Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1953, Az.: VI ZB 1/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1953
- Aktenzeichen
- VI ZB 1/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.11.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1953, 673 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Papierfabrik Jul. V. GmbH in H., R.strasse ..., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
2. des Kraftfahrers Ludwig V. in H., R.strasse ..., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
den Schlossermeister Alois W. in D., H., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Daß die im Fristenkalender eines Rechtsanwalts notierten Sachen durch ein zuverlässiges Lehrmädchen herausgesucht und vorgelegt werden, ist nicht zu beanstanden. Es ist dann aber erforderlich, daß dies unter der Kontrolle einer älteren Kraft geschieht und die Rechtsmittelfristen nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder eines anderen zuverlässigen Angestellten gelöscht werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. November 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Gründe:
Die Beklagten sind durch Teilurteil des Landgerichts vom 30. Juli 1952 verurteilt worden, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.754,54 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie haben gegen dieses Urteil, das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 13. September 1952 zugestellt worden ist, am 31. Oktober 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten mit folgender Begründung:
Der Bürovorsteher ihres Prozeßbevollmächtigten habe nach Zustellung des Urteils am 13. September 1952 die Eintragung der Sache in den Promptfristenkalender auf den 10. Oktober 1952 verfügt. Der Bürovorsteher habe am 22. September 1952 einen Erholungsurlaub angetreten und habe es am 13. Oktober 1952, dem Tage seiner Rückkehr, entgegen seiner sonstigen Gepflogenheiten unterlassen, den Promptfristenkalender zu kontrollieren. Erst am 17. Oktober habe der Anwalt den Ablauf der Berufungsfrist entdeckt. Am 10. Oktober 1952 seien die Akten nicht, wie sonst üblich, mit dem Vermerk "Eilt sehr. Fristablauf am 13. Oktober 1952" vorgelegt worden. Diese Unterlassung sei darauf zurückzuführen, daß die Stenotypistin Amalie B., die gemäß der Anweisung des Rechtsanwalts den Promptfristenkalender selbst habe führen und für eine pünktliche Vorlage der Akten habe sorgen müssen, am 10. Oktober 1952 infolge einer schweren seelischen Depression den Promptfristenkalender nicht kontrolliert und daher nicht veranlaßt habe, daß die Akten vorgelegt wurden. Frau B. habe am 9. Oktober anläßlich des plötzlichen Todes ihres Schwiegersohnes nach Detmold reisen müssen und habe am 10. Oktober ihren Dienst wieder aufgenommen. Sie habe vor etwa zwei Monaten dem 17-jährigen Lehrmädchen des Anwalts, das überdurchschnittlich begabt und außerordentlich gewissenhaft sei, die Führung des Promptfristenkalenders anvertraut, Frau B. habe, da das Lehrmädchen neben ihr gesessen habe, dessen Arbeitsweise dauernd kontrollieren können und habe sich auch wiederholt durch Stichproben davon überzeugt, daß die Promptfristsachen weisungsgemäß vorgelegt worden seien. Das Verschulden der Angestellten des Anwalts sei den Beklagten nicht zuzurechnen. Die Angestellten seien für ihre Aufgaben hinreichend vorgebildet gewesen, insbesondere über die Bedeutung der Berufungsfrist eingehend belehrt und von dem Anwalt überwacht worden. Dieser habe sich durch Stichproben davon überzeugt, daß seine für die Kontrolle von Berufungsfristen getroffenen Anordnungen immer beachtet worden seien. Es sei auch sonst in keinem Fall eine Notfrist versäumt worden.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt und hat die Berufung als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist mit folgenden Erwägungen begründet:
Es liege kein unabwendbarer Zufall vor, da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht das Möglichste getan habe, um ein Versehen seines Büros auszuschliessen. Eine so wichtige Arbeit wie das Eintragen der Fristsachen und die entsorechende Vorlage der Akten könne grundsätzlich nicht einem Lehrmädchen überlassen werden, es sei denn, daß eine ständige Kontrolle getätigt werde. Die Stenotypistin B. habe nach ihrer eidesstattlichen Versicherung die Vorlage der Akten nur durch Stichproben überwacht. Weder der Anwalt noch der Bürovorsteher hätten sich in ihren Versicherungen zu der Überlassung der Arbeiten an das Lehrmädchen geäußert. Aus dem Vortrage der Beklagten müsse geschlossen werden, daß dem Anwalt die Übertragung der Arbeiten auf das Lehrmädchen unbekannt gewesen sei. Dies müsse zu dem Schluss führen, daß der Anwalt sich nicht genügend um die büromässige Erledigung der Fristen gekümmert habe.
Ferner habe der Urlaub des Bürovorstehers und die Reise der Frau B. für den Anwalt Veranlassung genug sein müssen, in dieser Zeit persönlich die wichtigsten Büroarbeiten, insbesondere die Fristen zu kontrollieren. Daß der Bürovorsteher trotz seines Urlaubs mehrmals in der Woche auf 1 bis 2 Stunden zur Erledigung dringender Sachen ins Büro gekommen sei, vermöge den Anwalt nicht zu entlasten, denn dadurch sein keine annähernde Gewähr dafür gegeben, daß alle dringenden Arbeiten erledigt worden seien.
Schließlich sei unverständlich, daß die Versäumnis auch an den folgenden Tagen nicht bemerkt worden sei, sondern sich erst durch anderweite Aktenvorlage beim Anwalt herausgestellt habe. Es sei also entweder die Vorlage der Fristen auch an den folgenden Tagen nicht kontrolliert worden, was auf eine oberflächliche Kontrolle schliessen lasse, oder der Kalender sei derartig ungeschickt geführt worden, daß aus ihm eine Erledigung nicht habe ersehen werden können. Letzteres wäre ein Organisationsfehler.
Gegen diesen am 8. Dezember 1952 zugestellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht:
Der wesentlichste Teil der Fristenkontrolle, die Verfügung und die Eintragung der Promptfrist sei unter ständiger Kontrolle des Bürovorstehers vor sich gegangen. Das Heraussuchen der Akten und die Aktenvorlage habe dem Lehrmädchen überlassen werden können, zumal es seinen Arbeitsplatz neben der Stenotypistin B. gehabt habe und ständig kontrolliert worden sei. Diese Kontrolle habe sich darauf beschränken müssen, ob sämtliche im Fristenkalender, notierten Sachen auch herausgesucht und dem Anwalt vorgelegt worden seien.
Der Rechtsanwalt selbst sei in der ersten Hälfte des Oktobers 1952 nicht zu einer persönlichen Wahrnehmung der wichtigsten Büroarbeiten verpflichtet gewesen, weil der Bürovorsteher während seines Urlaubs zwei- bis dreimal zur Erledigung der dringendsten Sachen ins Büro gekommen sei und ferner weil die 45-jährige und seit 28 Jahren auf Anwaltsbüros beschäftigte Stenotypistin B. anwesend gewesen sei.
Aus der Tatsache, daß die Fristversäumnis erst am 17. Oktober 1952 bemerkt worden sei, könne nicht auf eine mangelnde Organisation oder mangelnde Sorgfalt geschlossen werden, da die Fristen, die herausgesucht und vorgelegt worden seien, regelmäßig im Kalender abgestrichen würden und für die zurückliegenden Tage eine Kontrolle nicht erfolge und auch nicht durchführbar sei.
Auf Anfrage des Senats haben die Beklagten ergänzend vorgebracht:
Die Promptfristen würden im Kalender weisungsgemäß nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder der Frau B. gelöscht. Voraussetzung hierfür sei, daß die Promptfristakten bereits vorgelegt worden seien. Erst dann dürfe nach einer Anordnung des Anwalts die Frist gelöscht werden. Am 10. Oktober 1952 habe das Lehrmädchen die Akten V. gegen W. nicht vorgelegt, die Frist im Kalender aber gelöscht, ohne die vorherige Zustimmung der Frau B. einzuholen.
Frau B. habe in der damaligen Zeit zwar dem Lehrmädchen die Vorlage der Promptfristakten anvertraut, sie habe dabei aber die Fristenkontrolle ausgeübt und die Aktenvorlage überwacht.
Dem Anwalt sei nicht bekannt gewesen, daß sein Lehrmädchen den Promptfristenkalender geführt habe; er habe von Anfang September bis Ende Oktober 1952 keine Stichprobe vorgenommen.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§ 519 b ZPO), sie ist aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht sind. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden ist (BGH NJW 1952, 425 mit Nachweisen). Daß diese äußerste Sorgfalt, die erforderlich ist, um Fristversäumnisse nach Möglichkeit auszuschliessen, im Büro des damaligen prozeßbevollmächtigten der Beklagten beobachtet worden sei, ist auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Versäumung der Berufungsfrist ist, wie die Rückfrage des Gerichts ergeben hat, vor allem darauf zurückzuführen, daß das Lehrmädchen die auf den 10. Oktober 1952 notierte Frist gelöscht hat, ohne die Akten vorzulegen. Nun ist zwar, wie den Beschwerde führern zuzugeben ist, nicht zu beanstanden, daß ein zuverlässiges Lehrmädchen die im Fristenkalender notierten Sache heraussucht und vorlegt. Es ist dann aber, wie auch die Beschwerde einräumt, erforderlich, daß dies unter Kontrolle einer älteren Kraft geschieht und daß die Fristen nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder eines anderen zuverlässig Angestellten gelöscht werden. Daß diesen Anforderungen hier genügt sei, wird von den Beschwerdeführern zwar behauptet, ist aber nicht glaubhaft gemacht, denn Frau B. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung keine ständige Kontrolle bestätigt, sondern nur erklärt, sie habe sich durch Stichproben davon überzeugt, daß die Promptfristsachen weisungsgemäß vorgelegt worden seien. Damit ist den an die Sicherung der Fristeinhaltung zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Ob der Anwalt von dieser seit Anfang September 1952 in seinem Büro bestehenden Handhabung der Fristsachen Kenntnis hatte, kann dahingestellt bleiben, denn es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch bei fehlender Kenntnis die Anwendung der zur Vermeidung von Fristversäumnissen von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt nicht für glaubhaft gemacht hält, weil er sich nicht genügend um die büromäßige Erledigung der Fristen gekümmert habe.
Ferner besteht, wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, auch insofern ein Mangel in der Organisation des Büros ihres Prozeßbevollmächtigten, als die eingetragenen Fristsachen in dem Fristenkalender auf Weisung des Anwalts bereits nach Vorlage der Akten gestrichen werden. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. März 1953 - VI ZB 3/53 - (NJW 1953, 1023 [BGH 16.03.1953 - VI ZB 3/52]) - ausgeführt hat, ist es notwendig, auch noch nach der Vorlegung der Akten eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Berufungsschrift auch wirklich hinausgegangen ist. Eine solche Kontrolle läßt sich anhand des Fristenkalenders dann leicht durchführen, wenn sichergestellt ist, daß die Fristen in ihm nicht schon bei der Vorlegung der Akten, sondern erst nach Wahrung der zur Einhaltung der Frist erforderlichen Handlung, also nach Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes aus dem Büro gestrichen werden. Bei einer derartigen Regelung hätte auch noch nach dem 10. Oktober 1952 anhand des Kalenders festgestellt werden können, daß die Berufungsschrift das Büro noch nicht verlassen hatte.
Da hiernach nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ist dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis beizutreten. Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.