Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1983, Az.: VI ZR 212/80
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall aufgrund verdeckter Sicht ; Verdeckte Sicht auf den Straßenverkehr durch einen parkenden Gerätewagen; Zugehörigkeit eines Gerätewagens zu einer Straßenbaustelle; Schutzzweck des § 12 Abs.1 Nr. 6 a Straßenverkehrsordnung (StVO); Verschulden eines Verkehrsunfalls durch Parken eines Gerätewagens neben einer Baustelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 212/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.06.1980
- LG Frankfurt am Main - 26.07.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 656 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1326-1327 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Baggerfahrer Mohamed El H., F. Straße ..., K./...
2. Z. V. gesellschaft AG,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Dr. Heinz K., ebenda
3. Rohrschweißer Günter R., G. straße ... F.
4. M. F.-AG, Bezirksdirektion F., B. Landstr. ...,
F. vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Walter H., ebenda
Prozessgegner
Schüler Klaus H.,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Bruno und Maria H., K. str.
..., F.
Amtlicher Leitsatz
Das absolute Halteverbot dient nicht nur dem Schutz des fließenden Verkehrs, sondern auch dem Schutz der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens der Beklagten zu 4) werden auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3) und 4) das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1980 und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 3) erkannt ist und als die Beklagte zu 4) zu einer weitergehenden Haftung als nach dem Straßenverkehrsgesetz verurteilt worden ist.
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird in vollem Umfang, gegen die Beklagte zu 4) im Umfang der Aufhebung abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1) und 2) je die Hälfte, die Beklagte zu 4) je 1/10 und der Kläger je 4/10. Von den Gerichtskosten des 3. Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1) und 2) 1/8, die Beklagte zu 4) 1/3, die übrigen (13/24) trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszuges
- a)
des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) je die Hälfte, die Beklagte zu 4) je 1/10 und der Kläger je 4/10;
- b)
der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese ihre eigenen selbst;
- c)
des Beklagten zu 3) trägt diese der Kläger voll;
- d)
der Beklagten zu 4) trägt der Kläger 6/10, die Beklagte zu 4) 4/10.
Von den außergerichtlichen Kosten des 3. Rechtszuges
- a)
des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) 1/4, die Beklagte zu 4) 1/9, die übrigen (23/36) trägt der Kläger selbst;
- b)
der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese ihre eigenen selbst;
- c)
des Beklagten zu 3) trägt diese der Kläger voll;
- d)
der Beklagten zu 4) trägt der Kläger 2/3, die Beklagte zu 4) 1/3.
Tatbestand
Der damals 6 Jahre alte Kläger erlitt schwerste Verletzungen, als er am 27. November 1975 um 11.00 Uhr beim Überqueren der Fahrbahn von einem für ihn von links kommenden Pkw erfaßt wurde; Halter und Fahrer dieses Pkw war der Beklagte zu 1), dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2). Der Unfall ereignete sich innerhalb geschlossener Ortslage der Stadt F. in der Z. Straße. Auf der in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen rechten Seite der Fahrbahn befand sich gegenüber der Einmündung des K.-Weges in der Fahrbahn der Z. Straße eine behördlich genehmigte Baustelle der Firma K.; die Firma hatte den Auftrag, Gasrohre neu zu verlegen. Die Baustelle war etwa 9,30 m lang und 2,90 m breit; sie reichte fast bis zur Fahrbahnmitte. Neben verschiedenen die Baustelle betreffenden Gefahren- und Vorschriftszeichen waren als ständige Verkehrszeichen an dieser Fahrbahnseite mehrere (absolute) Halteverbotszeichen nach Bild 283 zu § 41 StVO angebracht, so auch vor und nach der (abgegrenzten) Baustelle.
Etwa 2 m hinter der Baustelle hatte der Beklagte zu 3), der als Fahrer bei der Firma K. beschäftigt war, den der Firma gehörenden Mercedes-Kastenwagen im absoluten Halteverbot abgestellt. Der Gerätewagen diente dem Transport von Geräten und Materialien. Er verdeckte die Sicht zwischen dem herannahenden Beklagten zu 1) und dem Kläger, der sich zusammen mit seinem Freund Sch. auf dem rechten Bürgersteig befand. Als der Pkw bereits an der Baustelle vorbeigefahren war und sich in Höhe des Gerätewagens befand, lief der Kläger hinter diesem hervor, um die Fahrbahn zu überqueren. Der Pkw erfaßte ihn trotz der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Vollbremsung frontal.
Der Kläger hat den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), sowie den Beklagten zu 3) als den für den Gerätewagen verantwortlichen Fahrer und die Beklagte zu 4) als den für dieses Fahrzeug zuständigen Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß alle vier Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm und seinen Eltern die aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben vorgetragen, der abgestellte Gerätewagen habe zur Baustelle gehört; insoweit sei das absolute Halteverbot aufgehoben gewesen. Zudem haben sie die Ansicht vertreten, § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO schütze nur den fließenden Verkehr; zumindest habe der Beklagte zu 3) nicht schuldhaft gehandelt.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 3) und 4) verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von DM 100.000 zu zahlen; ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten zu 3) und 4) verpflichtet seien, dem Kläger alle entstandenen und künftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf den Sozialversicherungsträger. Soweit der Kläger Ansprüche seiner Eltern geltend macht und soweit er die Beklagten zu 1) und 2) in Anspruch nimmt, hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückgewiesen und auf die Berufung und die Anschlußberufung des Klägers alle vier Beklagten verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von DM 100.000 sowie ab 6. März 1979 eine Schmerzensgeldrente von monatlich DM 200 zu zahlen; ferner hat es dem Feststellungsbegehren gegen alle Beklagten - davon gegen die Beklagten zu 2) und 4) beschränkt auf die Leistungsverpflichtung aus dem die Gesamtschuld begründenden Versicherungsverhältnis - stattgegeben, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf den gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) nicht angenommen und insoweit die Kostenentscheidung vorbehalten. Die Beklagten zu 3) und 4) verfolgen mit ihrer (angenommenen) Revision den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Im Streit ist nur noch die Frage, ob auch die Beklagten zu 3) und 4) (im folgenden: Beklagten) dem Kläger für die Unfallfolgen haften. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Unstreitig sei der Gerätewagen nicht ausdrücklich in den genehmigten Einrichtungsplan für die Baustelle einbezogen gewesen; eine etwaige vorschriftswidrige Übung an anderen Baustellen sei ohne Bedeutung. Daß der Polizeibeamte J. den Beklagten zu 3) angewiesen gehabt hätte, den Gerätewagen dort abzustellen, habe schon das Landgericht nicht für erwiesen gehalten; dessen Ausführungen macht sich das Berufungsgericht zu eigen. Der Gerätewagen habe auch nicht so offensichtlich zur Baustelle gehört, daß er dieser auch ohne eine ausdrückliche Aufnahme in die Genehmigung zuzuordnen sei. Der Gerätewagen habe lediglich die Funktion gehabt, die für die Baustelle benötigten Geräte und Materialien zu transportieren; diese hätten, anders als beispielsweise ein Bagger, auch an anderer Stelle außerhalb des Halteverbots abgeladen und zur Baustelle transportiert werden können. Der Beklagte zu 3) habe schuldhaft gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO verstoßen. Der Schutzzweck dieses Halteverbots erstrecke sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt.
II.
Die Revision der Beklagten führt - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - hinsichtlich des Beklagten zu 3) in vollem Umfang zur Klageabweisung und hinsichtlich der Beklagten zu 4) zur Klageabweisung, soweit das Berufungsgericht ihre Haftung aus unerlaubter Handlung herleitet.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision dient das absolute Halteverbot (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO) auch dem Schutz der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. Zwar bezweckt diese Vorschrift in erster Linie, den Ablauf des fließenden Verkehrs zu erleichtern. Der Schutzzweck der Norm ist jedoch nicht hierauf beschränkt; dafür ergeben weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren amtliche Begründung einen Anhaltspunkt. Das absolute Halteverbot hat vielmehr auch den Zweck, allen Verkehrsteilnehmern, also auch den die Fahrbahn überquerenden Fußgängern, eine bessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und damit zur Schadensverhütung beizutragen. An Kreuzungen und markierten Fußgängerüberwegen drängt sich das Erfordernis der Übersichtlichkeit im Hinblick auf die Häufigkeit der sich dort vollziehenden Überschneidung von Fahr- und Fußgängerverkehr in besonderer Weise auf (ebenso OLG Frankfurt am Main in VersR 1974, 440). Es wäre aber eine willkürliche Grenzziehung, wollte man den Schutz des absoluten Halteverbots etwa allein in diesem Bereich auch den Fußgängern zugute kommen lassen. Auch an anderen von Fußgängern beliebig benutzten Überquerungen der Fahrbahn kann sich die Gefahr eines Unfalls infolge der durch ein verbotswidrig haltendes Fahrzeug bedingten Unübersichtlichkeit verwirklichen.
2.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall jedoch an einem schuldhaften Handeln des Beklagten zu 3), so daß seine Haftung aus unerlaubter Handlung entfällt. Er durfte nach den Besonderheiten des Streitfalles, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf zu machen wäre, der Meinung sein, das Halteverbot beziehe sich nicht auf das Abstellen des Gerätewagens unmittelbar hinter der Baustelle.
Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Abstellen des Gerätewagens an der Baustelle auch nicht durch eine polizeiliche Anordnung ausdrücklich genehmigt worden war, so ist doch nicht zu verkennen, daß die gesamten Umstände geeignet waren, bei dem Beklagten zu 3) den Eindruck zu erwecken, das Halteverbot beziehe sich nicht auf den Gerätewagen. Das Halteverbot war nicht etwa wegen der Baustelle angeordnet, sondern befand sich ständig dort. Für das Abstellen des Gerätewagens an der Baustelle bestand offensichtlich ein Bedürfnis, um den Transport der für die (wegen der Auswechslung von Gasrohren fortschreitende) Baustelle erforderlichen Geräte und Materialien so günstig wie möglich zu gestalten. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten waren für die Herausnahme der alten Rohre sowie für die Verlegung und "Einstrickung" der neuen Rohre der Gasleitung umfangreiche Arbeiten unter Verwendung der verschiedensten Geräte, Materialien und Kleinwerkzeuge erforderlich. Wenn auch, wie aus den Fotografien ersichtlich ist, die Maschinen und größeren Geräte ständig an der Baustelle verbleiben konnten, so ergibt sich doch aus der Art derartiger Arbeiten ohne weiteres der Bedarf fortlaufend benötigter Materialien und Werkzeuge verschiedenster Art. Durch das Abstellen des Gerätewagens an der Baustelle wurde für den allgemeinen Verkehr keine andersartige Behinderung geschaffen als durch die Baustelle selbst, die ohnehin etwa die Hälfte der Fahrbahn einnahm; vielmehr wurde eine gewisse Verengung lediglich um einige Meter verlängert. Vor allem aber war das Verhalten des zuständigen Außendienstleiters des Polizeireviers, des Polizeihauptwachtmeisters J., geeignet, den Eindruck des Beklagten zu 3) zu bestärken, daß das Halteverbot sich nicht auf den zur Baustelle gehörenden Gerätewagen bezog; denn der Polizeibeamte hat unstreitig trotz Kenntnis und ständiger Kontrolle der Baustelle das Abstellen des Gerätewagens an dieser Stelle (nach der Bekundung des Zeugen P. stand der Wagen normalerweise dort) nicht beanstandet und nicht auf eine andere Handhabung gedrungen.
Die Klage gegen die Beklagten war somit abzuweisen, soweit gegen sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
3.
Soweit die Verurteilung der Beklagten auf dem Straßenverkehrsgesetz beruht, war das angefochtene Urteil lediglich gegen die Beklagte zu 4) zu bestätigen; die Klage gegen den Beklagten zu 3) war dagegen auch insoweit abzuweisen.
a)
Der Unfall stellt für den Halter des noch in Betrieb befindlichen Gerätewagens und damit für die Beklagte zu 4) als dessen Haftpflichtversicherer, die im Wege der Direktklage in Anspruch genommen wird, kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar. Sie hat nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 3) jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hatte. Zur äußersten Sorgfalt gehört ein sachgerechtes Verhalten über den gewöhnlich anzulegenden Maßstab hinaus. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte den Gerätewagen aber ohne eine ausdrückliche Erlaubnis seitens der Behörde bei Genehmigung der Baustelle oder zumindest seitens des zuständigen Polizeibeamten im Einzelfall nicht im Bereich des Halteverbots abgestellt.
b)
Dagegen greift eine Haftung des Beklagten zu 3) als Kraftfahrzeugführer, der - wie im Streitfall - nicht Halter des Fahrzeugs ist, aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) dann nicht ein, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Kraftfahrzeugführer braucht, um aus der Haftung freizukommen, nicht nachzuweisen, daß der Unfall für ihn unabwendbar war. Den Nachweis, daß den Beklagten zu 3) kein Verschulden trifft, hat er aber aus den unter 2. dargelegten Gründen erbracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97, 100 ZPO. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seiner Eltern gilt § 92 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2).
Dunz
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa