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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1975, Az.: 5 AZR 199/74

Auszubildende; Weiterarbeitsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.03.1975
Aktenzeichen
5 AZR 199/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 02.04.1974 - 6 Sa 134/73

Fundstellen

  • BB 1975, 883
  • DB 1975, 1417-1418 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1575 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Auszubildender kann nicht durch die "Weiterarbeitsklausel" eines Berufsausbildungsvertrages gebunden werden, die beide Parteien verpflichtet, es dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls sie nicht anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.

2. Die Weiterarbeitsklausel ist nicht insgesamt nach § 139 BGB nichtig. Mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist es nicht vereinbar, daß die auf einem Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Schutzgesetz zugunsten des Auszubildenden beruhende Teilnichtigkeit zu einer Nichtigkeit auch des Teils der Vereinbarung führt, die dem Auszubildenden das Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Auszubildende nicht fristgerecht seinen Rücktritt erklärt.