Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.12.1981, Az.: 1 ABR 38/79
Mitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 38/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 05.10.1977 - 7 BV 133/76
- LAG Düsseldorf 23.01.1979 - 19 TaBV 48/77
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972
- § 76 BetrVG 1972
- § 77 Abs. 3 BetrVG 1972
- § 8 Rahmen-TV gew. Arbeitn., die Ang. und Auszub. Chemische Industrie in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln 1975
Fundstellen
- BAGE 37, 255 - 267
- DB 1982, 1274
- JR 1983, 44
Amtlicher Leitsatz
1. Eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zahlung von Erschwerniszuschlägen - schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG insoweit nicht aus, als sie selbst eine nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfaßt auch die Erstellung eines Katalogs erschwerniszuschlagspflichtiger Arbeiten, die Zuordnung der einzelnen zuschlagspflichtigen Arbeiten zu bestimmten Lästigkeitsgruppen und die Festlegung des Verhältnisses der Lästigkeitsgruppen zueinander.
3. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gedeckt ist die Bestimmung der Höhe der einzelnen Erschwerniszulagen, gleichgültig, ob diese in absoluten Beträgen ausgewiesen oder in bestimmter Weise an eine vorgegebene Größe, etwa den Tariflohn, angebunden werden.