Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1984, Az.: 3 AZR 472/81
Versicherungsprovision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 472/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Koblenz 24.11.1980 - 1 Ca 1231/80
- LAG Mainz 20.07.1981 - 7 Sa 117/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1984, 50
- VersR 1984, 897
Amtlicher Leitsatz
1. Vermittelt ein Versicherungsvertreter sogenannte "Aufbauversicherungen", bei denen sich die Versicherungssumme in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, so gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluß des Grundvertrages zurück und sind daher nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig.
2. Eine zeitliche Beschränkung der Provisionspflicht auf diejenigen Steigerungsbeträge, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, ist rechtlich unbedenklich. Darüber hinaus kann die Beibehaltung des Aufgabengebietes zur Bedingung der Provisionspflicht gemacht werden, wenn das neue Aufgabengebiet den Vertreter daran hindert, die Versicherungsverträge in dem gebotenen Umfang nachzubearbeiten.