Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1984, Az.: 2 StR 217/84
Voraussetzungen der Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 217/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.07.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Buchhändler Sebero Rene R.-V., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in T. (Mexiko), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R.-V. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1983, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Heroin entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Auftrag eines in Los Angeles lebenden Rauschgifthändlers, bei dem er infolge vorausgegangenen Heroinbezugs für den Eigenbedarf Schulden hatte, gegen die Zusage von Schuldenerlaß und Geldzahlung einen Koffer mit 1.385 g Heroin in Bangkok abgeholt, um ihn auf dem Luftweg über Frankfurt am Main und Madrid nach Guatemala City zu befördern. Der Koffer blieb jedoch (am 25. Oktober 1981) im Transit-Gepäckraum des Frankfurter Flughafens stehen und wurde sichergestellt. In Madrid bemerkte der Angeklagte den Verlust, gab Such- und Nachsendeauftrag und flog weiter nach Guatemala City. Nach vergeblichem Warten auf den Koffer und den Kontaktmann begab er sich nach Los Angeles, um dem Auftraggeber den Verlust des Koffers mitzuteilen. Dieser wies ihn an, zunächst nach Hause zu gehen und dort auf ihn zu warten. Einige Tage später beauftragte er den Angeklagten, zusammen mit dem jetzigen Mitangeklagten Perales von Los Angeles über Madrid gegebenenfalls bis Frankfurt am Main zurückzufliegen, um den Koffer zu suchen. Zu diesem Zweck übergab er dem Angeklagten den Flugschein, 500 US-Dollar Spesen, die von dem zugesagten Verdienst abgezogen werden sollten, sowie 10 g Heroin für den Eigenbedarf. Beide Angeklagte traten den Flug an und erkundigten sich in Madrid vergeblich nach dem Koffer. Auf dem Weiterflug beschlossen sie, in Frankfurt am Main nicht mehr nach dem Koffer zu suchen, sondern sich nur den Einreisestempel geben zu lassen und damit dem Auftraggeber erfolglose Bemühungen vorzutäuschen. Bei ihrer Ankunft in Frankfurt am Main am 27. November 1981 wurden sie verhaftet.
Bei dieser Sachlage ist der Flug von Los Angeles nach Madrid mit den dort angestellten Nachforschungen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine rechtlich selbständige Tat - anderenfalls wäre sie übrigens schon auf Grund der insoweit getroffenen Vereinbarungen als vollendet anzusehen - sondern Teil einer einheitlichen vollendeten Tat des unerlaubten Handeltreibens. Diese hatte zum Ziel, dem Auftraggeber Heroin aus Bangkok zu holen und zur Verfügung zu stellen. Dem diente eine Vielzahl ineinander übergehender Einzelhandlungen. Die Tat nahm Ende September/Anfang Oktober 1981 ihren Anfang mit der Zusage des Angeklagten und der Reisevorbereitung und setzte sich ohne Unterbrechung fort mit der Abholung des Heroins, der Aufgabe der Suchmeldung in Madrid, dem Warten auf den Mittelsmann in Guatemala City, der Meldung an den Auftraggeber, der Befolgung seiner Weisungen in Los Angeles und der aktiven Koffersuche bis zu dem Entschluß des Angeklagten, seine Bemühungen um das Wiederauffinden des Koffers aufzugeben. Der Zusammenhang auch der letzten Handlungen mit den vorausgegangenen ergibt sich überdies daraus, daß auch sie mit dem ursprünglich vereinbarten Verdienst abgegolten sein sollten.
Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte nur wegen einer Tat des unerlaubten Handeltreibens, die alle vorgenannten Handlungen erfaßt, verurteilt wird. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Wegen des Zusammenhangs der irrig als zwei rechtlich selbständige Taten beurteilten Einzelhandlungen bedarf es der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und der Neufestsetzung der Strafe für die nunmehr rechtskräftig festgestellte eine Tat.
Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer