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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: VII ZR 13/83

Verjährung von Ansprüchen wegen Fehlern eines Architektenwerks; Verjährung von Ansprüchen wegen unterbliebener Aufklärung; Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten; Vermeidbarkeit von Verfahrenskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
VII ZR 13/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.10.1982
LG Münster - 23.10.1981

Fundstellen

  • BauR 1985, 232
  • VersR 1985, 474-475 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Fußbodenleger Franz L., K.weg ..., La.

Prozessgegner

Architekt Erwin W., F.straße ..., N.

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Frank Lu. und Michael Lu., P.straße ..., R. ...

Z. Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Deutschland Z. - Haus, Am O.platz ..., F. ...,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. Heinz Kö.

Amtlicher Leitsatz

Verletzt der umfassend beauftragte Architekt seine Verpflichtung, dem Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen, und verstößt er dabei insbesondere auch gegen entsprechende Beratungspflichten, so erwächst dem Bauherrn daraus ein Anspruch auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, der nicht gem. § 638 BGB in fünf Jahren, sondern nach § 195 BGB erst in 30 Jahren verjährt (hier: Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens und eines Vorprozesses).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Streithelfer des Klägers und die Berufung des Klägers werden die Urteile des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1982 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Oktober 1981 teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.384,61 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6. Januar 1981 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges (einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten) haben zu tragen

der Kläger 4/5, der Beklagte 1/5 mit Ausnahme von 1/5 der Kosten seiner Streithelferin, die dieser selbst zur Last fallen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen

die Streithelfer des Klägers 1/4 der Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten ihre eigenen, 1/4 der Kosten des Beklagten und 5/8 der Kosten der Streithelferin des Beklagten;

der Beklagte 3/4 der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Auslagen;

die Streithelferin des Beklagten 3/8 ihrer außergerichtlichen Auslagen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 19. Oktober 1971 beauftragte der Kläger den Beklagten mit Planung und Bauleitung für ein Mehrfamilienhaus in R. Bestandteil des Vertrages waren die vom Kläger beigebrachten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Architektenleistungen" (AVB-Fassung 1968). Gemäß Ziff. 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Bedingungen sollten sich Haftung und Gewährleistung des Beklagten, soweit vertraglich nicht anders geregelt, nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Ferner war in Ziff. 21 Satz 1 AVB bestimmt, daß die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Beklagte die letzte der ihm vertraglich obliegenden Leistungen erbracht hat.

2

Das Bauvorhaben wurde in den Jahren 1972/73 ausgeführt und unmittelbar nach der bauaufsichtlichen Schlußabnahme im Juni 1973 bezogen. Am 2. Juli 1974 erteilte der Beklagte dem Kläger seine Honorarrechnung.

3

Als in der Folgezeit umfangreiche Risse im Mauerwerk auftraten, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 5. November 1974 an den Rohbauunternehmer Korte. Darin kündigte er eine Überprüfung der Mängelursachen an und verwies gleichzeitig auf die bestehenden Gewährleistungspflichten des Rohbauunternehmers. Weitere Schritte unternahm er nicht.

4

Durch Antrag vom 22. September 1975 leiteten deshalb der Kläger und eine benachbarte Bauherrin beim Amtsgericht Rheine (4 H 27/75 II) ein Beweissicherungsverfahren gegen den Bauunternehmer Ko. ein; wegen der dabei festgestellten Mängel erhoben sie - vertreten durch einen der Streithelfer des Klägers im vorliegenden Verfahren - Ende 1977 Klage auf Vorschußzahlung gegen Ko. Im Rahmen dieses Rechtsstreits verkündete der Kläger dem Beklagten den Streit.

5

Die gegen Ko. gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 20. November 1979 (3 O 538/77) abgewiesen. Das Landgericht war dem Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen gefolgt und hatte als erwiesen angesehen, daß die Mauerrisse größtenteils nicht auf Fehler der Bauausführung, sondern auf Planungsfehler, unrichtige Unterlagen und Verletzung der Koordinationspflicht des Architekten, d.h. des Beklagten im vorliegenden Verfahren, zurückzuführen seien.

6

Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger am 27. März 1980 zurück. Der anschließende Schriftwechsel mit dem Beklagten verlief ergebnislos.

7

Mit der vorliegenden Klage, die am 22. Dezember 1980 eingereicht worden ist, hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 47.520 DM für die an seinem Haus entstandenen Planungsschäden sowie in Höhe weiterer 13.184,61 DM (jeweils nebst Zinsen) für die im Verfahren gegen Korte (Beweissicherungsverfahren und Vorprozeß) angefallenen Kosten verlangt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben und außerdem geltend gemacht, daß er die Mängel des Architektenwerks nicht zu vertreten habe.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision haben die Streithelfer des Klägers den Klageanspruch zunächst in vollem Umfange weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als sie auf Ersatz der im Beweissicherungsverfahren und im Vorprozeß entstandenen Verfahrenskosten gerichtet ist.

9

Die Streithelfer des Klägers haben ihre Revisionsanträge entsprechend eingeschränkt. Der Beklagte und seine Streithelferin bitten um deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

10

1.

Die Tatrichter halten den gesamten Klageanspruch für verjährt.

11

Für den Teilbetrag von 47.520 DM (nebst Zinsen), der aus Fehlern des Architektenwerks hergeleitet wird, die am Haus des Klägers zutage getreten sind, trifft das zu. Insoweit hat deshalb der Senat mit Beschluß (Teilentscheidung) vom 4. Oktober 1984 die Revision nicht angenommen; in dieser Höhe ist die von den Tatrichtern ausgesprochene Klageabweisung damit rechtskräftig geworden.

12

2.

Die Tatrichter haben jedoch übersehen, daß es sich bei dem Teilanspruch von 13.184,61 DM (nebst Zinsen) auf Ersatz der Kosten des Verfahrens gegen Korte (Beweissicherungsverfahren und Vorprozeß) nicht um einen Gewährleistungsanspruch handelt, der innerhalb der Fünfjahresfrist des § 638 BGB verjährt. Vielmehr verfolgt der Kläger insoweit einen Schadensersatzanspruch aus unterbliebener Aufklärung durch den Beklagten, auf den allein die Regeln der positiven Vertragsverletzung Anwendung finden, und für den deshalb die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Der durch unterbliebene Aufklärung entstandene Vermögensnachteil geht über die Verjährung der ursprünglichen Gewährleistungsansprüche hinaus und hätte auch durch deren rechtzeitige Geltendmachung nicht abgewendet werden können.

13

Für die unnütz aufgewendeten Verfahrenskosten muß der Beklagte Ersatz leisten.

14

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehört es zu den Pflichten des umfassend beauftragten Architekten, dem Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (BGHZ 71, 144, 147 ff [BGH 16.03.1978 - VII ZR 145/76]; Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83 zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.). Dadurch sollen dem Bauherrn in erster Linie seine Gewährleistungsansprüche gegen mangelhaft arbeitende Bauhandwerker sowie die gegen den Architekten selbst gerichteten Ansprüche erhalten bleiben (BGHZ 71, 144, 147 ff [BGH 16.03.1978 - VII ZR 145/76] m.N.). Darüber hinaus soll er aber auch vor den Kosten aussichtsloser Prozesse gegen nicht gewährleistungspflichtige Auftragnehmer geschützt werden. Verursacht der Architekt derartige Kosten durch eine Verletzung seiner nachvertraglichen Betreuungspflicht, so erwächst dem Bauherrn daraus ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 aaO; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Anh. zu §§ 633 - 635 Rdn. 74).

15

Das gilt selbst dann, wenn die Beratungspflicht unmittelbar aus dem Architektenvertrag hergeleitet wird, denn sie betrifft nicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerks, sondern lediglich eine Nebenverpflichtung des Architekten (vgl. Senatsurteile NJW 1964, 1022, 1023 und vom 30. Oktober 1969 - VII ZR 17/68 = Schäfer/Finnern Z 3.00 - Bl. 172, 174).

16

Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus einer solchen Vertragsverletzung verjährt gemäß § 195 BGB erst in 30 Jahren (BGHZ 71, 144, 151) [BGH 16.03.1978 - VII ZR 145/76]. Mangels abweichender Fristvereinbarung kann sich insofern deshalb auch der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf Verjährung berufen. Ebensowenig vermag er mit dem Einwand durchzudringen, der Kläger habe die Ermittlung der Schadensursache selbst in die Hand genommen und sei in eigener Verantwortung gegen den Bauunternehmer Ko. vorgegangen. Dadurch wurde der Beklagte nicht von der Aufgabe befreit, den Kläger sachkundig zu beraten (vgl. auch Senatsurteil NJW 1973, 1457, 1458, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 61, 28) und insbesondere einem aussichtslosen Rechtsstreit vorzubeugen. Das gilt auch, soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger habe später einen anderen Bauingenieur zuziehen wollen und habe das dann auch getan. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (bzw. seiner Streithelferin) hat sich der Kläger ausdrücklich nur "zusätzlich" von diesem Ingenieur "vertreten lassen" wollen. Der Beklagte sollte und konnte dadurch also nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden.

17

b)

Soweit es die geltend gemachten unnützen Rechtsverfolgungskosten betrifft, kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden.

18

Bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles ist der Senat zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

19

Der Beklagte hat sich um die ihm obliegende Klärung der Mangelursachen überhaupt nicht gekümmert, sondern sich mit seinem nahezu inhaltlosen Schreiben vom 5. November 1974 an den Rohbauunternehmer zufrieden gegeben. In Bezug auf in seinem Bereich liegende Mangelursachen hat er sich damit geradezu "blind gestellt". Deshalb kann er nicht damit gehört werden, erst während des Vorprozesses sei die Mangelursache erkannt worden und deshalb seien dessen und die Kosten des vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens unvermeidbar gewesen. Wie er dem Rohbauunternehmer unter dem 5. November 1974 mitgeteilt hatte, konnte er selbst die Ursachen für die Entstehung der Risse nicht eindeutig klären. Er wußte jedoch, daß die Aufklärung der Mangelursachen schwierig sein würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch schon erkannt, jedenfalls drängte sich eine solche Erkenntnis geradezu auf, daß auch nicht beim Rohbauunternehmer liegende Schadensursachen in Frage kommen konnten. Gerade das machte weitere Aufklärung erforderlich. Nach Lage der Dinge mußte er deshalb auch damit rechnen, daß von ihm selbst, dem Architekten, gesetzte Mangelursachen vorliegen konnten.

20

Deshalb mußte der Beklagte umgehend nach der Mängelanzeige der Bauherren eine umfassende Prüfung der Mängel-Ursachen veranlassen und sich dazu, wie es auch das Landgericht im Vorprozeß getan hat, der Hilfe eines qualifizierten Sachverständigen bedienen. Auf diese Weise wäre ihm alsbald bekannt geworden, daß die Mängelursachen ganz überwiegend im Planungsbereich liegen. Davon hätte er den Kläger noch vor Einleitung des Beweissicherungsverfahrens und erst recht des Vorprozesses unterrichten und ihn veranlassen können und müssen, die unnützen Verfahrenskosten zu vermeiden. Der Kläger hätte die Verfahren gegen den Bauunternehmer nicht betrieben, wenn ihm - wie später im Vorprozeß - zuverlässig bekannt geworden wäre, daß nicht der Rohbauunternehmer, sondern der Architekt die Mängelursachen gesetzt hat. Deshalb kommt es auch für die Vermeidbarkeit der Verfahrenskosten nicht darauf an, ob der Kläger seine Planungsfehler vertreten muß.

21

c)

Danach hat der Beklagte für die den Kläger treffenden unnützen Kosten des Beweissicherungsverfahrens und des Vorprozesses einzustehen, die ein einheitliches Ganzes bilden, weil sie gegen den selben Gegner gerichtet waren und aufeinander folgten (BGH NJW 1982, 284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 43. Aufl., § 91 ZPO Anm. 5 unter "Beweissicherung" A). Das Landgericht des Vorprozesses hat denn auch mit seiner Kostenentscheidung über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens mitentschieden. So haben es jedenfalls die Parteien des Vorprozesses aufgefaßt.

22

Zu Lasten des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Landgericht seine und die Klage seiner Streitgenossin hinsichtlich eines geringen Teilbetrages abgewiesen hat, weil dem in diesem Umfange richtig gegen den Bauunternehmer Ko. gerichteten Teil der Klage sonstige Voraussetzungen eines Vorschußanspruches für Fremdnachbesserungskosten gefehlt haben. Für einen vom Senat auf rund 800 DM errechneten Anteil aus den den Kläger treffenden Kosten des Vorprozesses einschließlich des vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens muß deshalb nicht der Beklagte einstehen. Er hat vielmehr dem Kläger lediglich die danach noch verbleibenden 12.384,61 DM zu erstatten.

23

Dementsprechend sind die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.

24

d)

Der vom Beklagten bestrittene Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB in Höhe von nur 4 % und erst seit Klagezustellung begründet. Der Kläger hat einen höheren Verzugsschaden und eine frühere Mahnung nicht dargetan; sein Mahnschreiben vom 28. Januar 1980 verhält sich nur über auf Baumängel gestützte Ansprüche. Die damals noch nicht feststehenden unnützen Verfahrenskosten geltend zu machen, hat er sich lediglich vorbehalten.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus
Quack