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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1989, Az.: BVerwG 2 WD 47.88

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Stabsunteroffizier der Reserve auf Grund einer Privatfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeuges; Abhängigkeit der Bundeswehr von jederzeit einsatzbereitem Gerät, um ihren Verfassungsauftrag erfüllen zu können; Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 47.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 13.09.1988 - AZ: S 2 VL 30/88

Prozessgegner

Stabsunteroffizier der Reserve ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Keck, Stabsunteroffizier Simon als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. September 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Übergangsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 24 Jahre alte frühere Soldat besuchte neun Jahre Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluß verließ. Danach begann er eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker, die er am 1. September 1983 mit der Gesellenprüfung abschloß. Nach seiner Ausbildung war er bei einer Baufirma als Bauhelfer und Kranfahrer tätig, bis er zum 2. April 1984 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur ... ausbildungsstaffel ... in R. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit dem Dienstgrad eines Gefreiten mit Wirkung vom 16. Oktober 1984 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zweieinhalb und schließlich auf fünf Jahre festgesetzt; sie endete demnach planmäßig am 31. März 1989.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der frühere Soldat am 31. Juli 1985 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Der frühere Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Juli 1984 an zur 1./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in N. versetzt und als Hubschraubermechaniker verwendet. Bei derselben Einheit wechselte er vom 1. April 1985 an auf den Dienstposten eines Hubschraubermechaniker-Unteroffziers.

5

In seiner Beurteilung vom 4. Juli 1986 wurden seine dienstlichen Leistungen als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier mit "5 C" (voll befriedigend - uneingeschränkte Förderung möglich) bewertet. Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten beurteilte dessen dienstliche Leistungen in seiner Aussage vor der Truppendienstkammer mit "befriedigend", er verrichte seinen Dienst willig, sei ruhiger und cleverer als der Durchschnitt der vergleichbaren Unteroffiziere, erscheine in seinen Wesenszügen eher naiv als verschlagen und sei dabei besonders für Dinge zu haben, die ihn interessierten, andererseits zeige er eine zu jugendhafte Einstellung. Seine Schwäche liege darin, öfters Folgen des eigenen Verhaltens nicht zu überblicken und deswegen unbedacht zu handeln.

6

Seit September 1985 ist der frühere Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen für Technisches Personal in Bronze, seit Mai 1987 die Schützenschnur in Silber und seit dem gleichen Zeitpunkt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.

7

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten über ihn keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen.

8

Der frühere Soldat bezog zuletzt Dienstbezüge aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.215,47 DM brutto. Vom 1. April 1989 an hat er für die Dauer von sechs Monaten bis zum 30. September 1989 Anspruch auf Übergangsgebührnisse von monatlich insgesamt 1.661,61 DM brutto. Er hat darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 8.861,88 DM erdient. Mit Bescheid vom 29.3.1989 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehaltene Übergangsbeihilfe auf Antrag des früheren Soldaten zum Teil in Höhe von 5.000 DM zur Auszahlung freigegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des ledigen früheren Soldaten sind geordnet. Er befindet sich nunmehr an einer privaten Schule, um als Krankengymnast ausgebildet zu werden.

9

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen ... vom 13. April 1988 durch Aushändigung am 19. April 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 23. Juni 1988 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Zumindest fahrlässig benutzte der Soldat am 27./28. Januar 1988, zwischen 17.30 und 01.00 Uhr, das Dienstkraftfahrzeug VW-Bus, ..., entgegen Nr. 301 ZDv 43/2 und ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten von N. nach Ne. und zurück für eine Privatfahrt, zu der er seinen Untergebenen G. freiwillig gewonnen hatte, und versuchte danach, diese Fahrt durch Falscheintragungen im Sammelfahrbefehl Nr. 39/01/88 zu verschleiern."

10

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den früheren Soldaten am 13. September 1988 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel der jeweiligen Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres.

11

Sie würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der Pflicht, dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Vorgesetztenhaftung des früheren Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) aus:

12

Der Soldat habe sich den Nutzen des Dienstfahrzeuges aus rein privaten Gründen zu eigen gemacht und dieses für Stunden der dienstlichen Verfügungsgewalt entzogen. Die persönliche Schuld des Soldaten erscheine allerdings hierbei in einem milderen Licht, weil er sich, bevor und solange er gefahren sei, des Unerlaubten seiner Verhaltensweise unwiderlegt nicht bewußt gewesen sei. Der Schwerpunkt des Schuldvorwurfs liege vielmehr darin, daß sich der Soldat in Kenntnis der Umstände, die seine Fahrt zu einer Privatfahrt gemacht hätten, keine Gedanken darüber gemacht habe, ob er denn wirklich so fahren dürfe. Er sei allerdings nach Oberzeugung des Gerichts imstande gewesen, sich diese Gedanken zu machen und sein Verhalten auch zutreffend zu bewerten. Daß er dennoch nicht so gehandelt habe, liege nach Auffassung des Gerichts zu einem bedeutsamen Teil in der Wesensart des Soldaten begründet, die der Zeuge Hauptmann F. dadurch gekennzeichnet habe, daß er den Soldaten als eher naiv bezeichnet und seine hervortretende Schwäche damit gekennzeichnet habe, daß er oft leichtfertig erscheine und die Grenzen und Risiken seines Verhaltens nicht abzuschätzen vermöge. Das Gericht müsse daher dem Soldaten schuldmildernd zubilligen, daß er in einem Alter von 23 Jahren charakterlich noch nicht voll gereift sei. Diese Unausgereiftheit des Charakters sei auch der wesentliche Milderungsgrund, welcher bei dem Versuch des Soldaten zu berücksichtigen sei, mit einer unwahren Meldung die "Schwarzfahrt" zu decken. Die Verletzung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten wiege an sich schwer, weil nicht jedes dienstlich relevante Verhalten der Soldaten ständig überwacht werden könne, andererseits die Führung aber darauf angewiesen sei, im Vertrauen auf die Richtigkeit gemeldeter Sachverhalte schwerwiegende Entscheidungen zu treffen. Der Soldat habe auch den Zeugen Gefreiter G., der ihm als Angehöriger seines Kommandos unterstellt gewesen sei, in sein Dienstvergehen in der Weise hineingezogen, daß er die blanko vorab erhaltene Unterschrift als Fahrer in die Falschmeldung einbezogen habe. Vorliegend habe das Gericht dies jedoch nicht als so nachhaltig angesehen, weil alsbald klargeworden sei, daß der Soldat die Verantwortung mit seiner Meldung an den Disziplinarvorgesetzten gänzlich übernommen habe und dem Zeugen ein Vorwurf letztlich nicht daraus erwachsen sei. Das kameradschaftliche Verhältnis zwischen beiden habe auch nicht gelitten. Schließlich sei zu würdigen gewesen, daß der Soldat im Verfahren zum Tathergang vollauf geständig gewesen sei, was zum Beispiel dazu geführt habe, daß erst in der Hauptverhandlung die bis dahin nicht ermittelten Einzelheiten der Tat vom 27. Januar 1988 deutlich geworden seien. Der Soldat habe auf die Kammer einen günstigen Eindruck gemacht. Das Gericht sei davon ausgegangen, daß er sein Fehlverhalten in vollem Umfang eingesehen und für die Zukunft daraus gelernt habe und reifer geworden sei. Er habe auch bisher nicht disziplinar gemaßregelt oder bestraft werden müssen. Insgesamt sei die Kammer nach Abwägung der den Soldaten objektiv nach dem Gewicht der Tat belastenden und andererseits der ihn wegen begrenzten Schuldmaßes und der anderen entlastend zu berücksichtigenden, überwiegend persönlichen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, daß sein Fehlverhalten mit einer Gehaltskürzung noch ausreichend zu ahnden gewesen sei.

13

Der frühere Soldat hat gegen das ihm am 4. Oktober 1988 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Oktober 1988, bei der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eingegangen am 31. Oktober 1988, Berufung einlegen lassen mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen oder jedenfalls lediglich auf eine einfache Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

14

Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt: Der Soldat habe geglaubt, eine Fahrt mit dem Fahrzeug der Bundeswehr von N. nach Ne. sei von dem Sammelbefehl umfaßt gewesen. Er habe sich hierbei also geirrt. Dieser Irrtum sei aber nach Sachlage nicht vermeidbar gewesen. Es genüge hier nicht, darauf abzustellen, daß der Soldat die tatsächlichen Umstände nicht gekannt habe, und die Fahrt zu einer privaten, nichtdienstlichen werden ließ. Hier sei insbesondere die Aussage des Hauptmanns F., des Disziplinarvorgesetzten also, zu berücksichtigen, daß der Soldat auf Grund seiner jugendhaften Einstellung öfters die Folgen des eigenen Verhaltens nicht habe überblicken können und deswegen unter Umständen unbedacht gehandelt habe. Daß der Soldat der Ansicht gewesen sei, der Sammelbefehl würde die Fahrt von N. nach Ne. abdecken, werde auch daraus deutlich, daß der Soldat nicht mit dem Dienstfahrzeug nach M. gefahren sei, sondern mit dem privaten Pkw. Das Truppendienstgericht habe festgestellt, daß der Soldat erst durch den Stabsunteroffizier F. darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß er unberechtigt gefahren sei. Erst zu diesem Zeitpunkt fange das vorwerfbare Verhalten des Soldaten an. Er habe nun versucht, die Fahrt zu vertuschen. Für einen Unteroffizier wäre es bei der vorliegenden Sachlage und zu diesem Zeitpunkt richtig gewesen, sich sofort an seinen Disziplinarvorgesetzten zu wenden und die Angelegenheit zu melden. Das möge einerseits in der Persönlichkeit des Soldaten gelegen haben, daß er dies nicht getan habe, andererseits habe es aber auch in der Person des Disziplinarvorgesetzten gelegen, von dem bereits aus einem anderen Fall bekannt geworden sei, daß er insoweit zu Überreaktionen neige. Eine Überreaktion sei es auch im vorliegenden Fall gewesen, den Sachverhalt nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu würdigen, sondern gerichtliche Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten. Nun stelle dies selbstverständlich keinen Rechtfertigungsgrund für den Soldaten dar, im Fahrtenbuch eine Falscheintragung vorzunehmen. Insofern handele es sich im strafrechtlichen Sinne nicht um eine Urkundenfälschung, sondern um eine schriftliche Lüge. Diese korrespondiere mit der unwahren dienstlichen Meldung. Im vorliegenden Fall sei der Soldat mit seinem Tun über das Stadium des Versuchs nicht hinausgelangt. Es müsse nämlich hinterfragt werden, wann die unwahre dienstliche Meldung denn abgeschlossen gewesen sei. Dies könne notwendigerweise erst dann der Fall sein, wenn der Fahrbefehl vom Kompaniechef oder vom Staffelkapitän oder von der von ihm hierzu bestimmten Person zur Kenntnis genommen worden sei. Dies könne sicherlich nicht der Versorgungsunteroffizier sein. Jedenfalls habe der Soldat seinem Staffelkapitän von der falschen Eintragung im Fahrbefehl Meldung gemacht, bevor eben der Fahrbefehl zur Kenntnis des Staffelkapitäns bzw. der von ihm hierzu benannten Person gelangt sei. Im strafrechtlichen Bereich wäre dies als Rücktritt vom Versuch zu werten, was strafbefreiend wirke. All dies hätte zunächst bereits der Disziplinarvorgesetzte berücksichtigen müssen und das sicherlich nicht ganz korrekte Verhalten des Soldaten mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu würdigen gehabt. Es sei überzogen und falsch gewesen, im vorliegenden Fall ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Das Truppendienstgericht hätte dies erkennen und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängen müssen. Da die Sache aber mittlerweile als einfache Disziplinarmaßnahme wohl nicht mehr verfolgt werden könne, sei das Verfahren einzustellen.

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

16

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung im vollen Umfang eingelegt; denn der Soldat greift insbesondere die Feststellungen zur Schuld und die rechtliche Würdigung in dem Kammerurteil an. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Maßnahme zu finden.

17

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

18

Der Senat hat unter Zugrundelegung der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Gefreite (UA) Stefan G. und Hauptmann F. sowie der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bestimmungen aus Dienstvorschriften und der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden folgenden Sachverhalt festgestellt:

19

Der frühere Soldat wurde durch Befehl des Kommandeurs Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... vom 11. November 1988 zum Kommandoführer für einen Patenschaftsaustausch mit einem US-Fliegerverband in der Zeit vom 25. bis 29. Januar 1988 in N. bestimmt, ihm wurden fünf Soldaten der 1. und der 2. Staffel sowie des Stabszuges der Abteilung unterstellt. Für den Transport zum Standort der Amerikaner und die notwendigen Fahrten während des Aufenthalts dort sowie für die Rückfahrt wurde dem Soldaten das Dienst-Kfz VW Pkw 8 Sitze - ... - zugeteilt. Hauptmann F., der Staffelchef der 1. Staffel fertigte zu diesem Zweck den Sammel-Einsatz-Fahrbefehl Nr. 39/01/88 vom 21. Februar 1988 aus. Als Fahrstrecke wurde N.. nach Ne. über T.-Tu.-BAB H.-S.-Ne. und zurück eingetragen. Als Zweck der Fahrt wurde "Personentransport zum Partnertausch mit 7th ... Rgmt Ne. gemäß Befehl Kommandeur LfzTechAbt ... vom 11.01.88" benannt. Ferner war der frühere Soldat in dem Fahrbefehl als Fahrer/Bediener eingetragen; Fahrerwechsel mit den Gefreiten G., B. und E. wurde gestattet. Der frühere Soldat führte die Fahrt nach N. entsprechend dem Fahrbefehl zusammen mit den ihm unterstellten Soldaten ordnungsgemäß durch.

20

In N. wollte der frühere Soldat von einem amerikanischen Soldaten ein Paar Skier für 500 DM erwerben. Da der frühere Soldat nicht genügend Geld bei sich hatte und den Kaufpreis für die nach seiner Ansicht sehr preiswerten Skier auch auf andere Weise nicht aufbringen konnte, entschloß er sich, sich am 27. Januar 1988 abends nach Dienst Geld in M., wo er zu Hause war, zu beschaffen. Er übergab das Kommando an den Unteroffizier B. befragte die Mannschaften seines Kommandos, wer mit ihm mitfahren wolle, und fuhr schließlich in Begleitung des Gefreiten G., der in Tr. seine Angehörigen besuchen wollte, mit dem Dienst-Kfz etwa gegen 17.30 Uhr in N. ab. Der Gefreite G. steuerte den Wagen bis zu seinem Wohnort Tr. und stieg dort aus. Der frühere Soldat fuhr danach in die Kaserne seiner Einheit in Ne., wo er das Dienst-Kfz abstellte und mit seinem Privat-Pkw nach M. weiterfuhr. Zunächst holte er Geld aus seiner Wohnung in M.. Danach besuchte er seine Freundin, die an diesem Tag Geburtstag hatte, was er von Anfang an auch beabsichtigt hatte und was auch zu dem Entschluß beigetragen hatte, die Fahrt von N. nach Ne. durchzuführen. So gegen Mitternacht stellte er seinen eigenen Pkw wieder in der Kaserne in Ne. ab und fuhr nunmehr mit dem Dienst-Kfz nach Tr., um dort den Zeugen G. aufzunehmen, der schließlich den Wagen nach N. zurückfuhr. Die Fahrt war gegen 1.00 Uhr am 28. Januar 1988 beendet. Insgesamt hatte der frühere Soldat an diesem Abend und in dieser Nacht mit dem Dienst-Kfz etwa 270 km zurückgelegt. Am Freitagnachmittag, dem 29. Januar 1988, kehrte der frühere Soldat mit seinem Kommando in die Kaserne seines Standorts Ne. zurück. Da er bis dahin lediglich die Fahrten vom 25. und 26. Januar 1988 im Teil III des Fahrbefehls korrekt eingetragen hatte, ließ er sich nach Beendigung der Dienstfahrt noch auf dem Parkplatz von dem Zeugen G. in den noch offenen Zeilen, letzte Spalte, die Unterschriften des Fahrers geben. Die Angaben über die zurückgelegten Strecken hatte er auf einem Blatt vermerkt. Er wollte sie nachträglich in den Fahrbefehl eintragen. In der Unterkunft traf er mit seinem Kameraden, dem Stabsunteroffizier F. zusammen. Dieser hatte bemerkt, daß am 27. Januar 1988 abends das Privatfahrzeug des Soldaten fehlte und daß statt dessen das Dienst-Kfz in der Kaserne stand. Der frühere Soldat berichtete seinem Kameraden von der Fahrt am Mittwochabend. Nach seiner Einlassung wurde ihm erst durch das Gespräch mit dem Stabsunteroffizier F. bewußt, daß er die Fahrt hätte nicht durchführen dürfen. Danach füllte er den Fahrbefehl im Teil III der Wahrheit zuwider so aus, daß die Fahrt vom Abend des 27. Januar 1988 nicht in Erscheinung trat. Er trug in die bis dahin noch freien Zeilen 5 und 6 des Fahrbefehls für den Zeitraum vom 27. bis 28. Januar 1988 Fahrten im Standortbereich N. ein, und verteilte die zurückgelegten Kilometer am 27. und 28. Januar 1988 auf fiktiv zurückgelegte Einzelfahrten von einmal 224 und einmal 190 km. Die Zeilen 7 und 8 füllte der frühere Soldat der Wahrheit entsprechend mit den zutreffenden Angaben über die Fahrten vom 29. Januar 1988 aus. Den so ausgefüllten Fahrbefehl gab er mit den Kfz-Papieren und dem Zündschlüssel beim Unteroffizier vom Dienst der Staffel ab. Am nächsten Tag ließ er den Fahrbefehl durch den Zugführeroffizier abzeichnen, welcher die Falscheintragungen nicht erkannte. Der Fahrbefehl durchlief dann die üblichen Stationen. Dabei fiel dem Versorgungsdienst-Unteroffizier der Staffel, dem Stabsunteroffizier K., die verhältnismäßig hohe Kilometerzahl am 27. und 28. Januar 1988 auf. Bisher waren bei ähnlichen Besuchen bei den amerikanischen Streitkräften nur insgesamt etwa 500 bis 600 km gefahren worden. Aus dem fraglichen Fahrbefehl ergab sich aber, daß für die Fahrt unter dem Kommando des früheren Soldaten 986 km zurückgelegt worden waren. Auf die Frage nach dem Grund berichtete der frühere Soldat ihm von seiner Fahrt nach Ne. am 27. Januar 1988. Stabsunteroffizier K. gab daraufhin dem früheren Soldaten den Rat, diesen Sachverhalt dem Staffelchef, dem Zeugen Hauptmann F., zu melden. Daraufhin begab sich der frühere Soldat zu seinem Staffelchef und berichtete ihm über die Fahrt nach Ne. am 27./28. Januar 1988. Noch am selben Tag, es war der Donnerstag, der 4. Februar 1988, rief der frühere Soldat den Zeugen G. in dessen Urlaub zu Hause an und teilte diesem die Meldung an den Staffelchef mit.

21

Der frühere Soldat läßt sich dahin ein, daß er das Unerlaubte seiner Fahrt erst nachträglich durch das Gespräch mit dem Stabsunteroffizier F. erkannt habe. Bis dahin sei er der Auffassung gewesen, daß seine Fahrt durch den erteilten Sammelbefehl gedeckt gewesen sei, wenn er sich zwischen N. und der Kaserne in Ne. bewegte. Die wahrheitswidrigen Eintragungen in dem Fahrbefehl hat der frühere Soldat von Anfang an nicht bestritten.

22

Der frühere Soldat hat durch den Einsatz eines Dienst-Kfz für private Zwecke gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Er hat diese Pflicht vorsätzlich verletzt, da ihm keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen. Der Senat ist zu der Oberzeugung gelangt, daß ein Irrtum über die tatsächlichen Umstände, welcher zum Ausschluß vorsätzlichen Handelns bei der Tatbegehung hätte führen können, nicht gegeben ist. Dem früheren Soldaten ging es bei der Fahrt am fraglichen Abend ausschließlich darum, sich einmal das Geld aus seiner Wohnung zu holen, um den Kaufpreis für die Skier zu beschaffen, und zum anderen auch darum, seine Freundin zu besuchen, die an diesem Tag Geburtstag feierte. Nach Auffassung des Senats war dem früheren Soldaten auf Grund seiner Ausbildung als Kraftfahrer, seines Einsatzes als Fahrer von Dienst-Kfz, seiner geistigen Beweglichkeit und seiner raschen Auffassungsgabe klar, daß die Fahrt mit dem Dienst-Kfz ausschließlich privaten Zwecken diente. Damit war ihm aber auch bewußt, daß er durch den Einsatz des Dienst-Kfz zu privaten Zwecken gegen das Gebot verstieß, Dienst-Kfz nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen (Nr. 301 Abs. 1 ZDv 43/2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung war der Senat auch der Oberzeugung, daß dem früheren Soldaten bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, nicht gefehlt hat. Die Einlassung des früheren Soldaten, er sei zum Einsatz des Dienst-Kfz auch für seine privaten Interessen berechtigt, solange er sich zwischen N. und der Kaserne in Ne. bewegte, da diese Fahrten durch den erteilten Sammelfahrbefahl gedeckt gewesen seien, konnte der Senat angesichts der Persönlichkeit, der Ausbildung und der Verwendung des früheren Soldaten lediglich für eine Schutzbehauptung halten. Dem früheren Soldaten war von Anfang an klar, daß er das Fahrzeug ohne jeden dienstlichen Zweck einsetzte. Er wußte, daß die Fahrt nur der Beschaffung des Geldes und dem Besuch seiner Freundin diente. Einem Stabsunteroffizier, der zudem alle Bundeswehrführerscheine besitzt und im technischen Bereich eingesetzt und ausgebildet ist, bleibt über einen Zeitraum von über vier Jahren, in dem er sich in der Bundeswehr befindet, nicht verborgen, daß der Einsatz von Bundeswehr-Kfz zu privaten Zwecken verboten ist. Für die Unrechtseinsicht genügt im übrigen das Bewußtsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung, ohne daß es der Kenntnis einer bestimmten verletzten Norm bedarf. Wenn der frühere Soldat also möglicherweise nicht die konkrete Dienstvorschrift im einzelnen kannte, die das entsprechende Verbot enthielt, so war ihm nach Auffassung des Senats doch bewußt, daß ein solcher Befehl besteht. Damit hatte er aber bei der Begehung der Tat die notwendige Unrechtseinsicht. Mit seinem Verstoß gegen den Befehl der Nr. 301 ZDv 43/2 war der frühere Soldat zudem vorsätzlich ungehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG. Durch die falschen Eintragungen in dem Fahrbefehl verletzte der frühere Soldat in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner schriftlichen Meldung darüber hinaus vorsätzlich die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Durch sein Gesamtverhalten hat er auch vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Insgesamt hat er durch die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen.

23

Dieses Dienstvergehen des früheren Soldaten hat ein erhebliches Gewicht. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit ist, darf ihr Material zur Verwirklichung privater Zwecke nicht eingesetzt werden. Dem Einsatz von Dienst-Kfz zu privaten Zwecken kommt dabei besondere Bedeutung zu. Eine so hoch motorisierte Streitkraft wie die Bundeswehr muß peinlich darauf achten, daß Dienst-Kfz nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden; denn durch den Privat-Einsatz von Dienst-Kfz wird der Dienstherr in der Regel beträchtlich geschädigt. Einmal wird das Fahrzeug durch die privaten Fahrten abgenutzt und zum ändern wird in der Regel auch der Kraftstoff des Dienstherrn verbraucht. Für die disziplinare Bewertung kommt es dabei nicht so sehr auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens an. Im Vordergrund steht hier die Bewertung der Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft. Soldaten in Vorgesetztenstellung unterliegen insoweit einer erhöhten Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen (§ 10 Abs. 1 SG). Da der frühere Soldat als Vorgesetzter bei der Durchführung des Patenschaftsaustausches für den dienstbezogenen und wahrheitsgemäßen Einsatz des ihm zur Verfügung gestellten Dienst-Kfz verantwortlich war, ist er mit der Durchführung der "Schwarzfahrt" zugleich den Anforderungen nicht gerecht geworden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung seiner Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Der frühere Soldat hat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht nur durch die Entscheidung über einen zweckwidrigen Einsatz des Dienst-Kfz zum eigenen Vorteil erheblich beeinträchtigt, er hat vor allem auch durch das wahrheitswidrige Ausfüllen des Fahrbefehls zur Vertuschung seiner Tat seine Autorität als Vorgesetzter aufs Spiel gesetzt. Wenn der frühere Soldat die "Schwarzfahrt" schon aus einer gewissen Leichtfertigkeit heraus durchgeführt hat, so durfte er zu dem Zeitpunkt, als er den Fahrbefehl ausfüllte, nun keinesfalls mehr mit Vorbedacht falsche Angaben machen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß sich der frühere Soldat in einer gewissen Zwangslage befand. Bei wahrheitsgemäßer Ausfüllung des Fahrbefehls hätte er den Einsatz des Fahrzeugs zu privaten Zwecken offenbaren müssen und sich damit schon einer disziplinaren Maßregelung ausgesetzt. Dennoch war von dem früheren Soldaten als Vorgesetztem zu erwarten, daß er seine Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten nicht verletzt. Die Wahrheitspflicht ist im militärischen Bereich von besonderer Bedeutung. Eine Armee läßt sich schlechterdings nicht führen, wenn die Verantwortlichen nicht auf wahrheitsgemäßen Meldungen ihrer Untergebenen vertrauen und ihre Befehle und Anordnungen darauf stützen können. Welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich beimißt, ergibt sich schon daraus, daß sie im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist, eine singuläre Bestimmung im gesamten öffentlichen Dienstrecht. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht muß daher als gravierender Pflichtenverstoß angesehen werden.

24

Den früheren Soldaten muß auch belasten, daß er als Vorgesetzter den Gefreiten G. der als Angehöriger seines Kommandos ihm unterstellt war, in sein pflichtwidriges Verhalten einbezogen hat. Der Gefreite G. durfte darauf vertrauen, daß sein Vorgesetzter die von ihm geleistete Blankounterschrift als Fahrer nicht für eine Falschmeldung verwendete. Mit der Truppendienstkammer ist der Senat allerdings der Auffassung, daß das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes nicht sehr bedeutend ist, da der frühere Soldat die Veranwortung mit seiner Meldung an den Disziplinarvorgesetzten für sein Verhalten übernahm und dem Gefreiten G. dadurch kein dienstrechtlich relevanter Vorwurf erwuchs.

25

In der Person des früheren Soldaten war mildernd zu berücksichtigen, daß er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, daß er sein Fehlverhalten in vollem Umfang eingesehen hat, daß er geständig war und daß er zum Zeitpunkt der Tat in einem Lebensalter von 23 Jahren charakterlich noch nicht voll ausgereift war. Der frühere Soldat hat auch etwas über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich Auszeichnungen erworben, wenngleich nicht zu verschweigen ist, daß er nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten schon der Dienstaufsicht bedurfte.

26

Unter Abwägung aller be- und entlastender Gesichtspunkte sowohl in der Tat als auch in der Person des früheren Soldaten war dieses Dienstvergehen so gewichtig zu bewerten, daß es eigentlich mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme, also einem Beförderungsverbot, angemessen hätte geahndet werden müssen. Da jedoch nur der frühere Soldat Berufung eingelegt hat und der Senat deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden war, und da überdies gegen einen früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO) ein Beförderungsverbot nicht verhängt werden kann (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO), konnte keine härtere Maßnahme verhängt werden. Deshalb war die Berufung des früheren Soldaten zurückzuweisen.

27

Da der frühere Soldat im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung schon aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war und Übergangsgebührnisse nur noch bis zum 30. September 1989 bezieht, war die Gehaltskürzung von einem Zehntel für die Dauer eines Jahres in eine entsprechende Kürzung der Übergangsbeihilfe umzuwandeln.

28

4.

Da mithin die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war, waren ihm die Kosten des Verfahrens nach § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Bei der erfolglosen Berufung fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Roth
Keck
Simon
RiBVerwG Dr. Schwandt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert