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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1986, Az.: 1 StR 571/85

Rechtliche Folgen eines Ausbleibens der Anordnung einer Verlesung einer Vernehmungsniederschrift; Rechtliche Bedeutung des Ausbleibens eines Widerpruchs gegen das Ausbleiben der Begründung der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1986
Aktenzeichen
1 StR 571/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 15.02.1985

Fundstellen

  • NStZ 1986, 325
  • StV 1986, 284-285

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 I, IV 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen. Unterbleibt eine Begründung, so kann auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruhen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Verfahrensrüge, das Landgericht habe gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen P., K., S. und R. in der Hauptverhandlung angeordnet, ohne diese Entscheidung zu begründen. Die Rüge muß, soweit sie die Zeuginnen S. und R. betrifft, Erfolg haben.

2

Das Landgericht hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 223 Abs. 1 StPO die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen P., S. und R., entsprechend den Anträgen der Verteidigung, sowie die Vernehmung der vor der Jugendkammer nicht erschienenen Zeugin K. angeordnet; um die Durchführung der Vernehmung der Zeuginnen, sämtlich in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige, sollte das zuständige österreichische Bezirksgericht ersucht werden. Eine Begründung für diese in der Hauptverhandlung verkündete Entscheidung wurde, ausgenommen der Hinweis auf das Ausbleiben der Zeugin K. im früheren Verhandlungstermin, nicht gegeben (Bl. 402 d.A.). Der Verteidiger des Angeklagten F., auf dessen Beweisantrag das Landgericht Bezug nimmt, hat darin zur Frage einer kommissarischen Vernehmung nichts ausgeführt (Bl. 394 ff. d.A.). Nach Durchführung der Vernehmungen durch das Bezirksgericht Bregenz, an denen ein Richter der Jugendkammer, der Staatsanwalt, der Angeklagte F. und sein Verteidiger sowie der Verteidiger des Mitangeklagten B. teilnahmen, wurde von der Jugendkammer im Hauptverhandlungstermin vom 7. Februar 1985 festgestellt, daß der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmungen fortbestehe; entsprechend dem anschließend gefaßten Verlesungsbeschluß wurden die Protokolle verlesen (Bl. 411 d.A.).

3

Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Verfahren jedenfalls hinsichtlich der Zeuginnen S. und R. zu Recht. Ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen (BGHSt 9, 230, 231). Eine solche Begründung ergibt sich jedoch hinsichtlich der Zeuginnen S. und R. weden aus dem Beschluß nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO noch aus dem die Vernehmung nach § 223 anordnenden Beschluß der Jugendkammer vom 20. Dezember 1984. Daher geht auch die Feststellung, daß der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung nach wie vor fortbestehe, ins Leere.

4

Auf diesen Fehler käme es freilich nicht an, wenn allen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75). Ein solcher Grund ist hinsichtlich der Zeuginnen S. und R. jedoch nicht ersichtlich. Sie konnten zwar als in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige nicht gezwungen werden, vor dem erkennenden Gericht als Zeuginnen auszusagen, doch waren sie auch zu ihrer ersten Vernehmung anstandslos erschienen; Anhaltspunkte, daß sie nicht bereit gewesen wären, erneut zu kommen, sind nicht erkennbar. Auch daß der Angeklagte und sein Verteidiger - ausdrücklich oder stillschweigend - der Verlesung der Vernehmungsniederschriften zugestimmt hätten, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

5

Darauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht an. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen nicht der Grundsatz der persönlichen, Vernehmung (§ 250 StPO; vgl. BGHSt 1, 103) verletzt war, sondern das Verfahren des Rechtshilferichters beanstandet wurde. Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326). Das Urteil vom 23. Januar 1985 (BGH NStZ 1985, 376), auf das sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Meinung bezieht, betrifft nur den Fall, daß der Angeklagte trotz angeblicher Mängel im Verfahren des ersuchten ausländischen Richters der Verlesung nicht widersprochen hat.

6

Das Urteil kann auf dem Fehler beruhen. Das Landgericht hat insbesondere der Aussage der Zeugin S. besonderes Gewicht beigemessen (UA S. 23). Es kann daher - ungeachtet der Anwesenheit der genannten Verfahrensbeteiligten bei der kommissarischen Vernehmung - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die nochmalige Vernehmung der Zeuginnen S. und R. vor dem erkennenden Gericht zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.

7

2.

Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es damit nicht.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky