Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: VIII ZR 337/97
Aussetzung des Verfahrens; Fehlen der gleichzeitigen Vorlage beim Bundesverfassungsgerichts; Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- VIII ZR 337/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 15735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg
- OLG Karlsruhe
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- EWiR 1998, 671-672 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- HFR 1999, 56-57
- MDR 1998, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 1957-1958 (Volltext mit amtl. LS) "Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes"
- SGb 1998, 474
- WM 1998, 1302-1304
- WM 1999, 1302-1304 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1998, 787-789
- WRP 1997, 787-789 (Volltext mit amtl. LS) "Aussetzung des Verfahrens"
- WuW 1998, 585-587
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungericht, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) ist.
Tenor:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.
Gründe
I. Gestützt auf das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1616), begehrt die Klägerin von der Beklagten die restliche Bezahlung von Strom, den sie in der Zeit von Januar bis April 1995 aus zwei Wasserkraftwerken in das Netz der Beklagten eingespeist hat. Die Beklagte hält das Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Vergütungsregelung des § 3, für verfassungswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
In einem früheren Rechtsstreit, in dem die jetzige Beklagte unter anderem ebenfalls aus dem Stromeinspeisungsgesetz auf Bezahlung von Strom in Anspruch genommen worden ist, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95 (= WM 1997, 633, für BGHZ 134, 1 [BGH 22.10.1996 - KZR 19/95] vorgesehen) die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes bejaht und dementsprechend die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben (BVerfG 2 BvR 121/97). Unter Hinweis hierauf, den die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 3 des Stromeinspeisungsgesetzes verneinenden Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (BVerfG 2 BvL 12/96) und die Verfassungsbeschwerde der S. AG gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (BVerfG 2 BvR 1901/96) beantragt die Beklagte, das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen Verfahren auszusetzen. Dem tritt die Klägerin entgegen.
II. 1. Die beantragte Aussetzung ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig.
Die Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (oder den vergleichbaren Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen) ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (oder das betreffende Landesverfassungsgericht) zulässig ist, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (unter anderem dafür: BVerfGE 3, 58, 74; BAG, Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 = NJW 1988, 2558; BFHE 166, 418; OLG Hamburg, NJW 1994, 1482 [OLG Hamburg 16.04.1993 - 12 WF 20/93]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 148 Rdnr. 29; unter anderem dagegen: BGHSt 24, 6, 8 f [BGH 04.11.1970 - 2 StR 385/70]; OLG Frankfurt, NJW 1979, 767; MünchKommZPO-Peters, § 148 Rdnrn. 20, 24; Pestalozza, JuS 1981, 649, jeweils m.w.Nachw.; offen: BGHZ 74, 38, 84). Nach Auffassung des Senats ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig, solange sich das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes überzeugt hat. Hält das Gericht das Gesetz dagegen für verfassungswidrig, ist es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (so unter anderem auch OLG Oldenburg, NJW 1978, 2160 [OLG Oldenburg 24.07.1978 - 5 UF 2/78] Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdnrn. 95-97; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 148 Rdnr. 1; Skouris, NJW 1975, 713). Da letzteres in dem Fall zutraf, der dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 6 [BGH 04.11.1970 - 2 StR 385/70] zugrunde lag, ist mangels Abweichung eine Vorlage an den Vereinigten Großen Senat des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.
a) § 148 ZPO regelt die in Rede stehende Frage nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift ist die Aussetzung zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO ist - nicht anders als in § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGHZ 22, 43, 47; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 170/90 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 5) - eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern eine Rechtsfrage.
b) Der Umstand, daß § 148 ZPO den Fall, daß die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist, nicht regelt, schließt indessen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht aus, denn diese Verfahren waren bei Schaffung der Zivilprozeßordnung noch nicht eingeführt.
Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist vielmehr durch eine gleichartige Interessenlage gerechtfertigt. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (MünchKommZPO-Peters, § 148 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 148 Rdnrn. 4 f). Dieser Gesetzeszweck kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist. In diesem Fall erspart die Aussetzung dem Gericht die oft schwierige und zeitaufwendige verfassungsrechtliche Prüfung, die durch das Bundesverfassungsgericht ohnehin erfolgt. Zugleich begegnet sie der Gefahr, daß das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes bejaht und dieses demgemäß seiner Entscheidung zugrunde legt, während das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit später verneint und damit der gerichtlichen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzieht. Insofern enthebt die Aussetzung die unterlegene Partei der Notwendigkeit, nur deswegen ein Rechtsmittel einzulegen, um vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen. Schließlich kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorgreifliche Frage, selbst wenn sie in einem Verfahren mit anderen Beteiligten ergeht, mit Rücksicht auf § 31 BVerfGG Bindungswirkung für die ordentlichen Gerichte zu.
c) Art. 100 Abs. 1 GG steht einer Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen, solange sich das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes überzeugt hat.
Nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des betreffenden Landesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Art. 100 Abs. 1 GG regelt danach nur, wie sich das Gericht zu verhalten hat, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, daß das betreffende Gesetz verfassungswidrig ist. Von diesem Augenblick an kann es sein Verfahren nur noch in einer Weise fördern, nämlich durch Aussetzung und Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 320, 324). Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet aber das Gericht nicht zu einer Vorlage, solange es sich noch nicht von der Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes überzeugt hat.
Aus dem Sinn der Verfassungsbestimmung ergibt sich nichts anders. Diese will verhindern, daß sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt und damit dessen Autorität schwächt; die Feststellung einer Verletzung der Verfassung durch den Gesetzgeber soll vielmehr dem Verfassungsgericht vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 1, 184, 197; 10, 124, 127; 22, 373, 378; 37, 271, 284 [BVerfG 29.05.1974 - 2 BvL 52/71]; 42, 42, 49; 86, 71, 77; 90, 263, 275). Dem steht die Aussetzung des Verfahrens nach der Verfahrensordnung des Fachgerichts, solange es sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat, nicht entgegen. In diesem Fall nimmt das Gericht zu der Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes gerade keine Stellung, sondern wartet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der dort bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ab.
2. a) Hier sind die vorgenannten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO gegeben.
Die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf restliche Bezahlung von Strom, den sie in das Netz der Beklagten eingespeist hat, hängt von der Verfassungsmäßigkeit des dem Anspruch zugrundeliegenden Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand von drei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren, zwei Verfassungsbeschwerden und einer Richtervorlage. Der Senat hat sich von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes noch keine abschließende Meinung gebildet.
b) Der Senat hält trotz der Ungewissen Dauer der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren nach Abwägung aller Umstände eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens für angemessen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 (aaO) sind nicht ersichtlich. Daher ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache zu erwarten. Anderenfalls wäre der Zweck der Aussetzung, eine verbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, von vornherein verfehlt. Danach kann dahinstehen, ob Zweifel an der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni 1995 und der unmittelbar gegen das Stromeinspeisungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde der S. AG, die dem Senat beide nicht vorliegen, begründet sind.
Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine eingehende Auseinandersetzung damit erforderlich machen. So liegen mehrere Gutachten namhafter deutscher Universitätsprofessoren vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Angesichts dessen ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes weder einfach noch ohne großen Zeitaufwand zu erledigen. Das zeigen auch die umfangreichen Ausführungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Oktober 1996 (aaO unter B III).
Im gegebenen Fall sprechen besonders gewichtige Gründe der Prozeßökonomie für eine Aussetzung. Käme der Senat anders als der Kartellsenat zu dem Ergebnis, daß das Stromeinspeisungsgesetz verfassungswidrig ist, könnte er die Sache nicht sofort dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Wegen der Abweichung vom Kartellsenat müßte er vielmehr zunächst den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs anrufen. Dadurch würde ein zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich, der angesichts der starken Belastung des Bundesgerichtshofs nicht vertretbar erscheint, zumal sein Nutzen wegen der ohnehin anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft ist.
Letztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Parteien über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter II 1 b) Verzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Insbesondere verfügt die Klägerin mit den vorinstanzlichen Urteilen über Vollstreckungstitel, aus denen sie sich bei Bedarf - vorläufig - befriedigen kann. Andererseits hat die Beklagte im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 (aaO) die Möglichkeit, dem Bundesverfassungsgericht ihre Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes und etwaige besondere Gesichtspunkte des vorliegenden Rechtsstreits umfassend vorzutragen.
Dr. Deppert
Dr. Zülch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers