Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.2008, Az.: StB 10/08
Bestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts zu aufgrund rechtskräftiger Verurteilung oder gerichtlicher Einstellung nicht mehr verfolgbaren Taten; Auskunftsverweigerungsrecht bei einer Verurteilungsgefahr aufgrund eines engen Zusammenhangs zwischen den abgeurteilten oder eingestellten Taten und anderen noch verfolgbaren Taten; Bestehen eines engen Zusammenhangs der Taten durch die 'Offensive 77' der RAF als Aktioneneinheit in Abgrenzung zu einer losen Serie einzelner Anschläge; Die 'Offensive 77' als Aktioneneinheit aufgrund einer engen Koordination und der entsprechenden Einbindung und Einweihung jedes Mitglieds in die gesamte Planung und Ausführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.2008
- Aktenzeichen
- StB 10/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 18633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 28.12.2007 - AZ: 1 BGs 547/07
- BGH - 28.12.2007 - AZ: 1 BGs 548/07
- BGH - 28.12.2007 - AZ: 1 BGs 550/07
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JA 2008, 823-825 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JZ Information 2008, 584 (Kurzinformation)
- JuS 2008, XIV Heft 9 (Pressemitteilung)
- Jura 2009, § 55 StPO; § 70 StPo (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-Spezial 2008, 568-569 (Kurzinformation)
- StraFo 2008, 423-425 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u. a.
hier: Beschwerden 1. des Zeugen K. ,
2. der Zeugin M. und
3. des Zeugen F.
gegen
die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 07.08.2008 - AZ: StB 9/08
Weitere Verbundverfahren:
BGH - 07.08.2008 - AZ: StB 11/08
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. August 2008
gemäß § 304 Abs. 5 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden der Zeugen K. , M. und F. werden die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2007 (1 BGs 547/07, 1 BGs 548/07 und 1 BGs 550/07) aufgehoben.
Die Anträge des Generalbundesanwalts auf Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie auf Anordnung von Beugehaft werden zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.