Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1984, Az.: 3 StR 449/84
Umfassende Begründung eines Gerichts bei Annahme einer günstigen Sozialprognose für einen Angeklagten; Verteidigung der Rechtsordnung durch Vollstreckung von Freiheitsstrafen; Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Vergehen der Volksverhetzung und Verbreiten von Propagandamitteln; Berücksichtigung von Gesichtspunkten der speziellen Generalprävention bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 03.05.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Volksverhetzung u.a.
Prozessgegner
Werner Leopold K. aus E., geboren am ... 1935 in St.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1984 dahin abgeändert, daß die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Volksverhetzung je in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung dreier Einzelstrafen aus früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ferner wegen eines weiteren Vergehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verleumdung und wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision macht die Staatsanwaltschaft wegen der Aussetzung der Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung Verletzungen des sachlichen Rechts geltend. Diese Beschränkung der Revision ist zulässig. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung geben keinen Anlaß, die Erwägungen zur Bemessung der Freiheitsstrafen in Frage zu stellen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin leiden die Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB nicht unter einem Darlegungsmangel. Die Strafkammer hat ihre günstige Sozialprognose für den Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet. Dabei hat sie alle wesentlichen Gesichtspunkte erwogen und auch abgehandelt. Die Entscheidung des Tatrichters ist hinzunehmen. Weil der Senat allein von den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen hat, sind auch die späteren Eingaben des Angeklagten nicht zu berücksichtigen.
Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Es geht zwar von den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]aus. Seine Würdigung der die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände ist aber unvertretbar. Bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB vorliegen, hat es bei den als Gesamtschau bezeichneten Erwägungen Umstände außer acht gelassen, die als schwerwiegende Besonderheiten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Folge haben müssen. Weil nach dem festgestellten Sachverhalt bei rechtlich zutreffender Würdigung nur die Entscheidung möglich ist, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten beiden Freiheitsstrafen von je einem Jahr gebietet, hat der Senat selbst in diesem Sinne erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO); daß in einer neuen Verhandlung zugunsten des Angeklagten solch gewichtige neue Umstände hervortreten könnten, die eine andere Entscheidung rechtlich möglich machten, kann hier ausgeschlossen werden.
Das Landgericht hätte zunächst die sich aus der Art der Tatausführung ergebende erhebliche verbrecherische Intensität und das hartnäckige rechtsmißachtende Verhalten des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 40, 47) in eine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen. Der Angeklagte hat nämlich mehrere Vergehen der Volksverhetzung je in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begangen. Darüber hinaus handelt es sich in zwei Fällen um fortgesetzte Taten, die sich in einem Fall über drei Monate hinweg und in dem anderen Fall - ohne daß der Angeklagte sich von zwischenzeitlich verbüßter Untersuchungshaft hätte beeindrucken lassen - über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten erstreckten. Die Taten haben ganz besonderes Gewicht. Denn der Angeklagte hat in zahlreichen Einzelakten nicht nur volksverhetzendes NS-Propagandamaterial in Haus- und Geschäftsbriefkästen eingeworfen, sondern auch zielgerichtet "wegen des hohen Aufmerksamkeitswertes" an Wandertafeln und Schaukästen sowie "an möglichst auffälliger Stelle an öffentlichen Gebäuden" jeweils eine Vielzahl von Aufklebern mit Hakenkreuz-Emblemen und u.a. mit der gravierend volksverhetzenden Parole "Kauft nicht bei Juden" angebracht. Dabei ist unerheblich, daß die Aktionen nach den - insoweit nicht näher belegten - Feststellungen des Landgerichts "keine größere Resonanz" hatten und "kein besonderes Aufsehen" erregten. Denn es genügt, daß sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden besonders zu gefährden (BGH GA 1976, 113, 114). Auch kann die Gewährung von Strafaussetzung für zwei einjährige Gesamtfreiheitsstrafen - denen ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt - angesichts des durch die Häufung der Aktionen entstehenden Eindrucks eines bedrohlich zunehmenden Rechtsradikalismus in der Bundesrepublik Deutschland Anlaß zu Mißdeutungen geben und dazu beitragen, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit der Strafrechtspflege schwindet.
Alle diese Überlegungen gelten auch für die vom Angeklagten ebenfalls in einer Reihe von Einzelfällen verbreiteten Zeitungen "NS-Kampfruf". Neben vielfältiger (neo-)nationalsozialistischer Propaganda und antisemitischer sowie auch gegen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland gerichteter Hetze enthalten auch diese Schriften volksverhetzende Texte von besonderem Gewicht. Beispielhaft ist auf die Abbildung des die Weltkugel umfassenden, "widerlich überzeichnet dargestellten Juden" auf S. 7 des "NS-Kampfrufes Nr. 48" mit der Inschrift in dem Davidstern "Du sollst die Völker der Erde fressen" zu verweisen.
Ferner hätte das Landgericht in eine Gesamtwürdigung mit einbeziehen müssen, daß der Angeklagte in gleichlautenden Briefen Mitgliedern einer Bürgerinitiative mit erheblicher verbrecherischer Intensität und unter hartnäckiger Mißachtung des Rechts Gewalt angedroht hat, wenn sie nicht eine von ihnen beabsichtigte Demonstration aufgeben. Zunächst hat er ihnen "im Namen der NSDAP AO" angekündigt, "unter Umständen werden Köpfe rollen", und zur Bekräftigung die Parolen hinzugefügt: "Deutschland erwache, Judäa verrecke, Rotfront verrecke, Heil Hitler". Dann hat er ihnen in einer "letzten Warnung" geschrieben: "... Ihr Scheißdemokraten ... Wir schlagen Euch den Schädel ein, Ihr Nestbesudler ... Im Gegensatz zu westdeutschen Steigbügelhaltern von Amerikas und Judäas Gnaden in diesem Lumpenstaat gibt es bei uns die Todesstrafe für solche Volksverräter und jüdisch-bolschewistisches Untermenschentum".
Bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB sind auch Gesichtspunkte der speziellen Generalprävention zu berücksichtigen. (BGHSt 24, 40, 44/45; vgl. auch Maiwald GA 1983, 49). Der "Nachahmungseffekt" für potentielle Täter darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände nicht außer Betracht bleiben (BGH GA 1976, 113, 114).
Im Hinblick auf diese schwerwiegenden besonderen Umstände, die Vielzahl der Straftaten und die ebenfalls zu berücksichtigenden Vorstrafen müßte eine Aussetzung der beiden einjährigen Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen. Angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung könnte der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Rechtsradikalismus verstanden werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer