch behördliche Anordnung auf Grund des Kreditwirtschaftsgesetzes aufgelöst und ein Wirtschaftsprüfer als Liquidator eingesetzt. Am 21. April 1955 gründeten der persönlich haftende Gesellschafter Bruno L. und die Bank für Gemeinwirtschaft AG das Bankhaus L. & Co. GmbH, die Beklagte zu 2, die später in Kreditbank Hagen GmbH Hagen umbenannt wurde. Durch Vertrag vom 22. April 1955 übertrug die Beklagte zu 1 ihr Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven auf die Beklagte zu 20 Diese übernahm alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft mit befreiender Wirkung.

8

Mit der Klage verlangt der Kläger von den beiden Beklagten Zahlung der auf seinem Konto gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 12.000 DM. Er ist der Meinung, der von ihn in Jahre 1948 gezahlte Betrag sei als Darlehen, gegebenenfalls als partiarisches Darlehen anzusehen. Aber selbst wenn dieser Betrag eine von Wolf im Rahmen einer Gesamteinlage hingegebene Gesellschaftseinlage sei, könne er diesen Betrag im eigenen Namen verlangen, da er dann Kommanditist der Beklagten zu 1 geworden sei und Zinsgutschriften nicht ohne seine Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung hätten verwendet werden dürfen.

9

Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, nicht der Kläger, sondern nur W. sei Kommanditist geworden. Da W. seine Krediteinlage noch nicht voll eingezahlt habe, könnten und müßten die Zinsen zur Aufstockung der Pflichteinlage verwendet werden.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht läßt es offen, welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten unmittelbar nach Hingabe der 15.000 DM an die Beklagte zu 1 gewesen seien. Es meint, diese Rechtsbeziehungen hätten jedenfalls rückwirkend durch die Vereinbarung zwischen Wolf und der Beklagten zu 1 eine endgültige Regelung gefunden. Bei dieser Vereinbarung habe W. für sich und gleichzeitig im Namen der anderen Geldgeber gehandelt; denn Wolf sei dabei als Treuhänder für die Gruppe der Geldgeber aufgetreten. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Umfang der Auftrag der Geldgeber an W. gehabt habe - zwischen den Beteiligten bestehe darüber keine Klarheit -, weil es darauf nicht entscheidend ankomme. Entscheidend seien hier nur die beiden Fragen, ob sich Wolf wie ein für diese Angelegenheiten Bevollmächtigter geriert habe und ob im Außenverhältnis die Beklagte zu 1 auf den Anschein der Bevollmächtigung habe vertrauen können. Diese beiden Fragen bejaht das Berufungsgericht und gelangt so zu dem Ergebnis, daß die von W. getroffene Regelung auch für den Kläger verbindlich sei. Diese Regelung sei gesellschaftsrechtlicher Art und habe entgegen der Meinung des Klägers nicht einen Kreditvertrag zum Gegenstand. Die einzelnen Geldgeber seien selbst nicht Gesellschafter geworden, vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Handelsregistereintragung lediglich W. Kommanditist der Beklagten zu 1 geworden, und zwar anteilig als Treuhänder der einzelnen Geldgeber.

12

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht haltbar.

13

Es ist rechtlich zulässig, daß jemand als Treuhänder für einen anderen in eine Personalhandelsgesellschaft als Gesellschafter eintritt. Dabei kann das Treuhandverhältnis offen oder verdeckt sein, für die anderen Gesellschafter erkennbar (und von ihnen gebilligt) oder für sie unerkennbar sein (dazu BGHZ 10, 49 [BGH 13.05.1953 - II ZR 157/52]). In beiden Fällen schließt der Treuhänder den Gesellschaftsvertrag mit den anderen Gesellschaftern im eigenen Namen ab. Er allein wird Gesellschafter mit allen sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechten und Pflichten. Die Treugeber sind am Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht beteiligt; der Treuhänder handelt insoweit nicht in ihrem Namen, sondern nur für ihre Rechnung. Daraus wird deutlich, daß W. bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht zugleich auch im Namen der übrigen Gesellschafter gehandelt haben kann, wenn der Gesellschaftsvertrag den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt gehabt hat. Für eine Anwendung der in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsätze von der Anscheinsvollmacht ist daher insoweit auch kein Raum.

14

Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind durch die Hingabe der 15.000 DM im August 1948 zunächst Rechtsbeziehungen irgendwelcher Art zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründet worden. Aus diesen Rechtsbesichungen stand dem Kläger ein irgendwie gearteter Anspruch zu, der, wenn man dem Berufungsgericht in diesem Punkt folgt, durch eine weitere Abmachung noch seine nähere rechtliche Ausgestaltung erfahren sollte. Über diesen Anspruch konnte W. mit Zustimmung des Klägers verfügen, indem er durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages den Anspruch zur teilweisen Erfüllung der von ihm im eigenen Namen übernommenen gesellschaftlichen Einlageverpflichtung verwendete und indem er durch Abschluß des Treuhandvertrages für den Kläger einen Anspruch gegen ihn als Treuhänder begründete. Eine solche Verfügung war aber nur mit Zustimmung des Klägers möglich, ohne diese Zustimmung würde W. als Nichtberechtigter gehandelt haben und seine Verfügung unwirksam gewesen sein (§ 185 BGB). Daraus wird deutlich, daß es für die Entscheidung darauf ankommt, welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und W. genesen sind, ob namentlich der W. erteilte Auftrag des Klägers sein Vorgehen beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages zugleich auch als Treuhänder für den Kläger deckt. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, kann davon gesprochen werden, daß der Kläger der Verfügung des W. über seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 zugestimmt hat. Das Berufungsgericht durfte daher die Frage nach der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und W. nicht offenlassen. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderliche Prüfung noch nachgeholt werden kann.

15

II.

Für die erneute Verhandlung mag noch auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen werden:

16

1.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist wohl davon auszugehen, daß der persönlich haftende Gesellschafter Bruno L. die Regelung über den Eintritt des Fabrikanten W. als Kommanditist mit diesem allein getroffen hat. Dazu war er rechtlich nicht in der Lage, vielmehr hatten an einem solchen Vertrag alle übrigen Gesellschafter, also auch die Kommanditisten der Beklagten zu 1 mitzuwirken. Als vertretungsberechtigter Gesellschafter konnte L. nur Kreditverträge und ferner auch stille Gesellschaftsverträge namens der Beklagten zu 1 (vgl. dazu BGH LM Nr. 7 zu § 128 HGB) abschließen. Sollten die Kommanditisten an der Regelung mit W., auch bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht mitgewirkt haben, so könnte das unter Umständen dafür sprechen, daß die Beteiligten damals nicht die Aufnahme des W. als Kommanditisten gewollt haben. Sollte das nach Meinung des Berufungsgerichts aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht der Fall gewesen sein, dann wäre die getroffene Regelung unwirksam und könnte auch nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft keine rechtliche Anerkennung finden, weil sie nicht von dem tatsächlichen - rechtlich fehlerhaften - Willen aller Gesellschafter gedeckt wird (BGH 11, 191). Anders wäre das alles nur, wenn dem persönlich haftenden Gesellschafter bereits in dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1944, der im Jahre 1948 noch galt, das Recht zur Aufnahme von B-Kommanditisten eingeräumt gewesen sein sollte.

17

2.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß durch die im Jahre 1948 getroffene Regelung lediglich W. Kommanditist - zugleich als Treuhänder für die übrigen Geldgeber - geworden ist, dann würde das Berufungsgericht nochmals zu prüfen haben, ob sich an diesem Rechtszustand durch die Gesellschaftsverträge im Jahre 1950 und 1952 etwas geändert hat. Dafür könnten die praktische Handhabung und einige Bestimmungen dieser Verträge sprechen. Im einzelnen mag insoweit folgendes hervorgehoben werden:

18

a)

Nach der Aussage des Fabrikanten W. hat dieser keine Kenntnis davon gehabt, daß dem "B-Kommanditisten" Adrian seine Einlage von der Beklagten zu 1 zurückgezahlt worden sei. Sollte das richtig sein, so spricht das dafür, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den einzelnen B-Kommanditisten bestanden haben. Mit einer Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, ist eine solche unmittelbare Auszahlung unter Ausschaltung des Kommanditisten W. nicht zu vereinbaren.

19

b)

Mit der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses zu dem Kommanditisten W. verträgt es sich, ferner nicht recht, daß die Gesellschaftsverträge aus den Jahren 1950 und 1952 die Anteilseigner ebenfalls als B-Kommanditisten, also als Gesellschafter bezeichnen. Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die einzelnen Anteilseigner gerade nicht Gesellschafter geworden, sondern nur und allein der Fabrikant W.. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dieser Fassung des Gesellschaftsvertrages auseinandersetzen und dartun müssen, weshalb es ihr keine entscheidende Bedeutung beimessen zu können glaubt. Das gleiche gilt für die Bestimmung über die Ausübung des Kontrollrechts nach § 166 Abs. 1 HGB; denn diese Kontrollrechte sind den einzelnen Anteilseigners zugebilligt und nur ihre Ausübung durch einen "Bevollmächtigten" vorgeschriebene Des weiteren gewinnt in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 10 Ziff. 4 besondere Bedeutung, nach der jedem Gesellschafter von dem Jahresreingewinn zunächst ein Anteil in Höhe von 6 % (8 %) seiner Einlage gebührt. Nach dem Sachzusammenhang könnte diese Bestimmung unter Umständen so zu verstehen sein, daß der Gewinnanteil jedem einzelnen Gesellschafter, und zwar auch jedem einzelnen B-Kommanditisten (Anteilseigner) gebührt. Das würde aber dafür sprechen, daß auch jeder einzelne B-Kommanditist einen persönlichen Anspruch auf diesen Gewinn haben sollte. Gegen diese Beurteilung kann nicht, wie es das Berufungsgericht tut, die Regelung des § 6 Ziff. 7 (nicht Ziff. 6) über die Ausübung der den einzelnen B-Kommanditisten zustehenden Rechte durch einen Bevollmächtigten angeführt werden, weil sich diese Regelung nur auf die Ausübung des Kontrollrechts nach § 166 Abs. 1 HGB bezieht und diese Regelung nicht ohne weiteres auch auf die Ausübung anderer Rechte ausgedehnt werden kann.

20

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht ebenfalls übertragen.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow