Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: 6 StR 42/26
Erfordernis der Entscheidung über den Antrag einer Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 42/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150426B6STR42.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stendal - 05.11.2025 - AZ: 503 KLs (307 Js 9986/23) 24/24
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-Spezial 2026, 348
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
hier: Antrag der Adhäsionsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Tenor:
Der Adhäsionsklägerin wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G. aus G. beigeordnet.
Gründe
Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20 mwN).
Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.
Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18, Rn. 2).