Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1983, Az.: BVerwG 9 B 3888.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Erfordernis eines förmlichen Gerichtsbeschlusses; Unterbleiben des Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung als absoluter Verfahrensmangel; Umfang der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 3888.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.04.1976 - AZ: AN 11598-III (IX)/75
- VGH Bayern - 06.05.1980 - AZ: 409 IX 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1983, 489-490
- NJW 1984, 192 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 102 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Allein darauf, daß das Tatsachengericht unter Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne förmlichen Beschluß erneut in die mündliche Verhandlung eintritt, kann die daraufhin ergehende Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Termin vom 6. Mai 1980 nicht ohne förmlichen Gerichtsbeschluß durchführen dürfen, wird zwar ein Verfahrensfehler aufgezeigt. Nachdem im Termin vom 14. März 1978 die mündliche Verhandlung geschlossen und der Beschluß verkündet worden war, eine Entscheidung werde schriftlich zugestellt, hätte es für die in der Durchführung des Termins vom 6. Mai 1980 liegende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO eines Beschlusses des Gerichts bedurft (vgl. dazu auch Bundessozialgericht, DÖV 1974 S. 430). Allein darauf, daß das Gericht in seiner alten Besetzung ohne förmlichen Beschluß erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Vielmehr könnte ein das angegriffene Urteil beeinflussender Verfahrensfehler nur dann vorliegen, wenn die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden wäre, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Dergleichen wird mit der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht. Es ist dafür auch nichts ersichtlich. Nach der Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO liegt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts, das sich in bestimmten Fällen sogar zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung entweder deshalb wieder eröffnet, weil die bisherige Sachaufklärung zu einer Entscheidung nicht ausreichte und in einem anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse verwertet werden sollten, oder das Verfahren deshalb wiedereröffnet, weil ein möglicherweise am 14. März 1978 beschlossenes Urteil im Jahre 1980 noch nicht schriftlich niedergelegt war. In diesem Fall wäre das Berufungsgericht sogar zur Vermeidung eines absoluten Revisionsgrundes (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO; BVerwGE 50, 278) zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen.
Hinsichtlich der Rüge, im Termin vom 6. Mai 1980 - zu dem der Kläger nicht erschienen war - sei der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten unterblieben, kann dahinstehen, ob der bereits im Termin vom 14. März 1978 gehaltene Sachvortrag mit Rücksicht auf die inzwischen verstrichene Zeit wiederholt, werden mußte. Jedenfalls ist ein insoweit bestehender Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Unterbleiben des Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung stellt nämlich keinen absoluten Verfahrensmangel dar. Er ist vielmehr nur dann erheblich, wenn er zu einer fehlenden oder mangelhaften Unterrichtung der mitwirkenden Richter und damit zu einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage geführt hat. Davon kann jedoch - wie der Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen vom 18. April 1983 - BVerwG 9 CB 82.82 und 9 B 2337.80 - im einzelnen ausgeführt hat - regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil eine Vermutung dafür spricht, daß allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird. Aus diesem Grunde müssen in der Beschwerdeschrift besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat. Daran fehlt es hier.
Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auch auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. März 1978 gestützt, die zwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, den Klägern jedoch vorher nicht zugänglich gemacht worden sei. Von einer Versagung rechtlichen Gehörs kann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Bevollmächtigter es unterlassen haben, Gebrauch von der verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeit zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das war hier der Fall. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger waren zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen. Sie sind jedoch ebensowenig wie die Kläger selbst zum Termin erschienen. Die sich daraus für sie ergebenden Nachteile müssen die Kläger hinnehmen. Zu ihnen gehört auch, daß sie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Auskunft nicht zur Kenntnis nehmen und sich daher auch nicht zu ihrem Inhalt äußern konnten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die mündliche Verhandlung eingeführten Beweismittel dem Rechtsstreit keine Wendung gegeben haben, die für die Kläger unvorhersehbar war. Das trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf - den Streitstoff betreffende - Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu, mit deren Einführung in die mündliche Verhandlung in Asylstreitverfahren auch dann gerechnet werden muß, wenn dies zuvor nicht angekündigt worden ist.
Schließlich greift auch das Vorbringen nicht durch, das Berufungsgericht habe den Klägern das in dem Verfahren Nr. 265 IX 78 an das Auswärtige Amt gerichtete, um Auskunft ersuchende Anschreiben vom 6. November 1979 unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis gegeben. Die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs erstreckt sich nur auf Vorgänge, die das der Versagung rechtlichen Gehörs bezichtigte Gericht für erheblich hält (vgl. BVerfGE 7, 275 [280]; Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG 6 C 86.60 - Buchholz 310 § 108 Nr. 25). Für die in dem angegriffenen Urteil enthaltene Feststellung, daß der Kläger zu 1) nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts als Deserteur der El-Fatah keine asylrechtlich relevanten Repressalien zu befürchten habe und dies auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht anzunehmen sei, war der Inhalt des Anschreibens jedoch ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Dr. Bender