Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1989, Az.: IVa ZR 189/87
Verstoß der allgemeinen Unfallbedingungen gegen § 34a VVG; Schutzumfang der Unfallversicherung im Todesfall; Beweislast für dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 189/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.05.1987
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 AUB
- § 1 AUB
- § 34a VVG
Fundstellen
- MDR 1989, 619 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 351-352 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Witwe Margarete B., L. gasse 8, D.,
Prozessgegner
"B." Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (WAG),
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. S., L., W. und W., K. Straße 108, K.
Amtlicher Leitsatz
§ 5 Abs. 2 AUB 1961, zuletzt veröffentlicht in VerBAV 1984, 10, verstößt jedenfalls insoweit nicht gegen § 34a VVG, als darin auf den dauernden und vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit abgestellt ist.
Der bereits dauernd und vollständig Arbeitsunfähige genießt nach den AUB 1961 keinen Versicherungsschutz mehr.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Unfallversicherungssumme von 30.000,00 DM nebst Zinsen. Sie hatte bei dem Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, wonach im Falle des durch Unfall bedingten Todes ihres Ehemannes der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme von 30.000,00 DM zusteht. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen" von 1961, zuletzt veröffentlicht in VerBAV 1984, 10 (AUB 1961) zugrunde.
Am 15. Mai 1985 begab sich der Ehemann der Klägerin wegen einer offenen Lungentuberkulose und einer Leberzirrhose zur stationären Behandlung in die Universitätsklinik Mainz. Dort stürzte er am 18. Mai 1985 aus dem Bett und zog sich eine Schenkelhalsfraktur zu. Eine Operation der Fraktur erfolgte am 25. Mai 1985. Am 28. Mai 1985 verstarb der Ehemann der Klägerin.
Mit Antrag vom 29. November 1983 hatte der Ehemann der Klägerin Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 1984 wurde die Rente bewilligt. Dort heißt es: "Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist am 29. November 1983 eingetreten."
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Tod ihres Ehemannes sei auf den Sturz aus dem Bett zurückzuführen; er habe die Strapazen der Operation nicht überstanden. Keinesfalls habe er sich in dem Zeitpunkt des Sturzes aufgrund seiner Erkrankung in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden. Wegen seiner Schmerzen und seiner durch die Lungentuberkulose bedingten Atemnot habe er sich in unruhigem Schlaf hin- und hergewälzt und sei aus dem Bett, dessen vorhandene Gitter nicht hochgeklappt gewesen seien, herausgefallen.
Ihr Ehemann sei auch nicht dauernd arbeitsunfähig gewesen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei nicht Folge eines Unfalles, des Sturzes aus dem Bett. Aus den Bescheinigungen der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Mainz sei zu entnehmen, daß der Ehemann der Klägerin an den Folgen anderer Erkrankungen, die zu seiner stationären Behandlung Veranlassung gegeben hatten, verstorben sei. Als Todesursache sei Leberkoma bei dekompensierter Leberzirrhose und exsudativ-kavernöse Lungentuberkulose anzunehmen.
Dem Klageanspruch stehe auch § 3 Abs. 4 AUB entgegen, wonach bei Geistes- oder Bewußtseinsstörungen die Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Vor dem Sturz habe sich der Ehemann der Klägerin bereits in einem präkomatosen Zustand befunden, der als "präkoma hepaticum" gewertet werden müsse. Infolge der bestehenden Verwirrung sei der Ehemann der Klägerin bei dem Versuch, über das hochgeklappte Bettgitter zu klettern, zu Boden gestürzt.
Ferner entfalle ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme nach § 10 Abs. 1 AUB.
Schließlich sei der Ehemann der Klägerin wegen seines Leidens nicht versicherungsfähig im Sinne des § 5 Abs. 1 AUB gewesen. Nach Abschluß des Versicherungsvertrages sei er infolge seiner Krankheit außerstande gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit dauernd vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Unfallanzeigen vom 29. Mai 1985, 27. Juni 1985 und dem Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz über die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß ein Leistungsanspruch der Klägerin entfalle, weil bei ihrem Ehemann eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AUB 1961 vorgelegen habe und daher der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 2 AUB 1961 erloschen gewesen sei.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind teilweise begründet.
1.
Nicht gefolgt werden kann der Revision insoweit, als sie im Anschluß an Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI 1 Anm. D 23 die Ansicht vertritt, § 5 Abs. 2 AUB 1961 stelle eine nach § 34a VVG unzulässige Abweichung von § 27 VVG dar, "soweit der Verlust der Versicherungsfähigkeit zugleich eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 27 VVG darstellt". Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß § 5 Abs. 2 i. V. mit der hier einschlägigen Alternative des Abs. 1 (Arbeitsunfähigkeit) AUB 1961 nicht einen Fall der Gefahrerhöhung regelt, sondern einen Fall des Wegfalls des versicherten Interesses. Wie es zutreffend ausführt, soll die Unfallversicherung nach den AUB 1961 die durch den vollständigen oder teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit dem Verletzten, seinen Hinterbliebenen oder sonstigen Dritten entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen. Versichertes Interesse ist nicht das Leben, sondern die Arbeitsfähigkeit. Der Unfallversicherungsvertrag nach den AUB verliert daher für den Versicherten, der schon vor dem Unfall dauernd völlig arbeitsunfähig ist, seinen Sinn (Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 5 Anm. 1). Denn der bereits dauernd und vollständig Arbeitsunfähige genießt nach den AUB 1961 keinen Versicherungsschutz mehr. Dies zeigen noch hinreichend deutlich die von dem Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Bestimmungen der §§ 8 II und 10 Abs. 1 AUB 1961, wonach bei dauernd vollständig Arbeitsunfähigen keine Invaliditäts- oder Tagegeldleistungen zu erbringen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kann der Wegfall des versicherten Interesses auch nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, auch nach dem Eintritt dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestehe das Interesse der Hinterbliebenen an der Todesfallentschädigung fort. Wie vorstehend ausgeführt, deckt die Unfallversicherung nicht jedes bei einem Todesfall entstehende Interesse, sondern sie soll einen Ausgleich für den unfallbedingten Verlust der Arbeitskraft bewirken. Dies ist in Fällen vorher bereits bestehender dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, weil die Hinterbliebenen bereits vor dem Unfall kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit des Versicherten mehr zu erwarten hatten. § 5 Abs. 2 AUB 1961 entspricht daher jedenfalls insoweit der Regelung in § 68 VVG und verstößt deshalb auch nicht gegen § 34a VVG (Wussow/Pürckhauer, aaO, Grimm, Unfallversicherung § 5 Rdn. 1; Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. Anm. 1, 2 zu § 5 AUB).
2.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht ordnungsgemäß festgestellt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Landesversicherungsanstalt noch nicht als Beweis für eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit angesehen (BU 10 Abs. 2 Mitte). Es hat jedoch weiter ausgeführt:
Aus der Bescheinigung des Oberarztes der Abteilung für Pneumologie der Universitätsklinik Mainz, Dr. med. Steppling, vom 27. Juni 1985 sei zu entnehmen, daß sich der Ehemann der Klägerin bereits mit einer alkohol-toxischen dekompensierten Leberzirrhose und offener exsudativ-kavernöser Lungentuberkulose beider Lungen in stationäre Behandlung begeben habe und sich vor dem Sturz aus dem Bett bereits in einem präkomatosen Zustand (präkoma hepaticum) befunden habe. Als "Erstbefund" habe dieser Arzt am 16. Mai 1985 folgendes festgestellt: "Kachektischer Patient in schlechtem Allgemeinzustand. Getrübte Bewußtseinslage. Leberhautzeichen. Verschärftes Atemgeräusch, bds. mittelblasige feuchte RG.Hepatomegalie von derber Konsistenz. Sklerenikterus." Dieser Krankheitszustand werde von der Klägerin nicht bestritten. Angesichts dieser insoweit unstreitigen Vorerkrankungen und der auf Angaben des Ehemannes der Klägerin in Verbindung mit ärztlichen Untersuchungen beruhenden Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hätte es näherer Darlegung und Beweisanerbietens seitens der Klägerin bedurft, wenn sie angesichts der Schwere dieser Krankheit eine "dauernde", nicht aber vollständige Arbeitsunfähigkeit bestreite. Hier wäre eingehender Sachvortrag der Klägerin erforderlich gewesen, aus dem schlüssig hervorgehe, aus welchen Gründen angesichts der von den Ärzten festgestellten Gesundheitsschäden eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft zu erwarten gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Beweislast für eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin obliegt dem Beklagten. Die erwähnten Arztberichte lassen zwar erkennen, daß bei dem Ehemann der Klägerin eine sehr schwere Erkrankung vorlag, die ihn im Zeitpunkt seiner Einlieferung in das Krankenhaus arbeitsunfähig machte. Es ist jedoch weder festgestellt noch zwingend ersichtlich, daß dieser Zustand unabänderlich und auch in Zukunft mit einer Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht mehr zu rechnen war. Daher genügte es, daß die Klägerin, zumal als medizinischer Laie, die Behauptung des Beklagten über die angebliche dauernde Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes bestritten hat. Das Berufungsgericht hätte daher nicht weiteren Sachvortrag der Klägerin verlangen dürfen. Deshalb kann entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht bei der bisherigen Sachlage auch nicht davon ausgegangen werden, die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin sei so schwerwiegend gewesen, daß demgegenüber gemäß § 10 Abs. 1 AUB der Unfallschaden völlig zurücktrete. Da auch keine Feststellungen dafür vorhanden sind, daß der Unfall auf einer Geistes- oder Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Abs. 4 AUB beruht, mußte der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter