Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1956, Az.: IV ZB 32/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1956
Aktenzeichen
IV ZB 32/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Amtsgericht Kehl
LG Offenburg - 24.11.1955
OLG Karlsruhe (Freiburg)

Fundstelle

  • NJW 1956, 1434 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Erna Martha K. in Q., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Prozessgegner

das Kreisjugendamt K.,

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand allein, daß eine uneheliche Mutter sich weigert, ihr Kind den Pflegeeltern fortzunehmen, denen die Pflegeerlaubnis versagt worden ist, rechtfertigt es nicht, ihr das Recht zu entziehen, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Offenburg vom 24. November 1955 wird insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Beschwerdeführerin Krieg zurückweist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1

I.

Gerhard Werner K. ist am ... 1954 als das dritte uneheliche Kind der Beschwerdeführerin K. geboren. Das Kind ist seit dem 5. Juli 1954 bei den kinderlosen Eheleuten Z. in S. bei K. untergebracht. Diesen ist die nach §20 JWG erforderliche Pflegeerlaubnis versagt worden. Die Beschwerdeführerin weigert sich, das Kind anderweit unterzubringen. Deshalb hat das Kreisjugendamt in K. beantragt, ihr das Personensorgerecht zu entziehen.

2

Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin das Sorgerecht insoweit entzogen, als es das Recht der Aufenthaltsbestimmung betrifft. Die Beschwerde der Pflegeeltern gegen diesen Beschluß ist vom Landgericht als unzulässig, die der Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Landgericht sieht zwar das leibliche Wohl des Kindes nicht als gefährdet an. Es meint aber, nachdem das Jugendamt die Pflegeerlaubnis nicht erteilt habe, stelle die Uneinsichtigkeit der Kindesmutter gegenüber der Entscheidung des Jugendamts einen Mißbrauch ihres Sorgerechts dar. Da sie ferner dem Jugendamt gegenüber erklärt habe, sich mit dem Beschluß des Amtsgerichts abzufinden, und trotzdem Beschwerde dagegen eingelegt habe, habe sie eine Willensschwäche bewiesen, die sie zur Bestimmung des Aufenthalts ihres Kindes ungeeignet erscheinen lasse. Gegen diesen Beschluß hat die Kindesmutter weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, den Beschluß des Landgerichts aufheben und den Antrag des Jugendamts abweisen, es sieht sich aber hieran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1937 (JFG 16, 130) gehindert und hat deshalb die Sache gemaß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Das Oberlandesgericht hat die Vorlage wie folgt begründet:

4

Das Oberlandesgericht in München habe in seinem erwähnten Beschluß ausgeführt, ein das Kindeswohl gefährdender Mißbrauch des Sorgerechts liege vor, wenn eine uneheliche Mutter ihr Kind bei Personen als Pflegekind unterbringe, von denen sie wisse, daß sie die nach §20 JWG erforderliche Pflegeerlaubnis nicht hätten. Das Vormundschaftsgericht habe die Gründe der Versagung der Pflegeerlaubnis nach Ansicht des Oberlandesgerichts in München nicht nachzuprüfen; für ein Einschreiten genüge die Tatsache der Versagung der Erlaubnis, ohne daß es darauf ankomme, wie das Kind tatsächlich in der nicht genehmigten Pflegestelle untergebracht sei.

5

Dieser Rechtsansicht glaubt sich das vorlegende Oberlandesgericht nicht anschließen zu können. Es sieht in der bloßen Durchkreuzung der Maßnahmen des Jugendamts allein noch keinen das Kindeswohl gefährdenden Sorgerechtsmißbrauch der Kindesmutter. Vielmehr muß nach Ansicht des Oberlandesgerichts in jedem einzelnen Falle vom Vormundschaftsgericht selbständig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des §1666 Abs. 1 BGB gegeben sind, ob also eine schuldhafte gegenwärtige Gefährdung des Kindes vorliegt. Die Gesichtspunkte für die Versagung der Pflegeerlaubnis und für die Entziehung des Sorgerechts seien nicht die gleichen. Das Oberlandesgericht kann aber den tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters keinen das Kindeswohl gefährdenden Sorgerechtsmißbrauch entnehmen. Die Bestrafung des Pflegevaters liege Jahre zurück, während die Pflegemutter ihren früheren schlechten Lebenswandel aufgegeben habe. Die kinderlosen Pflegeeltern, die das Kind schon seit zwei Jahren unentgeltlich aufgenommen haben, hingen an dem Kind, das ihnen einen Halt gebe. Aus der Änderung des Willens der Kindesmutter bezüglich der Frage der Beschwerdeeinlegung Schlüsse auf den Charakter zu ziehen, sei bedenklich.

6

II.

Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG für die Vorlage sind gegeben. Das Oberlandesgericht will bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich des §1666 Abs. 1 Satz 1 BGB, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in München abweichen.

7

III.

In der Sache selbst schließt sich der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an und hält die weitere Beschwerde für begründet.

8

Die Ansicht, daß ein Mißbrauch des Personensorgerechts, der das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts gemäß §1666 Abs. 1 BGB rechtfertigt, stets vorliege, wenn eine uneheliche Mutter ihr Kind bei Personen als Pflegekind unterbringt, von denen sie weiß, daß diese die nach §20 JWG erforderliche Erlaubnis nicht haben, ist unzutreffend. In vielen Fällen wird es so sein, daß das erwähnte Verhalten der unehelichen Mutter das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nach §1666 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Dieses Verhalten braucht aber nicht immer den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Bestimmung zu erfüllen. Die Entziehung des Sorgerechts nach §1666 Abs. 1 BGB setzt eine gegenwärtige, und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, daß sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt. Das Vormundschaftsgericht muß selbst prüfen, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist. Er ist nicht schon dann gegeben, wenn das Kind sich bei Pflegeeltern befindet, denen die nach §20 JWG erforderliche Pflegeerlaubnis versagt ist. Abgesehen davon, daß die Versagung der Pflegeerlaubnis im Einzelfall auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen kann, sind auch die Voraussetzungen hierfür andere als die objektiv für die Entziehung des Sorgerechts nach §1666 Abs. 1 BGB maßgebenden Umstände. Die Pflegeerlaubnis kann schon dann versagt werden, wenn nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamts die in Aussicht genommene Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß das Pflegekind durch sie die nötige körperliche Pflege sowie die richtige Erziehung in geistiger und sittlicher Hinsicht findet. Die Pflegeerlaubnis kann danach aus Gründen versagt werden, die es noch nicht rechtfertigen würden, gegen dieselben Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer eigenen Kinder nach §1666 Abs. 1 BGB einzuschreiten.

9

Hinzukommt, daß ein Einschreiten nach §1666 Abs. 1 BGB nur dann zulässig ist, wenn der Sorgeberechtigte sein Sorgerecht schuldhaft mißbraucht hat. Selbst wenn durch das Verbleiben eines Kindes bei Pflegeeltern, denen die Pflegeerlaubnis versagt ist, objektiv der Tatbestand des §1666 Abs. 1 BGB erfüllt ist, braucht der Sorgeberechtigte nicht unbedingt schuldhaft zu handeln, wenn er das Kind nicht von diesen Pflegeeltern zurückfordern will. Ein Schuldvorwurf kann ihn nur treffen, wenn er bei seiner Weigerung beharrt, obwohl er die Möglichkeit einer dadurch bedingten ernstlichen Gefährdung des Kindes erkannt hat, oder wenn er, obwohl er auf das unzulässige seiner Handlungsweise aufmerksam gemacht worden ist, aus bloßem Starrsinn an seiner Weigerung festhält.

10

Die bisher angestellten Ermittlungen und die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, der Beschwerdeführerin nach §1666 Abs. 1 BGB das Recht zu nehmen, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen. Das Landgericht hat seine Entscheidung allein darauf gegründet, daß die Kindesmutter sich über die Entscheidung des Kreisjugendamts bezüglich der Versagung der Pflegeerlaubnis hinweggesetzt habe und daß sie infolge Willensschwäche nicht geeignet sei, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der erste Umstand ist aber, wie bereits dargelegt, nicht allein entscheidungserheblich, und das Vorliegen einer Willensschwäche ist nicht ausreichend festgestellt. Das Landgericht gründet diese Feststellung darauf, daß die Kindesmutter sich zunächst gegenüber dem Jugendamt mit dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß des Amtsgerichts einverstanden erklärt und auch dareingewilligt habe, daß das Kind in eine andere Pflegestelle komme, daß sie aber dann doch Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts habe einlegen lassen. Daraus allein kann keine Willensschwäche gefolgert werden, die es rechtfertigen würde, der Kindesmutter das Recht zu nehmen, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Es ist eine häufig zu beobachtende Erscheinung, daß Personen und insbesondere alleinstehende Frauen auf entsprechende Vorstellungen der Behörden sich zunächst mit Maßnahmen einverstanden erklären, gegen die sie sich später wenden, nachdem sie sich die Angelegenheit ruhig überlegt und auch Rat eingeholt haben. Aus einem solchen Verhalten allein kann nicht auf eine Willensschwäche geschlossen werden.

11

Irgendwelche weiteren Tatsachen, die es rechtfertigen würden, den Beschluß des Amtsgerichts zu bestätigen, sind bisher nicht festgestellt. Andererseits ist es aber auch nicht möglich, den Antrag des Beschwerdegegners schon jetzt zurückzuweisen. Wenn auch feststeht, daß das Kind bei den Eheleuten Z. eine gute körperliche Pflege genießt, so muß noch geprüft werden, ob das geistige Wohl des Kindes durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in dem dargelegten Maße gefährdet ist. Das könnte der Fall sein, wenn die Erziehung des Kindes durch die Eheleute Z. solche ernsten Gefahren für die geistige und sittliche Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit erwarten ließe. Diese Erwartung wird allerdings nicht allein deswegen angenommen werden können, weil der Ehemann Z. in früheren Jahren straffällig geworden ist und weil die Ehefrau Z. vor ihrer Eheschließung einen sittlich nicht einwandfreien Lebenswandel geführt hat. Es kommt vielmehr darauf an, welche Erwartungen bezüglich der geistigen und sittlichen Erziehung des Kindes durch die Eheleute Z. nach deren jetziger Lebensführung unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens berechtigt sind. Um dahin gehende Schlüsse ziehen zu können, werden noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Es muß festgestellt werden, wie die Lebensführung der Eheleute Z. jetzt ist, ob sie sich endgültig von ihrem früheren anfechtbaren Lebenswandel abgewandt haben und wie sie erzieherisch auf das Kind einwirken.

12

Sollte sich ergeben, daß das geistige und sittliche wohl des Kindes in der Tat dadurch in dem nach §1666 Abs. 1 BGB zu fordernden Maße gefährdet ist, dann wird zu prüfen sein, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin ein schuldhafter Sorgerechtsmißbrauch ist. An einem Verschulden konnte es fehlen, solange die Beschwerdeführerin angenommen hat und annehmen durfte daß das Kind bei den Eheleuten Z. ausreichend erzogen würde. Ihr Verschulden wäre aber zu bejahen, wenn sie sich einer besseren Einsicht verschließt und bei ihrer Weigerung beharrt, obwohl ihr die dem Kind etwa ernstlich drohenden Gefahren deutlich vor Augen geführt worden sind.

13

Damit in diesen Richtungen weitere Ermittlungen angestellt werden können, mußte die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg